BGE 120 II 423
 
77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Dezember 1994 i.S. I. c. M. (Berufung)
 
Regeste
Entschädigung des Notwegrechts (Art. 694 Abs. 1 ZGB).
 
Aus den Erwägungen:
Die Stellung des Notwegberechtigten ist derjenigen eines Exproprianten ähnlich (BGE 85 II 392 E. 3 S. 402, BGE 45 II 23 E. 2 S. 26). Diese Parallele ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB, wonach eine "volle Entschädigung" geschuldet ist (so auch Art. 16 EntG; SR 711), andererseits auch aus dem Umstand, dass für die Berechnung der Entschädigung ausschliesslich die Nachteile des Notwegbelasteten massgeblich sind, die Vorteile des Notwegberechtigten mithin unberücksichtigt bleiben (MEIER-HAYOZ, N. 78 zu Art. 694 ZGB). Aus diesen Gründen wird zu Recht die Ansicht vertreten, für die Berechnung seien die Grundsätze der Enteignung heranzuziehen mit der Folge, dass der Notwegbelastete schadenersatzrechtlich im Ergebnis gleich gestellt wird, wie wenn das Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre (CARONI-RUDOLF, Der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 131 und 133 mit Fn. 7 f. und 9; HAAB, N. 22 zu Art. 694 - 696 ZGB; WALDIS, Das Nachbarrecht, 4. Aufl. 1953, S. 176 bei und mit Fn. 25). Demnach entspricht die Entschädigung der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem Notweg belasteten Grundstücks (BGE 114 Ib 321 E. 3 S. 323 f. mit Hinweisen; HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 173 zu Art. 19 EntG).
Häufig, besonders wenn es sich beim belasteten Grundstück wie hier um ein überbautes handelt, ist die klassische Differenzberechnung auf der Basis der beiden Eckwerte mit Schwierigkeiten behaftet, die der Schätzung aleatorische Züge verleihen, nicht anders als bei der Schadenermittlung im Vertrags- und im zivilrechtlichen Deliktsrecht, die im Grundsatz ebenfalls auf einer Differenzberechnung beruht (BGE 116 II 441 E. 3a S. 444, BGE 104 II 198 E. a S. 199 mit Hinweisen). Die Schätzung bleibt daher in solchen Fällen, gleich wie im Enteignungsverfahren, mit Vorteil auf die Wertdifferenz des vom Notwegrecht konkret beanspruchten Grundstückteils allein beschränkt. Folglich ist es bundesrechtskonform, wenn der Notwegberechtigte sich am Verkehrswert der von ihm beanspruchten Fläche durch Einkauf angemessen beteiligt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 28. April 1992 i.S. H., E. 3; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. Mai 1987, in: Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, 1987, S. 12 f., Nr. 1 E. 4).