BGE 80 III 111 |
24. Entscheid vom 20. Oktober 1954 i.S. Stebler. |
Regeste |
Amtliche Verwahrung gepfändeter Fahrnis (Art. 98 SchKG). |
Sachverhalt |
Das Betreibungsamt Bern pfändete am 29. Mai 1954 im Hause des Schuldners in Bern 265 Flaschen Wein und Spirituosen (Nrn. 1-12 Pfändungsurkunde). Diese wurden als Eigentum der Ehefrau des Schuldners bezeichnet. Am 28. August 1954 nahm sie das Betreibungsamt auf Begehren der Gläubigerin in amtliche Verwahrung. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde, mit der die Ehefrau des Schuldners die Rückgabe der weggenommenen Gegenstände verlangte, am 29. September 1954 abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: |
2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass diese Massnahme mangels einer gültigen Pfändung gesetzwidrig sei. Der Umstand, dass gegen die Pfändung eine Beschwerde anhängig war, machte die Pfändung nicht ungültig. Dass dieser (heute endgültig abgewiesenen) Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden und die amtliche Verwahrung aus diesem Grunde unstatthaft gewesen sei, behauptet die Rekurrentin selber nicht. Der von ihr angezogene EntscheidBGE 58 III 82hat mit der Frage, ob während der Hängigkeit einer Beschwerde gegen die Pfändung die amtliche Verwahrung verfügt werden dürfe, nichts zu tun.
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4. Ob die Gläubigerin glaubhaft gemacht habe, dass die amtliche Verwahrung zur Sicherung ihrer durch die Pfändung begründeten Rechte geboten sei, ist im wesentlichen eine Ermessens- und Beweisfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann (BGE 48 III 201). Eine Ermessensüberschreitung oder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften, gegen die es einschreiten könnte, ist im vorliegenden Falle nicht dargetan.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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