BGE 115 II 6
 
3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. März 1989 i.S. X. gegen X. (Berufung)
 
Regeste
Art. 151 Abs. 1 ZGB.
- Zusammenfassung der Rechtsprechung;
- Bedeutung einer unüberwindbaren wesentlichen Einbusse in der Lebenshaltung trotz tatsächlich wiedererlangter oder zumutbarer wirtschaftlicher Selbständigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten;
- Bedeutung des Scheidungsverschuldens des verpflichteten Ehegatten;
- Bedeutung der während der Ehe (nach altem Recht) gelebten und (nach neuem Recht) vereinbarten Aufgabenteilung.
 
Sachverhalt
A.- U. X., geboren 1943, und L. Z., geboren 1942, heirateten im Jahre 1967. Aus der Ehe gingen ein Sohn, geboren 1969, und eine Tochter, geboren 1972, hervor. Der Ehemann bekleidet eine mittlere Kaderposition in einem Berufsverband. Die Ehefrau ist gelernte Krankenschwester. Nach der Geburt des Sohnes gab sie ihre berufliche Tätigkeit vorerst auf, nahm diese dann aber ab dem Jahre 1977 teilzeitweise wieder auf. Als die Ehefrau im Jahre 1985 entdeckte, dass der Ehemann eine Fremdbeziehung unterhielt, kam es zum ehelichen Zerwürfnis, das im Jahre 1986 auch zu einer vorübergehenden Trennung der Ehegatten führte. Am 6. November 1986 reichten die Ehefrau Scheidungsklage und der Ehemann Widerklage auf Scheidung der Ehe ein.
B.- Mit Urteil vom 4. September 1987 hiess das Bezirksgericht die Scheidungsklage der Ehefrau gestützt auf Art. 137 und Art. 142 ZGB gut und wies die Widerklage des Ehemannes ab. Das Gericht sprach die beiden Kinder der Mutter zur Pflege und Erziehung zu und verpflichtete den Vater zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 650.-- monatlich bis zum Eintritt der Kinder ins Erwerbsleben, längstens aber bis zu deren Mündigkeit. Der Klägerin wurde gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB eine monatliche Rente von Fr. 2'000.-- bis zur Erreichung des AHV-Alters durch den Beklagten und ab diesem Zeitpunkt noch eine solche von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Sämtliche Unterhaltsbeiträge wurden indexiert. Ferner genehmigte das Bezirksgericht eine güterrechtliche Vereinbarung der Parteien.
Dieses Urteil zog der Beklagte an das Obergericht des Kantons Y. weiter. Mit seiner Berufung beantragte er einerseits die Erhöhung der Kinderrenten auf je Fr. 700.-- und anderseits die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin auf Fr. 1'900.-- im Monat sowie dessen zeitliche Begrenzung auf sieben Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Auch verlangte er, dass von der Indexierung der Frauenrente abgesehen werde.
Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 15. März 1988 ab.
C.- Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt, die Ziffern 5, 6 und 9 des Dispositivs des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und die der Klägerin gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB zugesprochene Unterhaltsersatzrente von Fr. 2'000.-- im Monat sei höchstens für die Dauer von sieben Jahren zu gewähren.
Die Klägerin und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und verpflichtet den Beklagten, der Klägerin eine Rente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB von monatlich Fr. 2'000.-- während zehn Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und von diesem Zeitpunkt an noch von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
 
Aus den Erwägungen:
2. Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung hauptsächlich dagegen, dass das Obergericht der Klägerin eine in zeitlicher Hinsicht unbegrenzte Unterhaltsersatzrente zugesprochen hat. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich mit der Frage der Rentenbefristung gar nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie sich nicht zu den vom Bundesgericht zu dieser Frage entwickelten Grundsätzen geäussert. Zuzugeben sei zwar, dass die Ehe rund 20 Jahre gedauert habe und die Klägerin im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das Alter von 45 Jahren knapp überschritten habe. Anderseits übe sie nun seit zehn Jahren wieder ihren erlernten Beruf als Krankenschwester aus, zuletzt als Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60%. Die 19- und 16 1/2jährigen Kinder seien infolge ihrer Ausbildung fast den ganzen Tag abwesend, so dass die Klägerin kaum mehr an das Haus gebunden sei und praktisch über ihre ganze Arbeitskraft verfügen könne. Wenn sie eine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, könne sie mühelos ein Einkommen von über Fr. 4'000.-- im Monat erzielen. Sie werde dabei nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre.
