BGE 132 II 117 |
9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Kanton Zürich sowie Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
1A.181/2005 vom 19. Januar 2006 |
Regeste |
Art. 12 Abs. 2 OHG; Bemessung und Verzinsung eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs. |
Im Opferhilferecht hat die Verzinsung eines Genugtuungsanspruchs die Bedeutung eines Bemessungsfaktors (E. 3). |
Sachverhalt |
X., geboren (...), erlitt am (...) während (...) eine Schussverletzung im Unterleib. Am 30. Januar 2002 reichte er bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ein. Die Opferhilfestelle verfügte vorerst die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafprozesses.
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Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. August 2003 wurde davon Vormerk genommen, dass der Täter die Genugtuungsforderung des Geschädigten im Betrag von Fr. 30'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit (...) [Tag des Schadensereignisses] anerkannt hatte. Sodann wurde dem Grundsatz nach entschieden, dass der Täter für die Deliktsfolgen haftpflichtig ist, und der Geschädigte bezüglich der Höhe des Schadenersatzes und einer allfälligen zusätzlichen Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen.
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Am 19. Juli 2004 bezifferte X. gegenüber der Opferhilfestelle seine Genugtuungsforderung auf Fr. 140'000.-, abzüglich einer nach Unfallversicherungsgesetz ausgerichteten Integritätsentschädigung, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 140'000.- seit (...) [Tag des Schadensereignisses]. Die Opferhilfestelle sistierte daraufhin das Verfahren bis zum Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens. Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach die Unfallversicherung X. eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-, somit einen Betrag von Fr. 53'400.- zu. Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen opferhilferechtlichen Genugtuung im Umfang von Fr. 16'600.- gut und wies es im Mehrbetrag ab.
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Gegen diese Verfügung erhob X. unter Wiederholung seiner Anträge Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2005 abwies.
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X. hat gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 2 |
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung der Genugtuung. Als erstes bringt er vor, bei korrekter Ermittlung der Genugtuung, welche das Sozialversicherungsgericht nach der Zweiphasenmethode von HÜTTE und DUCKSCH (vgl. KLAUS HÜTTE/PETRA DUCKSCH/KAYUM GUERRERO, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, I/21, N. 4.3) vornehme, hätte es nicht nur den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, sondern auch die Störung der Sexualfunktion bei der Berechnung der "Basisgenugtuung" beachten müssen. Des Weitern macht der Beschwerdeführer geltend, das Gericht habe nicht alle die Genugtuung erhöhenden Faktoren berücksichtigt.
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Erwägung 2.2 |
2.2.3 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219).
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Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13. Oktober 2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa).
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Ebenso hat es das Bundesgericht als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3b/aa).
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Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3a). Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls ein Orientierungspunkt sein.
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Erwägung 2.3 |
2.3.1 Das Sozialversicherungsgericht erachtet eine Genugtuung von insgesamt Fr. 70'000.- (Leistung der Unfallversicherung im Betrag von Fr. 53'400.-, welche gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG auf die opferhilferechtliche Genugtuung angerechnet wird, plus Leistung der Opferhilfestelle im Betrag von Fr. 16'600.-) als angemessen. Bei der Bemessung der Genugtuung ging es in zwei Etappen vor: es ermittelte zuerst einen Basiswert und berücksichtigte dann die Besonderheiten des vorliegenden Falls. Bezüglich des Basiswerts orientierte sich das Gericht an der Skala im Anhang 3 der UVV und an den SUVA-Tabellen. Hierzu stellte es fest, dass eine bleibende Schädigung im Rückenwirbelbereich und der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit auszumachen sei. Die Integritätseinbusse für die Verletzung im Wirbelsäulenbereich werde gemäss Unfallversicherung und SUVA-Tabelle 7.2 mit 10 %, diejenige für den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit gemäss Anhang 3 UVV und SUVA-Tabelle 22 mit 40 % gewichtet. Damit sei von einer Integritätsentschädigung von insgesamt 50 % des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes auszugehen.
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2.3.3 Wie oben (E. 2.2.3) ausgeführt, hat das Sozialversicherungsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Beeinträchtigung im Sinne eines zulässigen, aber nicht zwingend zu berücksichtigenden Anhaltspunkts auf die Integritätsentschädigung gemäss Anhang 3 UVV und auf die SUVA-Tabellen abstellte. Sowohl nach der Skala im Anhang 3 UVV als auch nach Tabelle 22 der SUVA wird beim Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit eine Integritätsentschädigung von 40 % des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes ausgerichtet. Beim Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit ist die Gebrauchsunfähigkeit des noch vorhandenen Geschlechtsorgans (erektile Impotenz) dem Verlust des Organs gleichgestellt, während bei einer erektilen Dysfunktion minderen Grades eine Integritätsentschädigung von weniger als 40 % ausgerichtet werden kann (vgl. dazu ERICH BÄR, Integritätsschaden bei Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit, in: Medizinische Mitteilungen 74/2003 S. 68). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft somit nicht zu, dass der durch die Störung der Sexualfunktion hervorgerufene Integritätsschaden von der Entschädigung der Unfallversicherung für den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit nicht abgedeckt wäre.
