Der angefochtene Entscheid geht davon aus, eine Annullierung der Versteigerung sei unmöglich, "da dem neuen Eigentümer der Liegenschaft sein Eigentum nicht auf Grund eines Beschwerdeentscheides entzogen werden kann". Diese Betrachtungsweise ist unrichtig. Art.136bis SchKG sieht die Anfechtung des Zuschlages auf dem Wege der Beschwerdeführung ausdrücklich vor. Der Vorinstanz ist aber darin beizustimmen, dass im vorliegenden Falle als Grund zur Aufhebung der Steigerung einzig das von Scherrer kurz vor der Steigerung namens des Schuldners gestellte Gesuch um Verwertungsaufschub in Betracht fällt, und dass die Ablehnung dieses Gesuches nicht als rechtswidrig bezeichnet zu werden verdient. Nach Art. 123 SchKG kann der Betreibungsbeamte die Verwertung aufschieben, "wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden in finanzielle Bedrängnis geraten ist, und wenn er sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet und die erste Zahlung geleistet hat". Hier fehlte es an jeglicher Glaubhaftmachung schuldloser finanzieller Bedrängnis, was schon ohne weiteres die Ablehnung des erst am Steigerungstage beim Betreibungsamt eingelangten Gesuches rechtfertigte. Nach vorinstanzlicher Feststellung war nach den Akten nicht einmal der Beweis geleistet, dass die Abschlagszahlung vor Beginn der Steigerung in den Händen des Betreibungsamtes lag. Demgegenüber verweist der Rekurs nun freilich auf eine Postquittung mit dem Datumstempel "Zürich Sihlfeld 21.XI.55-10" für die telegraphische Anweisung von Fr. 400.-- an das Betreibungsamt. Allein diese Beweisurkunde lag der kantonalen Aufsichtsbehörde noch nicht vor und kann daher nicht berücksichtigt werden (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Auch wenn übrigens angenommen wird, die Zahlung sei dem Betreibungsamt vor Beginn der Steigerung zugegangen, fehlte es, wie dargetan,
an weitern Voraussetzungen zur Bewilligung des Verwertungsaufschubes. Der angefochtene Entscheid lässt sich rechtlich um so weniger beanstanden, als ein solcher Aufschub nach Art. 123 SchKG erteilt werden kann, dem Betreibungsamt also ein gewisses Ermessen eingeräumt ist. Es war zulässig, zu prüfen, ob die Gläubigerinteressen bei Bewilligung des Aufschubes nicht gefährdet wären. Nun erschien als zweifelhaft, ob der Schuldner zur Leistung regelmässiger Abschlagszahlungen imstande sein werde; hatte doch das Betreibungsamt Kreuzlingen am 2. September 1955 in einer gegen ihn gerichteten Alimentenbetreibung einen Verlustschein ausgestellt. Auch Scherrer, der erklärte, "für die kommenden Achtel zu haften", konnte nicht als sicherer Zahler gelten; denn er war es, der die nämliche Liegenschaft zu Eigentum besessen und infolge Zwangsverwertung im Jahre 1954 verloren hatte. Sodann läuft, wer erst am Steigerungstag einen Verwertungsaufschub nachsucht, ohnehin Gefahr, abgewiesen zu werden, weil das Amt einfach nicht mehr in der Lage ist, die Voraussetzungen und die Modalitäten eines Aufschubes, wie sie gemäss dem amtlichen Formular Nr. 29 a oder 29 b festzusetzen wären, umsichtig zu prüfen. Nach alldem lässt sich die Ablehnung des Gesuches und die Abweisung der Beschwerde rechtlich nicht beanstanden.