BGE 84 III 141
 
32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1958 i.S. N.V. Hartog Stibbe's Antiquiteiten in Liq. und Cohen gegen Rebholz.
 
Regeste
Berufung. Unwirksamkeit einer Berufung, mit der nur eine Verletzung ausländischen Rechts (oder des als Ersatz dafür angewendeten schweizerischen Rechts) gerügt wird (Erw. 1).
1. Kann der Richter einen Widerspruchsprozess als gegenstandslos erklären, weil die Betreibung, in welcher das Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, nach seiner Auffassung nichtig ist? (Erw. 2).
2. Die Parteirollenverteilung hat auf die Beweislast im Prozess keinen Einfluss (Erw. 3 Abs. 3).
3. Die Drittansprüche, die der Pfändung entgegengehalten werden, sind gegenüber dem Betreibungsamt genau zu bezeichnen. Mit Ausnahme des Falles, dass anstelle des zunächst beanspruchten Eigentums ein Pfandrecht geltend gemacht wird, hat der Richter im Widerspruchsprozess nur diejenigen Ansprüche zu beurteilen, über welche das Betreibungsamt auf Grund einer solchen Anmeldung das Widerspruchsverfahren eröffnet hat (Erw. 5).
4. Das Widerspruchsverfahren kann nicht dazu dienen, Vermögenswerte, die anerkanntermassen dem betriebenen Schuldner gehören, der Verwertung in einem Verfahren zu entziehen, in welchem der Schuldner nach Ansicht des Einsprechers nicht gesetzmässig vertreten ist. Die Frage der Vertretung im Betreibungsverfahren (hier: die Frage, ob die Vertretunsgbefugnis der von einem ausländischen Staat ernannten Zwangsverwalter einer ausländischen Handelsgesellschaft in der Schweiz anzuerkennen sei) ist von den Betreibungsbehörden zu entscheiden (Erw. 6).
Übertragung des Eigentums an Wertschriften, die in einem Bankdepot liegen (Art. 714 ZGB). Erfordernisse. Fehlender Nachweis eines gültigen Grundgeschäftes. Vermutung des Eigentums auf Grund des Besitzes (Art. 930 ZGB)? (Erw. 3).
 
Sachverhalt
A. - Otto Rebholz-Schröter, ein gebürtiger Deutscher, der im Jahre 1932 die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hatte und dann im März 1943 durch Rückbürgerung wieder Deutscher wurde, gründete im Jahre 1942 zusammen mit seiner Ehefrau und Walter Benischek die Kommanditgesellschaft "Rebholz'Bankierskantoor" zum Betrieb einer Bank in Amsterdam. Im Jahre 1943 besass diese Gesellschaft beim Schweiz. Bankverein in Basel ein Wertschriftendepot, das 18 Obligationen 3% Schweden 1937 im Nennwert von zusammen 54 800 schwedischen Kronen enthielt, und ein aus den Zinsen dieser Obligationen entstandenes Guthaben. Depot und Guthaben waren im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern, der für den Verkehr mit den Niederlanden bis zum 8. Mai 1946 galt (AS 62 S. 537), gesperrt.
B. - Am 3. August 1943 schrieb die Firma "Rebholz'Bankierskantoor", für die Rebholz zeichnete, dem Schweiz. Bankverein unter Bezugnahme auf das erwähnte Depot was folgt:
"Wir bitten Sie höfl. diese Stücke einem gesperrten Unterdepot einzuverleiben mit der Bezeichnung "Unterdepot O. Rebholz."
Für dieses gesperrte Unterdepot räumen wir das alleinige Verfügungsrecht unserm Inhaber, Herrn O. Rebholz, ein. Die Handzeichnung des Herrn O. Rebholz finden Sie auf dem Verzeichnis unserer Firmahandzeichnungen.
Fällige Kupons sind, so lange Herr O. Rebholz keine andern Verfügungen trifft, wie bisher zu behandeln."
Am 23. August 1943 bestätigte Benischek dem Schweiz. Bankverein unterschriftlich sein Einverständnis mit dem Schreiben vom 3. August und den darin erteilten Weisungen.
