20. Entscheid vom 31. Mai 1956 i.S. Casana-Anstalt.
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Regeste
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Zwangsversteigerung (Art. 125 ff., 133 ff., 156, 256 SchKG).
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Ist er dazu nicht in der Lage, so darf sein Angebot unberücksichtigt bleiben.
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- Art. 58 Abs. 2, 102, 130 VZG.
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Sachverhalt
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A.- Im Konkurs des Martin Rigling, gewesenen Wirtes zum "Rössli", Obere Schwendi, Speicher, fand am 12. April 1956 die Steigerung der Liegenschaft zum "Rössli" statt. Den Steigerungsbedingungen ist zu entnehmen:
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"3. Angebote ...
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Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen.
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"10. Die Barzahlungen nach Ziffer 7 und 8 hiervor sind wie folgt zu leisten:
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a) Verwertungskosten Fr. 230.15, Verwaltungskosten Fr. 18.30.
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b) ...
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c) ...
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Diese Zahlungen sind wie folgt zu leisten: Die unter lit. a hievor bezeichneten Zahlungen am Steigerungstage selbst;..."
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B.- Für die konkursamtlich auf Fr. 23'000.-- geschätzte Liegenschaft bot Eugen Bürgi, St. Gallen, Fr. 25'200.--. Darauf folgte ein Angebot von Fr. 25'600.-- durch Albert Kolp, St. Gallen, namens der Grundpfandgläubigerin Casana-Anstalt, Vaduz. Der Konkursbeamte erteilte dieser Bieterin den Zuschlag, verlangte aber von Kolp einen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis. Kolp wies die beglaubigte Photokopie einer Generalvollmacht vor. Laut deren vorgedrucktem Text ist der Generalbevollmächtigte "berechtigt, Rechtshandlungen jeder Art für den Vollmachtgeber vorzunehmen, insbesondere ... Grundeigentum nach freiem Willen zu erwerben, zu veräussern oder zu belasten (Art. 396, Abs. 3 OR) ...". Als Vollmachtgeberin ist am Eingang der Urkunde die CasanaAnstalt Vaduz mit Maschinenschrift eingesetzt und als Generalbevollmächtigter Albert Kolp, Martinsbrückerstrasse 44, St. Gallen, bezeichnet. Als Aussteller hat ohne Firmazusatz "Morscher Eduard" unterzeichnet. Die Urkunde ist vom 13. Januar 1956 datiert, und unter dem gleichen Datum hat die Fürstlich liechtensteinische Landgerichtskanzlei die Echtheit der Unterschrift "des Herrn Eduard Morscher, Rankweil" bestätigt.
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Der Konkursbeamte, dem der an der Steigerung mitwirkende Gemeindeschreiber und Grundbuchverwalter von Speicher beistimmte, liess diese Generalvollmacht aus zwei Gründen nicht als genügenden Ausweis gelten: a) weil sie nicht namens der Casana-Anstalt, sondern kurzweg von Eduard Morscher unterzeichnet war, und b) weil dessen Befugnis, für die Casana-Anstalt zu zeichnen, nicht belegt war. Deshalb, und angeblich auch, weil Kolp den Betrag der Verwertungs- und Verwaltungskosten von Fr. 248.45 nicht bei sich hatte, erklärte der Konkursbeamte den Zuschlag an die Casana-Anstalt als nicht rechtskräftig und setzte die Steigerung fort. Da kein weiteres Angebot fiel, schlug er die Liegenschaft nach dreimaligem Ausruf an Eugen Bürgi zum nächst tieferen Angebot von Fr. 25'200.-- zu.
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C.- Darüber beschwerte sich die Casana-Anstalt binnen zehn Tagen mit dem Antrag, der Zuschlag an Bürgi sei als ungültig zu erklären, und es sei zu erkennen, dass die Liegenschaft als ihr zugeschlagen zu gelten habe. Sie brachte vor, Eduard Morscher sei für sie einzelunterschriftsberechtigt. Ein dies bezeugender Auszug aus dem Handelsregister von Vaduz ("Kundmachung"), datiert vom 26. Juli 1954, liege auf dem Grundbuchamt St. Gallen. Kolp habe gegenüber den Vorhalten des Konkursbeamten an der Steigerungsverhandlung erklärt, man könne sich auf dem erwähnten Grundbuchamte telephonisch erkundigen, wofür er die Spesen vergüten wolle. Doch sei der Konkursbeamte darauf nicht eingegangen. Die vorgewiesene General-Vollmacht hätte übrigens genügen sollen. - Von den bar zu erlegenden Verwertungs- und Verwaltungskosten bzw. einem Kostenvorschuss von Fr. 500.-- sei in diesem Augenblicke nicht mehr gesprochen worden. Das sei vorher, in einer vom Konkursbeamten eingeschalteten Pause, geschehen. In der Zwischenzeit habe Kolp sich mit Erfolg nach einer Möglichkeit, diese Zahlung zu leisten, umgetan; ein anderer Steigerungsteilnehmer habe sich bereit erklärt, ihm den erforderlichen Betrag vorzustrecken. Kolp wäre also in der Lage gewesen, den Vorschuss beim Zuschlag zu erlegen; er sei aber dazu gar nicht aufgefordert worden, da der Beamte seine Vollmacht nicht habe gelten lassen.
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D.- Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 30. April 1956 abgewiesen, hält die Casana-Anstalt mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zuschlag an die Rekurrentin deshalb als hinfällig erklärt werden durfte, weil der in ihrem Namen auftretende Albert Kolp die erforderlichen Barmittel zur Begleichung der Verwertungs- und der Verwaltungskosten wirklich oder vermeintlich nicht verfügbar hatte. Wie dem auch sei, hält jedenfalls die Bemängelung des von ihm an der Steigerung vorgewiesenen Vertretungsausweises vor dem Bundesrechte stand.