Demgegenüber war das Obergericht der Meinung, dass die Klägerin frühestens im Alter von 50 Jahren wieder voll erwerbstätig sein könnte. Im Hinblick auf dieses beachtliche Alter sollte sie nicht bei einer Erwerbstätigkeit behaftet werden, welche sie nach der Geburt des ersten Kindes aufgegeben und später nur vorübergehend - nämlich zur Finanzierung des Eigenheims - wiederaufgenommen habe. Ohne diesen besondern Grund hätte sie ihre Teilzeitarbeit schon lange wieder aufgeben können. Es könne nicht angehen, die geschiedene Ehefrau zu einer solchen Erwerbstätigkeit zu verpflichten, nur um den Ehemann von seiner Unterhaltspflicht zu entlasten.
3. Art. 151 Abs. 1 ZGB hat den Zweck, grundsätzlich jenen Schaden zu decken, der bei der Scheidung dadurch entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert ist (BGE 107 II 400). In welchem Masse nach der Scheidung beide Ehegatten für ihren eigenen Unterhalt sorgen können und müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (SCHNYDER, ZBJV 121/1985 S. 83; HAUSHEER, Das neue Eherecht und seine Auswirkungen auf die Scheidung, Berner Tage für die juristische Praxis (BTJP) 1987, Bern 1988, S. 211 ff.).
a) Tritt die Scheidung nach wenigen Ehejahren ein und handelt es sich um junge und kinderlose Ehegatten, was verhältnismässig häufig vorkommt, kann regelmässig wieder bei den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft werden. Das hat das Bundesgericht in BGE 109 II 184 mit der Formel zum Ausdruck gebracht, es gelte zu prüfen, ob die geschiedene Frau in der Lage sei, sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation zu schaffen, in der sie nicht schlechter gestellt sein werde, als wenn sie die Ehe nicht eingegangen wäre (dazu u.a. GROSSEN, in Problèmes de droit de la famille, Festgabe Juristentag 1987, S. 64 f.; vgl. auch HAUSHEER, Neuere Tendenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereiche der Ehescheidung, ZBJV 122/1986 S. 57 f. und SCHNYDER, ZBJV 122/1986 S. 83 f.). Diese Betrachtungsweise entspricht den gegebenen Lebensverhältnissen umso mehr, als in aller Regel die beiden kinderlosen und jungverheirateten Ehegatten während der Ehe ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt haben.
b) Anders stellt sich die Situation nach langer Ehedauer dar. Hier ist insbesondere zu beachten, dass das bis zum 1. Januar 1988 geltende Zivilgesetzbuch von 1907 die Ehefrau grundsätzlich zur Aufgabe ihrer vorehelichen Erwerbstätigkeit angehalten hat, indem es ihr von Gesetzes wegen die Haushaltführung auferlegte (Art. 161 Abs. 3 aZGB). Nach langen Ehejahren drängte sich daher die Frage auf, ob die geschiedene Frau überhaupt die wirtschaftliche Selbständigkeit wiederum erreichen könne und ob ihr dies nach den konkreten Verhältnissen zuzumuten sei. Im Hinblick auf solche Lebensumstände hat das Bundesgericht in BGE 110 II 225 ff. festgehalten, es sei im Einzelfall abzuklären, ob sich die geschiedene Frau auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation werde schaffen können, welche die durch die Scheidung erlittenen Nachteile auszugleichen vermöge (siehe auch BGE 111 II 306, allerdings ohne die erforderliche Differenzierung).
c) Schliesslich ist auch auf die Interessen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.
Zwar darf entgegen der vom Bezirksgericht geäusserten und von der Vorinstanz offensichtlich gebilligten Meinung der Unterhaltsbeitrag für die Kinder nicht mit demjenigen eines Ehegatten verknüpft werden. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich nämlich in Bestand und Grundlagen, so dass sie ein getrenntes Schicksal haben, auch wenn zuzugeben ist, dass innerhalb der trotz der Scheidung weiterbestehenden Familie eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten und Eltern Platz greifen muss. Indessen ist die Kinderbetreuung, die über die Scheidung hinaus andauert, nicht ausschliesslich nur als Beitrag an den Kinderunterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB zu verstehen, vielmehr bedeutet diese Familienpflicht grundsätzlich auch eine Behinderung des betroffenen Ehegatten in der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit nach der Scheidung. Diese Betrachtungsweise hat bewirkt, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngsten Rechtsprechung daran festgehalten hat, dass der Unterhaltsbeitrag für den die Kinder betreuenden Elternteil im Rahmen von Art. 151 Abs. 1 ZGB so lange zu erbringen ist, bis das jüngste aus der Ehe hervorgegangene Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 109 II 286 ff.). Diese Rechtsprechung wollte aber nicht zum vornherein weitere Unterscheidungen ausschliessen, die sich daraus ergeben, dass Kinder schon vor dem 16. Altersjahr einen Elternteil nicht mehr dauernd beanspruchen. Einem betreuenden Elternteil kann daher die Aufnahme einer gewissen Teilzeitarbeit an sich schon zugemutet werden, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (HAUSHEER, ZBJV 122/1986 S. 61 mit Hinweisen; BGE 114 II 303 E. d).
