BGE 57 III 17 - Feststellung der Unpfändbarkeit von Amtes wegen
 
Auszug aus dem Entscheid
vom 19. Januar 1931
i.S. Sprechert.
Die für die Unpfändbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse müssen nur insoweit von Amtes wegen festgestellt werden, als dies innerhalb der Schweiz geschehen kann.
 
Sachverhalt
 
A.
Als der in Basel versetzte Pelzmantel der Rekurrentin mit Arrest belegt wurde, führte die nun in Berlin wohnende Rekurrentin Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des Pelzmantels, der ihr einziges Winterkleidungsstück sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. November 1930 die Beschwerde abgewiesen, u.a. aus folgenden Gründen:
    "Infolge des Aufenthaltes der Rekurrentin im Auslande können keinerlei Anhaltspunkte darüber gewonnen werden, ob sie sich nicht auf irgend eine andere Weise behelfen kann. Sie hat den Pelzmantel in einer Jahreszeit versetzt, in der man zwar einen Pelzmantel, aber nicht jeden Mantel entbehren kann".
Diesen Entscheid hat Frau Sprechert an das Bundesgericht weitergezogen.
 
Auszug aus den Erwägungen:
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
Erwägung
Freilich hat das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass die für die Frage nach der Unpfändbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse vom Betreibungsamte von Amtes wegen festzustellen seien, also auch wenn es an bezüglichen Behauptungen und Beweisantretungen des Schuldners fehlt. Indessen gilt dies nur für das Gebiet der Schweiz, wo nötigenfalls die Rechtshilfe anderer Betreibungsämter in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGE 40 III S. 68 unten). Wer dagegen vom Ausland her die Unpfändbarkeit geltend macht und sie aus Tatsachen herleitet, die nur dort, nicht aber in der Schweiz festgestellt werden können, der ist der Behauptungs- und Beweislast nicht überhoben, ja es kann von ihm geradezu verlangt werden, dass er nicht nur Beweisanträge stelle, sondern sofort Beweismittel vorlege. Geschieht es nicht, so ist die Abweisung der Unpfändbarkeitsbeschwerde wegen Fehlens der unerlässlichen Beweisführung nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.