Die in BGE 80 III 51 offengelassene Frage, ob ein die Admassierung ablehnender Beschluss des Gläubigerausschusses durch Beschwerde angefochten werden könne, ist von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden. Es ist nicht einzusehen, wieso für derartige Beschlüsse des Gläubigerausschusses im Nachlassliquidationsverfahren etwas anderes gelten sollte als für entsprechende Verfügungen des Konkursamtes im Konkursverfahren, die nach der Praxis jeder Gläubiger durch Beschwerde anfechten kann (BGE 64 III 36).
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