Im weitern spielt die tatsächlich gelebte Arbeitsteilung unter den Ehegatten während der Ehe eine Rolle, die von der bisher gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabenteilung abweichen kann. Von Bedeutung ist somit insbesondere die Frage, ob schon während der Ehe beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Trifft dies zu, lassen sich die Möglichkeiten für die Ehefrau, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, leichter beurteilen. Schliesslich hat das Bundesgericht auch immer wieder betont, es sei auch der Schwere des Verschuldens des unterhaltsverpflichteten Gatten an der Auflösung der Ehe Rechnung zu tragen (BGE 111 II 305 ff. und BGE 110 II 226 f.).
5. Entgegen der Auffassung des Beklagten fällt daher vor allem für die Frage nach der Zumutbarkeit einer an sich möglichen Wiedereingliederung der geschiedenen Frau ins Erwerbsleben auch die Schwere seines Scheidungsverschuldens ins Gewicht. Dies allerdings nur als Ergänzung zur besonders bedeutsamen Ehedauer und zum Alter des anspruchsberechtigten Gatten (HAUSHEER, BTJP 1987 S. 216 f.). Gerade dieser Gesichtspunkt der Zumutbarkeit hat in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts angesichts der wirtschaftlichen Belastung, welche eine unbefristete Unterhaltsersatzrente für den Verpflichteten darstellt, zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Rechtsprechung wurde tatsächlich im Hinblick auf das Alter des anspruchsberechtigten Gatten und die Ehedauer vermehrt und nachhaltiger vor die Frage gestellt, wann die Zusprechung einer Dauerrente und wann nur eine zeitlich befristete Rente als angezeigt erscheine. Eine zeitliche Befristung führt aber in aller Regel dazu, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte spätestens nach einer Übergangsperiode eine wirtschaftliche Tätigkeit wiederaufnehmen oder eine bereits ausgeübte weiter ausdehnen muss. Mit der zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsersatzrente wird somit regelmässig auch über die Zumutbarkeit der Wiedereingliederung der geschiedenen Frau ins Erwerbsleben befunden.
a) Gemäss der Rechtsprechung ist bei Scheidung nach langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat. Wird er vor dieser Altersgrenze geschieden, hat er, unter Vorbehalt besonderer Umstände wie etwa eines schlechten Gesundheitszustandes, nur auf eine befristete Unterhaltsersatzrente Anspruch (BGE 114 II 9 ff.; HAUSHEER, BTJP 1987 S. 216 ff. mit weiteren Hinweisen). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine starre Regel, von der im Einzelfall nicht abgewichen werden könnte. Indessen erfordert das Gebot der Gleichheit in der Rechtsanwendung, dass das Abweichen von der Regel durch besondere Umstände gerechtfertigt sein muss.
