BGE 131 II 248 |
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Kantonsgericht von Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
6A.51/2004 vom 19. April 2005 |
Regeste |
Art. 10 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis aSVG; Zulässigkeit von Auflagen zur Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Warnungsentzug. |
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen (E. 6). |
Sachverhalt |
Bereits im Februar 1997 war X. der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für zwei Monate entzogen worden. Aus diesem Grund ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden am 30. September 2003 eine Untersuchung zur Abklärung einer allfälligen Alkoholabhängigkeit bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden an und entzog X. den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit. Das Gutachten hielt fest, dass kein behandlungsbedürftiger Alkoholmissbrauch vorliege. Hingegen wurde wegen gewisser Zweifel an der Fahrtauglichkeit eine ungünstige Prognose bezüglich eines allfälligen Rückfalls in den folgenden sechs Jahren gestellt. Neben einem Warnungsentzug wurde daher empfohlen, eine zwölfmonatige kontrollierte Alkoholabstinenz anzuordnen.
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Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hob am 30. Januar 2004 den vorsorglichen Sicherungsentzug auf. Als Auflage verfügte es eine dauernde Alkoholabstinenz während mindestens zwölf Monaten. Zum Nachweis wurde X. aufgefordert, nach einem halben und einem Jahr einen Bericht des Hausarztes einzureichen, der alle vier Wochen die relevanten Laborwerte festzuhalten habe. Am 3. März 2004 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mittels Warnungsentzugs für neun Monate.
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Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2004 erhob X. Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der angeordneten Alkoholabstinenz aufzuheben. Am 7. April 2004 wurde seine Beschwerde abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eingelegte Berufung wurde am 14. Juni 2004 abgewiesen.
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X. führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
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Das Kantonsgericht von Graubünden hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Das Bundesamt für Strassen beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: |
3. Die Bestimmungen über den Entzug von Führerausweisen wurden mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 revidiert (BBl 1999 S. 4462). In Kraft getreten ist das neue Recht auf den 1. Januar 2005. Es gilt nach den Übergangsbestimmungen grundsätzlich nur für Widerhandlungen, welche nach seinem In-Kraft-Treten begangen werden (AS 2002 S. 2780). Vorliegend kommen somit die zur Tatzeit geltenden alten Bestimmungen zur Anwendung.
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5. Es trifft zu, dass der Selbstunfall vom 27. August 2003 sowohl Anlass für die Auflagen vom 30. Januar 2004 als auch für den am 3. März 2004 ausgesprochenen Warnungsentzug war. Die beiden Anordnungen stützen sich indessen auf unterschiedliche Bestimmungen und wurden rechtlich nicht verknüpft. Die umstrittene Verfügung vom 30. Januar 2004 bildet nicht Teil des Warnungsentzugs, da die Wiedererteilung des Ausweises nicht von der Einhaltung der Auflagen abhängig gemacht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch nach Ablauf der Entzugsdauer der Führerausweis wieder ausgehändigt.
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6.2 Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 134). Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE 130 II 25 E. 4; Urteil 6A.58/2004 vom 26. November 2004, E. 1). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, S. 164).
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7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig ist, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, welche die Fahreignung des Lenkers sicherstellen. Es ist lediglich unzulässig, einen Warnungsentzug auszusprechen und die ordentliche Wiedererteilung von Bedingungen abhängig zu machen.
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