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Das Angebot an einer Steigerung ist eine Willenserklärung. Im Namen eines Andern kann daher der Bieter nur dann gültig auftreten, wenn er dessen gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter ist, sei es infolge audrücklicher Bevollmächtigung oder auf Grund eines die entsprechende Ermächtigung in sich schliessenden Rechtsverhältnisses oder, bei juristischen Personen, kraft einer mit solcher Handlungsbefugnis verbundenen Organeigenschaft. Jede Unsicherheit über das Vertretungsrecht sollte grundsätzlich an einer Steigerung ausgeschaltet sein. Wird der Zuschlag einem in fremdem Namen auftretenden Bieter, d.h. eben dem von ihm Vertretenen, erteilt, ohne dass ein genügender Ausweis über das Vertretungsrecht vorliegt, so geschieht es auf die Gefahr hin, dass der Zuschlag auf (unbefristete) Beschwerde des Vertretenen aufgehoben werden muss (vgl. BGE 58 III 9ff.). Angesichts der damit verbundenen Nachteile hat die Praxis von jeher angenommen, dass, wer als Vertreter eines andern bietet, sich als dazu berechtigt durch eine unzweideutige Vollmacht auszuweisen hat (JAEGER, N. 2 c zu Art. 125 SchKG). Auf die Zusicherung des Bietenden, die Vollmacht erst nachher beizubringen oder ergänzen zu lassen, braucht sich der Steigerungsbeamte nicht einzulassen. Lehnt er die Berücksichtigung des Angebotes eines nicht genügend ausgewiesenen Stellvertreters ab, so liegt darin keine Gesetzesverletzung, da diese Strenge sich nach dem Gesagten mit dem Interesse an einer endgültigen, nicht von später beizubringenden Ausweisen abhängigen Verwertung rechtfertigen lässt. Art. 58 VZG stellt denn auch verschiedene Vorschriften auf, die darauf abzielen, die Person des Bieters klarzustellen und bei Angeboten in fremdem Namen das Vertretungsrecht vor dem Zuschlag belegen zu lassen. Geschieht es nicht oder in ungenügender Weise, so darf das betreffende Angebot unberücksichtigt bleiben. Nimmt hierauf die Steigerung ihren Fortgang, und wird der Zuschlag einem andern Bieter in einwandfreier Weise erteilt, so kann dem aus triftigem Grund abgewiesenen Bieter nicht zugestanden werden, den Zuschlag durch das Betreibungs- oder Konkursamt widerrufen oder auf dem Beschwerdeweg aufheben zu lassen und sein eigenes Angebot nun doch zur Geltung zu bringen, indem er nachträglich einen ausreichenden Vertretungsausweis vorlegt.
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Im vorliegenden Falle war nun die von Kolp vorgewiesene Generalvollmacht mit den beiden vom Steigerungsbeamten gerügten Mängeln behaftet. Vollmachtgeberin ist nach dem Ingress dieser Urkunde zwar die Casana-Anstalt, es fehlt aber eine entsprechende Firmaunterschrift und liegt nur der Namenszug "Morscher Eduard" vor. Gewiss sprach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, Morscher habe eben namens der Casana-Anstalt, nicht in eigenem Namen unterzeichnen wollen. Es konnte aber doch ein Zweifel darüber auftauchen, ob er etwa die Urkunde, ohne die den Vollmachtgeber bezeichnende erste Linie auszufüllen, im eigenen Namen unterzeichnet habe, und ob dann ohne seine Zustimmung von irgendwem die Casana-Anstalt als Vollmachtgeberin eingesetzt worden sei. Ein solches Bedenken liess sich an der Steigerung nicht beheben. Dazu kam das Fehlen jedes Ausweises über die Befugnis Morschers, eine solche Generalvollmacht namens der Casana-Anstalt auszustellen. Weder vermochte sich Kolp auf eine von der Casana-Anstalt an Morscher erteilte Vollmacht mit dem Recht zu solcher Substitution zu stützen, noch wies er eine mit Einzelzeichnungsbefugnis verbundene Organeigenschaft des Genannten nach.
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Bei diesem Sachverhalt handelte der Konkursbeamte im Rahmen seines Ermessens, wenn er das für die Rekurrentin erfolgte Angebot mangels genügenden Vertretungsausweises des für sie handelnden Albert Kolp ausschlug. Er war nicht gehalten, sich während der Steigerung auf dem Grundbuchamt St. Gallen nach der Organeigenschaft und den Handlungsbefugnissen des Eduard Morscher telephonisch zu erkundigen, wie ihm dies Kolp nahelegte. Vielmehr durfte er einen vollständigen schriftlichen Ausweis verlangen und, da sich ein solcher ohne erhebliche Unterbrechung der Steigerung nicht beschaffen liess, über das namens der Rekurrentin erfolgte Angebot hinweggehen, d.h. den ihr bereits voreilig erteilten Zuschlag als nicht zu Recht bestehend erklären. Das war wegen des in Frage stehenden Mangels der Vollmacht ebenso zulässig wie etwa wegen Missachtung von Art. 60 Abs. 2 VZG (BGE 55 III 67). Somit erweist sich der Rekurs jedenfalls unter dem nach Art. 19 SchKG einzig in Betracht fallenden Gesichtspunkt einer Gesetzesverletzung, unter Ausschluss blosser Angemessenheitsfragen, als unbegründet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob nicht ein neuer statt des auf dem Grundbuchamt St. Gallen liegenden, vom 26. Juli 1954 datierten Registerauszuges hätte vorgelegt werden müssen.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird abgewiesen.
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