C. - Im Jahre 1944 stellte der Niederländische Staat die Firma "Rebholz'Bankierskantoor" unter Zwangsverwaltung, entzog Rebholz die Geschäftsführung und übertrug diese auf zwei gemäss dem niederländischen Beschluss zur Wiederherstellung des Rechtsverkehrs vom 17. September 1944 (RHE) ernannte Geschäftsführer.
D. - Als deutscher Besitz fielen das Depot und das Guthaben beim Schweiz. Bankverein unter die Sperre gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945/... 11. Februar 1948 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland. Von dieser Sperre wurden sie auf Begehren des Otto Rebholz durch Entscheid der Schweiz. Rekursinstanz für deutsche Vermögenswerte vom 27. September 1954 befreit.
E. - Am 4./5. November 1954 erwirkten die N.V. (= AG) Hartog Stibbe's Antiquiteiten in Liq. in Bussum (Niederlande) und W. L. Cohen in Amsterdam für Forderungen von 57'053.-- bzw. 32'586.-- gegen die Firma "Rebholz'Bankierskantoor" je einen Arrest, der sämtliche auf die Schuldnerin lautenden oder dem Unterdepot bzw. -konto O. Rebholz zugehörigen Vermögenswerte und Guthaben beim Schweiz. Bankverein in Basel zum Gegenstand hatte. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte die Arresturkunden und die in den Arrestbetreibungen erlassenen Zahlungsbefehle den vom niederländischen Staat ernannten Geschäftsführern der Schuldnerin zu, die keinen Rechtsvorschlag erhoben.
Am 23. Dezember 1954 hob das Betreibungsamt die Zustellung der Arresturkunden und Zahlungsbefehle an die niederländischen Geschäftsführer auf, weil es die Sequestrierung der Firma "Rebholz'Bankierskantoor" als der schweizerischen öffentlichen Ordnung widersprechend nicht anerkennen könne, und stellte die Arresturkunden und die Zahlungsbefehle dem Vertreter des Otto Rebholz zu, wie dieser es verlangt hatte. Auf Beschwerde der Arrestgläubiger hob die kantonale Aufsichtsbehörde diese Anordnungen des Betreibungsamtes mit Entscheid vom 12. Februar 1955 auf mit der Begründung, für die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Schuldnerin wäre selbst dann, wenn die Errichtung der Zwangsverwaltung der schweizerischen öffentlichen Ordnung widerspräche, das niederländische Recht massgebend; darnach seien die im Handelsregister eingetragenen Zwangsverwalter zur Vertretung der Schuldnerin berechtigt, Otto Rebholz dagegen nicht; wenn dieser Eigentümer der arrestierten Werte sei oder nachweise, dass die Firma "Rebholz'Bankierskantoor" durch spoliativen Eingriff des niederländischen Staates ihres Vermögens beraubt worden sei und dass der Einbezug der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte in die Liquidationsmasse der sequestrierten Gesellschaft der schweizerischen öffentlichen Ordnung widerspreche, könne er die arrestierten Vermögenswerte auf dem Wege des Widerspruchsverfahrens der Zwangsvollstreckung entziehen (Basler Juristische Mitteilungen 1955 S. 83 ff.). Rebholz liess diesen Entscheid unangefochten.
F. - Am 21. März 1955 pfändete das Betreibungsamt in den Arrestbetreibungen beim Schweiz. Bankverein das "Depot Rebholz'Bankierskantoor ..., Unterdepot O. Rebholz", bestehend aus den erwähnten 18 schwedischen Obligationen, und das "Konto Rebholz'Bankierskantoor ..., Unterkonto O. Rebholz", enthaltend ca. 18 000 schwedische Kronen.
