BGE 128 II 139 - Tüscherz |
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. K. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
6A.112/2001 |
vom 24. Januar 2002 |
Regeste |
Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 und 29 BV, Art. 45, 47 lit. a und 49 Abs. 1 VRG/FR; Führerausweisentzug, Mitwirkungspflichten des Betroffenen im Verfahren. |
Wer durch seinen Rechtsbeistand das Administrativverfahren sistieren lässt, damit der Strafrichter vorgängig eine bestimmte Sachverhaltsfrage entscheide, und in der Folge lediglich das zur aufgeworfenen Frage nichts sagende Dispositiv des Strafurteils ins Recht legt, obwohl ihm die Urteilsgründe kurz mündlich erläutert worden sind und er eine schriftliche Urteilsbegründung hätte verlangen können, genügt seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht; lässt die Verwaltungsbehörde den Betroffenen die Folgen der unbewiesenen Behauptung tragen, verletzt sie keine wesentlichen Verfahrensbestimmungen. |
Sachverhalt |
A. K. fuhr am 31. August 2000 mit einem Personenwagen auf der N5 von Biel in Richtung Neuenburg. In Tüscherz überschritt er die zulässige Innerortshöchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h.
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Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg entzog ihm deswegen am 9. November 2000 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.
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B. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 28. September 2001 ab.
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C. K. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Verwarnung auszusprechen.
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Auszug aus den Erwägungen: |
aus folgenden Erwägungen:
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Erwägung 1 |
Der Gerichtspräsident von Biel-Nidau verurteilte den Beschwerdeführer am 20. August 2001 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 800.-. Das Dispositiv des Entscheids, der öffentlich verkündet und kurz mündlich begründet worden war, liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zukommen. Die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine schriftliche Urteilsbegründung zu verlangen, liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen.
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c) Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 111 Ia 169 E. 4c, wonach das Stillschweigen einer Behörde überspitzten Formalismus darstellt, wenn sie den Mangel der Unterschrift auf einer Rechtsschrift so rechtzeitig erkennt, dass die Partei bei entsprechendem Hinweis den Fehler innert Frist hätte verbessern können. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne allgemein gesagt werden, prozessuales Verhalten einer Behörde sei überspitzt formalistisch, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt werde. Mit Erhalt des Dispositivs sei für die Vorinstanz ersichtlich gewesen, dass das Strafurteil nicht schriftlich begründet gewesen sei. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, innert der 10-tägigen Frist vom Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung des Strafurteils nachzufordern, und ihn die Folgen der fehlenden schriftlichen Begründung habe tragen lassen, sei sie in überspitzten Formalismus verfallen.
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Erwägung 2 |
Die Rüge des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Es stellt sich nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine (innert Frist verbesserbare) Formvorschrift verletzt hat, sondern inwieweit er verpflichtet war, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Er legte das entscheidende Prozessthema nämlich selbst fest, indem er geltend machte, er sei irrtümlich von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf dem fraglichen Strassenabschnitt ausgegangen. Zudem beantragte er die Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahrens, bis der Strafrichter diese Frage beurteilt habe.
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b) Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (ebenso Art. 45 VRG/FR). Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b). Das Freiburger Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere vor, wenn sie sich auf einen bestimmten Sachverhalt berufen (Art. 47 lit. a VRG/FR), und berechtigt die Behörde, auf die Begehren der Partei nicht einzutreten oder aufgrund der Akten zu entscheiden, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung nicht leistet (Art. 49 Abs. 1 VRG/FR).
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Entscheidend ist nun aber, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das vorinstanzliche Verfahren sistieren liess, damit der Strafrichter die Irrtumsfrage kläre. In dieser Situation traf den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ergebnisse des Strafverfahrens. Nachdem wie erwähnt dem Urteilsdispositiv keine Angaben bezüglich der Irrtumsfrage zu entnehmen waren, konnte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer nach Treu und Glauben erwarten, dass er die schriftliche Begründung des Strafurteils verlange, zumal ihm ja die Urteilsmotive vom Strafrichter bereits kurz mündlich erläutert worden waren. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichten und ihren Entscheid auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Dispositiv stützen. Jedenfalls hat sie dabei keine wesentlichen Verfahrensbestimmungen (Art. 105 Abs. 2 OG) verletzt.
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Im Übrigen enthalten Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, die eher gegen einen Irrtum sprechen. Angesichts des Wohnorts des Beschwerdeführers, seiner drei Arbeitsorte und der hohen jährlichen Fahrleistung liegt die Vermutung nahe, dass er bezüglich des fraglichen Streckenabschnitts der N5 ortskundig ist. Zudem gab er selbst an, bei der zu schnellen Fahrt habe es sich um eine Testfahrt mit einem Fahrzeug mit Alternativ-Treibstoffen auf Rapsöl-Basis gehandelt; er habe auf der breiten und übersichtlichen Strasse zwischen Biel und Neuenburg eine neue Fahrweise (Fahrt in hohen Gängen bei möglichst geringer Tourenzahl) getestet und sich auf diese Fahrweise bzw. die Messungen konzentriert.
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