Der angefochtene Entscheid verkennt nicht, dass Forderungen des betriebenen Schuldners gepfändet werden
müssen, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet (BGE 54 III 240). Dem Betreibungsamte steht darüber keine Entscheidung zu, sowenig wie über das Eigentum an körperlichen Sachen (BGE 59 III 91). Nur ausnahmsweise ist die Behauptung des betreibenden Gläubigers nicht massgebend: wenn er selber nachträglich zur Überzeugung gelangt ist, dass die von ihm als Pfändungsobjekt verzeigte Forderung nicht zu Recht besteht, und die andern Beteiligten ihm darin beistimmen (BGE 74 III 80), und ferner, wenn die Nichtexistenz behaupteter pfändbarer Rechte sich unzweifelhaft aus dem Ausgang eines darüber ergangenen amtlichen Verfahrens ergibt (BGE 80 III 77 Erw. 3). Hier liegt nun zwar nichts derartiges vor. Doch ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Rekurrentin es an einer genügenden Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen hat fehlen lassen. Das vom bevormundeten Schuldner aufgestellte "Bordereau" ist an und für sich unmassgeblich. Es muss vollends ausser Betracht fallen, nachdem sein gesetzlicher Vertreter die darin verzeichneten Forderungen für nicht existent hält. Unter diesen Umständen ist dem Betreibungsamte nicht zuzumuten, eine Eingabe der Rekurrentin zu berücksichtigen, die sich darauf beschränkt, auf dieses "Bordereau" hinzuweisen. Um so weniger, als der Schuldner nach vorinstanzlicher Feststellung in Rechtssachen, die ihn selbst betreffen, nicht urteilsfähig ist. Das von ihm verfasste Bordereau lässt denn auch nicht nur bei einzelnen Forderungen die Angabe eines Rechtsgrundes vermissen, wie sie zur genauen Bezeichnung unerlässlich wäre. Es erscheint zum Teil als unsinnig, indem zu jeder der 14 angeblichen Forderungen eine "Drittansprache" erwähnt wird, die der Schuldner dann in ergänzenden Briefen an das Betreibungsamt bestreiten zu wollen erklärt, und die in manchen Fällen darin bestehen soll, dass der Drittschuldner selbst ein Pfand- oder Retentionsrecht an der betreffenden Verpflichtung geltend mache. Angesichts derart widersinniger Angaben
erscheint es als ausgeschlossen, dass die Rekurrentin und ihr Anwalt den Inhalt des "Bordereau" ernstlich zu eigenen Vorbringen machen wollen. Sollten sie bei selbständiger, vom Schuldner unabhängiger Erkundigung zur Ansicht gelangen, es seien tatsächlich bestimmte pfändbare Forderungen des Schuldners vorhanden, so bleibt ihnen - auch nach dem angefochtenen Entscheid - eine neue Eingabe an das Betreibungsamt unbenommen.