BGE 134 II 120 |
11. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegen SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_4/2008 vom 21. Februar 2008 |
Regeste |
Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 94 und 99 RTVG 2006 bzw. Art. 63 RTVG 1991; Beschwerdelegitimation gegen einen programmrechtlichen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI); Beitrag "Mehr Schweine". |
Sachverhalt |
Das Schweizer Fernsehen strahlte am 21. Februar 2007 im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" den Beitrag "Mehr Schweine" aus. Im Zentrum des rund dreiminütigen Beitrags stand der Antrag von SVP-Nationalrat und Landwirt Marcel Scherrer, die gesetzlichen Höchsttierbestände abzuschaffen. Anmoderiert wurde der Bericht mit der Aussage, dass es "keine Tierfabriken in der Schweiz" gebe; ob das so bleibe, sei die grosse Frage; ein Züchter dürfe heute maximal 1'500 Schweine und 27'000 Hühner halten. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats habe die Absicht, dies zu ändern; jeder Tierzüchter solle fortan so viele Tiere halten können, wie er wolle. Das Team von "10 vor 10" sei der Frage nachgegangen, was dies genau heisse. Dazu äussern sich im anschliessenden Videobericht Nationalrat Scherrer, der Geschäftsführer des Schweizerischen Tierschutzes und ein Vertreter des Bundesamts für Landwirtschaft.
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Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken, und 22 Mitunterzeichner gelangten hiergegen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese wies ihre Beschwerde am 31. August 2007 ab und stellte fest, dass der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt habe. Zwar sei die Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken, missverständlich; sie zeuge von "wenig Sensibilität in Tierschutzfragen", doch sei Thema der Sendung der vorgeschlagene Verzicht auf die Höchsttierbestände und dessen mögliche Folgen gewesen. Die diesbezüglich relevanten Fakten seien korrekt wiedergegeben worden.
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Das Bundesgericht tritt auf die von Erwin Kessler im Namen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 2 |
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis fehlt dem Stimmbürger die Legitimation, um allein gestützt auf seine politischen Rechte einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über die Einhaltung rundfunkrechtlicher Vorschriften mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde - bzw. heute mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - anfechten zu können (BGE 123 II 115 E. 2b/cc S. 119; BGE 115 Ib 387 ff.). Auch wer sich engagiert zu einer Frage in der Öffentlichkeit äussert, ist nicht bereits deswegen befugt, Darstellungen zur entsprechenden Thematik in Radio und Fernsehen vor Bundesgericht zu beanstanden (BGE 114 Ib 200 E. 2c S. 203). Ein besonderes persönliches oder berufliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich allein ebenfalls noch keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt eines Beitrags (BGE 130 II 514 E. 2.2.1 S. 517 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde, bei der eine als juristische Person konstituierte Vereinigung im Rahmen ihrer statutarischen Aufgaben die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl ihrer Mitglieder wahrnimmt (BGE 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen).
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2.4 Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt: Im Rahmen der im Radio- und Fernsehgesetz formalisierten Aufsichtsbeschwerde hat der Popularbeschwerdeführer lediglich einen spezialgesetzlichen Anspruch darauf, dass es die UBI nicht bundesrechtswidrig unterlässt, das durch ihn ausgelöste und ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegende Verfahren durchzuführen. Allein diesen spezialgesetzlichen Erledigungsanspruch kann er gegebenenfalls mit Beschwerde vor Bundesgericht durchsetzen. Er ist dagegen nicht legitimiert, geltend zu machen, die UBI habe zu Unrecht Beweisanträgen nicht entsprochen, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt oder ihr Prüfungsprogramm in unzulässiger Weise beschränkt. Verfügt der Popularbeschwerdeführer über keine entsprechenden Verfahrensrechte, hat er auch kein schutzwürdiges Interesse, um in diesem Zusammenhang an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. BGE 123 II 115 E. 2c S. 119 f.; Urteil 2A.47/1998 vom 29. September 1998, E. 3, publ. in: Pra 88/1999 Nr. 6 S. 36).
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