BGE 81 III 24 |
8. Entscheid vom 4. Februar 1955 i.S. Fischer-Süffert AG |
Regeste |
Aussonderung im Konkurs. |
Sachverhalt |
Im Konkurs über Ernst Schiess meldete die Rekurrentin am 24. Mai 1954 unter Vorlegung eines Kaufvertrags mit Eigentumsvorbehalt eine pfandgesicherte Forderung von Fr. 4100.20 an. Das Konkursamt Werdenberg (Konkursverwaltung) liess diese Forderung wie angemeldet zu. Zwei Gläubiger erhoben jedoch Klage mit dem Begehren, die Kollokation als pfandgesicherte Forderung sei aufzuheben. Der Prozess ist noch hängig.
|
Am 9. November 1954 schrieb die Rekurrentin dem Konkursamt, sie habe irrtümlich eine pfandgesicherte Forderung angemeldet; in Wirklichkeit stehe ihr kraft Eigentumsvorbehalts das Eigentum an der dem Gemeinschuldner verkauften Sache zu; die Konkursverwaltung habe ihr diese herauszugeben und dabei gemäss Art. 242 SchKG zu verfahren. Am 16. November 1954 antwortete das Konkursamt, es könne diesem Begehren (jedenfalls vorläufig) nicht entsprechen.
|
Gegen diese Verfügung führte die Rekurrentin am 17. November 1954 Beschwerde mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, gemäss Art. 242 SchKG vorzugehen und ihr die vindizierte Sache herauszugeben oder eine Klagefrist anzusetzen. Am 15. Januar 1955 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, die Rekurrentin hätte dagegen, dass die Konkursverwaltung eine pfandgesicherte Forderung kollozierte, statt das Verfahren nach Art. 242 SchKG einzuleiten, binnen 10 Tagen seit Auflage des Kollokationsplans Beschwerde führen sollen, wenn sie in Wirklichkeit nicht eine Pfandforderung, sondern einen Eigentumsanspruch habe geltend machen wollen.
|
Vor Bundesgericht erneuert die Rekurrentin ihren Beschwerdeantrag.
|
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: |
2. Eine Drittansprache ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Ablauf der Eingabefrist von Art. 232 Ziff. 2 SchKG angemeldet wird (BGE 31 I 513 ff., BGE 39 I 132= Separatausgabe 8 S. 221 ff., 16 S. 14). Der Umstand, dass die Rekurrentin zunächst eine pfandgesicherte Forderung eingegeben hatte und diese im Kollokationsplan zugelassen worden war, hinderte das Konkursamt keineswegs, über den am 9. November 1954 auf Grund des gleichen Vertrags angemeldeten Eigentumsanspruch einen Entscheid gemäss Art. 242 SchKG herbeizuführen. Mit der Anmeldung dieses Anspruchs zog die Rekurrentin ihre Forderungseingabe, die sie als irrtümlich erfolgt bezeichnete, zurück, womit die Kollokation der pfandgesicherten Forderung hinfällig und der Kollokationsprozess gegenstandslos wurde. Ob die Rekurrentin damit, dass sie zunächst eine pfandgesicherte Forderung eingab, den Eigentumsvorbehalt verwirkt habe, wie das Konkursamt gemäss Ziffer 6 seiner Vernehmlassung vom 26. November 1954 annimmt, ist eine Frage des materiellen Rechts, über die das Konkursamt im Rahmen von Art. 242 SchKG entscheiden muss. Die Annahme, dass ein Aussonderungsanspruch unbegründet sei, kann die Verweigerung der Anwendung von Art. 242 SchKG keinesfalls rechtfertigen, sondern nur ein Motiv für die Abweisung des Anspruchs und die Ansetzung einer Klagefrist an den Ansprecher bilden.
|
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
|