b) An dieser Betrachtungsweise hat sich auch mit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts am 1. Januar 1988 nichts geändert. Wie das Bundesgericht in BGE 114 II 15 E. 3 festgehalten hat, hat zwar der neue Art. 163 ZGB im Vergleich zum bisherigen Recht eine bedeutsame Änderung herbeigeführt, indem auf jegliche Aufgabenteilung unter den Ehegatten von Gesetzes wegen verzichtet wird. Frau und Mann haben sich darüber vielmehr nach eigenem Gutdünken zu einigen. Eine solche Lösung lässt aber auch zu, dass sich die Ehegatten weiterhin die Aufgaben in der ehelichen Gemeinschaft in einer Weise zuordnen, wie sie der bisherigen Gesetzgebung entsprochen hat. In einem solchen Fall ist im Rahmen von Art. 151 Abs. 1 ZGB auch weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Ehegatte zugunsten der ehelichen Gemeinschaft auf eine wirtschaftliche Selbständigkeit und eine allfällige Karriere verzichtet hat. Es kann daher nach der Eherechtsreform nicht einfach darauf verwiesen werden, unter neuem Recht stehe dem haushaltführenden Ehegatten von Gesetzes wegen kein Anspruch mehr zu, seinen Beitrag an den ehelichen Unterhalt ausschliesslich und für immer durch innerhäusliche Arbeit zu erbringen. Die Ehefrau habe dementsprechend auch nicht mehr die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass sie an sich jederzeit auf eine freiwillig ausgeübte Erwerbstätigkeit während der Ehe wieder hätte verzichten können. Vielmehr steht die Ehe - wie sie auch immer gelebt wird - unter neuem Recht nach wie vor unter dem Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGE 114 II 15 f. E. 3). Sonst müsste das neue Eherecht sein Ziel verfehlen, den Ehegatten die innere Ausgestaltung ihrer Ehe zu überlassen (HEGNAUER, Grundriss des Eherechts, 2. Aufl., S. 158 Rz. 16.25; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, N. 46 zu Art. 163 und N. 11 ff. zu Art. 173 ZGB).
Dieser Gesichtspunkt ist dann aber auch bei der Anwendung von Art. 151 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen (HAUSHEER, ZBJV 122/1986 S. 68 ff., und BTJP 1987 S. 219 ff.; vgl. auch BRÄM, Auswirkungen von Art. 163-165 nZGB auf Renten bei Scheidung und Getrenntleben, SJZ 84/1988 S. 59; KEHL-ZELLER, Die Bemessung von Entschädigungs- und Bedürftigkeitsrenten gemäss Art. 151 und 152 ZGB, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 37 f., allerdings zu sehr verallgemeinernd). Der von den Ehegatten zu vereinbarenden Aufgabenteilung hat der Richter schon während bestehender Ehe im Rahmen von Art. 173 ZGB Rechnung zu tragen, wenn er den beidseitigen Unterhaltsbeitrag mangels Einigung der Ehegatten zu bestimmen hat. In diesem Fall trifft zwar die Feststellung des Obergerichts zu, dass nach neuem Recht auf seiten der Ehefrau neu alle Einkünfte aufzurechnen sind; indessen kann dies nicht heissen, wie das das Obergericht anzudeuten scheint, dass die Geldbeiträge unter den Ehegatten stets proportional aufgeteilt werden müssten, auch wenn ein Ehegatte im Vergleich zum andern im innerhäuslichen Bereich nur in beschränktem Masse tätig ist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 9 zu Art. 173 ZGB; dies im Unterschied zur Festsetzung der pfändbaren Quote, die einerseits auf dem Existenzminimum von Mann und Frau und anderseits nur auf dem Einkommen beider Ehegatten beruht: BGE 114 III 15 f. E. 3). Massgebend für die Anwendung von Art. 151 Abs. 1 ZGB bleibt dann allerdings nur mehr die Nachwirkung dieser Verhältnisse während der Ehe auf die wirtschaftliche Stellung der Ehegatten nach der Scheidung.
6. Werden die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht, so zeigt sich, dass die lange Ehedauer von rund 20 Jahren und das Alter der Klägerin von 45 Jahren bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils grundsätzlich für eine zeitlich unbefristete Unterhaltsersatzrente sprechen. Allerdings ist die Wiedereingliederung der Klägerin ins Erwerbsleben schon weitgehend erfolgt, indem sie heute bereits eine Teilzeitbeschäftigung von 60% in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ausübt. Dazu kommt, dass die Klägerin aller Voraussicht nach nur noch während kurzer Zeit das jüngere der beiden Kinder zu betreuen haben wird, so dass ihrem vollen Eintritt ins Erwerbsleben in absehbarer Zeit grundsätzlich nichts im Wege stehen sollte. So besehen verlangt der zu nachehelichem Unterhaltsersatz verpflichtete Beklagte zu Recht die zeitliche Befristung der entsprechenden Rente. Dem ist jedoch im vorliegenden Fall entgegenzuhalten, dass die Klägerin dannzumal gegen 50 Jahre alt und infolge der Scheidung sowohl am überdurchschnittlich guten Einkommen ihres Ehemannes als auch an seiner entsprechenden Altersvorsorge nicht mehr beteiligt sein wird. Sie erleidet dadurch ganz wesentliche Nachteile. Um sich in diesem Alter noch eine selbständige Altersvorsorge aufzubauen, wird die Klägerin erhebliche Mittel benötigen.