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Wie das Sozialversicherungsgericht zu Recht ausführte, kann der Beschwerdeführer bezüglich der objektiven Schwere der Beeinträchtigung aus dem Bundesgerichtsurteil 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002 nichts zu seinen Gunsten ableiten. In jenem Fall ging es um die Genugtuungsbemessung bei vollständiger Paraplegie und einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, somit einem weit gravierenderen Integritätsschaden, für den nach der Skala im Anhang 3 UVV eine Entschädigung von 90 % des versicherten Jahreslohns festgesetzt ist. Vorliegend liegt jedenfalls kein Grund vor, weshalb die objektive Schwere der Beeinträchtigung zwingend höher bewertet werden müsste, als es im Anhang 3 UVV vorgesehen ist.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Sozialversicherungsgericht auch insoweit kein Bundesrecht verletzt, als es die mit der Störung der Sexualfunktion einhergehende Beeinträchtigung des Sexuallebens und damit der Persönlichkeitssphäre sowie das Alter des Beschwerdeführers nicht schon bei der Festsetzung des Basiswerts, sondern als diesen erhöhende Umstände berücksichtigte. Alter und Sexualleben sind medizinisch nicht objektivierbar, sondern gehören zu den individuellen Lebensumständen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2002 vom 29. Oktober 2002, E. 3.4).
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Erwägung 2.4 |
2.4.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das Sozialversicherungsgericht hätte auch die Brutalität und Rücksichtslosigkeit des Täters sowie die Sinnlosigkeit der Tat als genugtuungserhöhende Faktoren berücksichtigen sollen.
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.3 |
In BGE 116 II 295 E. 5b zog das Bundesgericht den - auf BREHM (a.a.O., N. 94 zu Art. 47 OR) zurückgehenden und in casu vom Sozialversicherungsgericht herangezogenen - Vorschlag in Betracht, entweder zusätzlich zur nach den Ansätzen am Verletzungstag bemessenen Summe einen Zins zuzusprechen oder eine Genugtuung nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Zins festzulegen. Es liess die Frage aber schliesslich offen, da die Genugtuungssumme in jenem Fall dem Geschädigten bereits kurz nach dem Schadensereignis zur Verfügung gestanden hatte.
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In einem neueren Entscheid 129 IV 149 E. 4.2 sprach sich das Bundesgericht nun aber gegen die in Erwägung gezogene Alternative aus. Als Begründung führte es an, dass wegen des weiten Ermessens bei der Festlegung der Genugtuung fragwürdig erscheint, von "Ansätzen" zu sprechen, und dass bei einer generellen Veränderung in der Grössenordnung der zugesprochenen Summen sämtliche noch nicht entschiedenen Fälle nach der neuen Gerichtspraxis zu beurteilen sind. Daher entschied das Bundesgericht, dass die Genugtuung im Urteilszeitpunkt (unter Berücksichtigung der seit dem Schadensereignis ergangenen Präjudizien) zu bemessen ist und zusätzlich ein ab dem Schadensereignis laufender Schadenszins (Genugtuungszins) als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zugesprochen werden muss (vgl. ebenso ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 131; KARL OFTINGER/ EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 433 und 257; offenbar auch HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2005, S. 115). Im genannten Urteil 129 IV 149 E. 4.2 stand der Auffassung, dass im Falle der Genugtuungsbemessung im Urteilszeitpunkt kein Zins geschuldet sei, im Übrigen der Umstand entgegen, dass die Höhe der zugesprochenen Genugtuung im massgebenden Zeitraum keine grundlegende Änderung erfahren hatte, die zuerkannte Summe sich in diesem Rahmen hielt und nicht derart an der oberen Grenze lag, dass der Zins als enthalten gelten konnte.
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3.3.3 Ob die oben aufgezeigte, für das Haftpflichtrecht geltende Rechtsprechung auf opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen übertragen werden kann, erscheint fraglich. Zu bedenken ist, dass der Rechtsgrund bzw. die rechtliche Natur von Leistungen nach Opferhilferecht mit derjenigen haftpflichtrechtlicher Ansprüche nicht identisch ist. Daraus können sich Unterschiede in den Entschädigungssystemen ergeben (BGE 121 II 369 E. 3c/aa S. 373). Wie in E. 2.2.4 bereits gesagt, ist vor allem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Genugtuungsleistungen nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53); der Staat zahlt anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen (KLAUS HÜTTE, Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und Opferhilferecht, in: Personen - Schaden - Forum 2005, Zürich 2005, S. 146). Eine Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung liegt dementsprechend in ihrer wichtigen symbolischen Rolle begründet, denn mit ihr anerkennt das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 S. 7223; ferner JEAN GUINAND, Révision de la LAVI - Les travaux de la commission d'experts, in: Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Opferhilfe in der Schweiz, Bern 2004, S. 370). Die kantonalen Opferhilfestellen sprechen im Allgemeinen eine ex aequo et bono bemessene Pauschalsumme als Genugtuung zu, welche auch die Nebenrechte abdeckt. Mit der Anerkennung eines Zinsanspruchs über diese Pauschalsumme hinaus würde unter Umständen in den Ermessensspielraum der kantonalen Behörden eingegriffen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 104 lit. a OG erfüllt wären. Es rechtfertigt sich daher ohne weiteres, der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen.
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Nach dem oben Gesagten (E. 2.5) ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Summe von insgesamt Fr. 70'000.- als eher hoch einzustufen. Selbst wenn das Sozialversicherungsgericht davon ausgehen würde, dass in dieser Summe ein Schadenszins von 5 % seit (...) [Tag des Schadensereignisses] inbegriffen wäre, hätte das Bundesgericht deshalb keinen Anlass, in die Genugtuungsbemessung der kantonalen Instanz einzugreifen (Art. 104 lit. a OG). Da der Schadenszins im Bereich des Opferhilferechts zu den Bemessungsfaktoren gehört, hat das Sozialversicherungsgericht in Anbetracht der Höhe der zuerkannten Genugtuungssumme keine bundesrechtlichen Bemessungsgrundsätze verletzt, wenn es über den Betrag von Fr. 70'000.- hinaus einen weitergehenden Genugtuungsanspruch (Zins) verneinte.
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