Ferner ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Ehefrau ihre Teilzeitarbeit vor zehn Jahren nur zur Finanzierung des Eigenheims der Parteien aufgenommen hatte und diese in vorgerückterem Alter angesichts des hohen Einkommens des Ehemannes wieder hätte ganz aufgeben können, anstatt sie zu einer Vollbeschäftigung ausbauen zu müssen. Gerade das Gefälle zwischen dem erzielbaren Einkommen der Klägerin von Fr. 4'000.-- im Monat und dem Verdienst des Beklagten, der sich auf das Doppelte beläuft, zeigt, dass die Ehefrau bei Fortdauer der langen Ehe in der Lage gewesen wäre, ihre berufliche Tätigkeit zu reduzieren oder ganz aufzugeben. Dieses Gefälle wird sich auch auf die künftige Lebenshaltung der geschiedenen Gatten auswirken. Es rechtfertigt sich umso mehr, diesem Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, als das ehebrecherische Verhalten des Beklagten fast ausschliesslich zum Scheitern der Ehe geführt hat. Eine dauernde Teilnahme der Klägerin an den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten drängt sich unter diesen Umständen geradezu auf, weshalb eine Befristung der Unterhaltsersatzrente der Klägerin Bundesrecht verletzen würde.
7. Die Vorinstanz hat der Klägerin eine Rente von Fr. 2'000.-- im Monat bis zur Erreichung des AHV-Alters durch den Beklagten und anschliessend noch eine solche von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Auch wenn der Klägerin nach dem Ausgeführten eine zeitlich unbefristete Rente zukommen soll, so heisst dies nicht, dass diese Dauerrente sich stets auf Fr. 2'000.-- im Monat belaufen muss. Der Beklagte beantragt in seiner Berufung, es sei der Klägerin während sieben Jahren eine monatliche Rente von Fr. 2'000.-- zu gewähren. Er kritisiert somit die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrages nicht, sondern nur dessen Dauer. Dass die Klägerin während einiger Zeit über eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2'000.-- verfügen soll, erscheint denn auch im Hinblick auf ihren grossen Nachholbedarf als angemessen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass man von der Klägerin, welche noch einige Zeit ihr jüngeres Kind zu betreuen haben wird, auch im Hinblick auf ihr Alter nicht eine volle Erwerbstätigkeit verlangen kann. Dazu kommt, dass sie eben ihre eigene Altersvorsorge finanzieren muss. Für diesen Zweck wird sie noch längere Zeit auf einen Unterhaltsbeitrag des Beklagten von Fr. 2'000.-- im Monat angewiesen sein. Es kann unter den gegebenen Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass dieser Nachholbedarf nach etwa zehn Jahren gedeckt sein wird, so dass es sich rechtfertigt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Unterhaltsersatzrente von monatlich Fr. 2'000.-- für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
Nach Ablauf dieser Zeitspanne von zehn Jahren wird es somit nur noch darum gehen, der zur Hauptsache unschuldigen Klägerin einen gewissen Anteil an den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten zu sichern. Dieser verdient - wie dargelegt - etwas mehr als Fr. 8'000.-- im Monat, während die Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit als Krankenschwester ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.-- erzielen kann. Sodann ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass der Beklagte in zehn Jahren keinerlei Leistungen für seine Kinder mehr zu erbringen haben wird, anderseits aber auch, dass bei besonders guten finanziellen Verhältnissen selbst bei Weiterbestehen der Ehe nicht das ganze Einkommen für den ehelichen Unterhalt hätte eingesetzt werden müssen (vgl. BGE 114 II 31 f. E. 8). Den weiteren Anteil der Klägerin am Einkommen des Beklagten dannzumal auf die Hälfte, nämlich auf Fr. 1'000.-- im Monat herabzusetzen, muss aufgrund dieser Überlegungen als mit dem Bundesrecht vereinbar betrachtet werden. Eine solche Reduktion ist möglich, auch wenn kein entsprechender Eventualantrag des Beklagten vorliegt. In BGE 111 II 307 hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Antrag auf Aufhebung einer Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB implicite auch das Begehren auf deren zeitliche Begrenzung enthalten sei. Dies gilt auch hier, wo der Beklagte die zeitliche Begrenzung der Rente verlangt hat, so dass das Begehren um deren eventuelle spätere Herabsetzung darin eingeschlossen ist.