Otto Rebholz und seine Ehefrau beanspruchten diese - auf insgesamt Fr. 51'315.60 geschätzten - Vermögenswerte laut Pfändungsurkunde als ihr Eigentum. Das Betreibungsamt leitete hierauf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG ein. Auf Beschwerde des Otto Rebholz wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt mit Entscheid vom 14. Mai 1955 an, nach Art. 109 SchKG zu verfahren und demgemäss den Gläubigern Klagefrist anzusetzen. Einen hiegegen gerichteten Rekurs wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes am 4. Juni 1955 ab. Am 18. Juni 1955 setzte das Betreibungsamt den Gläubigern Frist zur Klage, wobei es als Ansprecher Otto und Erna Rebholz-Schröter bezeichnete. Am 24. Juni 1955 schrieb der Vertreter der Eheleute Rebholz dem Betreibungsamt, es bestehe offenbar eine Unsicherheit darüber, ob die Eigentumsansprache nur namens des Otto Rebholz oder auch namens seiner Ehefrau erfolgt sei; daher möchte er "dies dahin präzisieren, dass als Prozesspartei nur Herr Otto Rebholz allein aufzuführen ist unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung aller jener Rechte, welche Frau Erna Rebholz-Schröter als Kommanditärin der Firma Rebholz'Bankierskantoor persönlich zustehen. Die Fristansetzung hat somit ausdrücklich nur gegenüber Herrn Otto Rebholz zu erfolgen." Daraufhin berichtigte das Betreibungsamt die Fristansetzung am 27. Juni 1955 in dem Sinne, dass die Klagefrist "als nur gegen Herrn Otto Rebholz-Schröter gesetzt" gelte, da der Eigentumsanspruch der Frau Rebholz fallen gelassen worden sei.
G. - Hierauf reichten die Gläubiger fristgemäss gegen Otto Rebholz Klagen ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Beklagte an den gepfändeten Vermögenswerten "kein Eigentum besitze", und es sei daher sein Eigentumsanspruch abzuerkennen. Der Beklagte beantragte, die Klagen seien abzuweisen; es sei festzustellen, dass er Eigentum an den gepfändeten Vermögensstücken besitze, und es sei daher sein Eigentumsanspruch anzuerkennen und die Pfändung aufzuheben. Er behauptete in erster Linie, die streitigen Vermögenswerte seien infolge der Verfügungen, welche die Firma "Rebholz'Bankierskantoor" mit ihren Schreiben vom 3. und 23. August 1943 an den Schweiz. Bankverein getroffen habe, in sein Privateigentum übergegangen. Eventuell machte er geltend, die gepfändeten Vermögenswerte wären dem Zugriff der Kläger selbst dann entzogen, wenn sie immer noch zum Gesellschaftsvermögen von "Rebholz'Bankierskantoor" zu rechnen wären. Die Kläger seien vom niederländischen Staat als Strohmänner vorgeschoben worden, um in unsittlicher und rechtsmissbräuchlicher Weise konfiskatorische Massnahmen des niederländischen Stattes, die wegen der Feindeigenschaft des Beklagten ergriffen worden und wegen Unvereinbarkeit mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung in der Schweiz nicht zu beachten seien, auf einem Umweg auch in der Schweiz durchzusetzen. Dem Beklagten sei durch seine Absetzung als Geschäftsführer, die wie die ihm und der Firma gegenüber vollzogene Enteignung ausserhalb des niederländischen Hoheitsgebietes unwirksam sei, die Möglichkeit genommen, die Kläger aus dem vorhandenen niederländischen Vermögen der Firma zu befriedigen. Nach ihrer Heimatgesetzgebung seien die Kläger verpflichtet, sich an das Vermögen der in den Niederlanden zum Zwecke der Liquidation anstelle der frühern Personengesellschaft geschaffenen Rechtsperson "Rebholz'Bankierskantoor" zu halten und die Durchführung der Liquidation abzuwarten. Sie seien nicht mehr Gläubiger der in den Niederlanden aufgelösten und überdies schon auf den 31. Dezember 1946 gekündigten Kommanditgesellschaft "Rebholz'Bankierskantoor". An den Vermögenswerten dieser Gesellschaft stehe dem Beklagten als Gesamthandeigentümer der Eigentumsanspruch zu. "Er ist aber in Tat und Wahrheit nicht Eigentümer als Gesellschafter, sondern als Privatperson." Diese in der Klageantwort vorgebrachten Argumente ergänzte und verdeutlichte der Beklagte in seinen weitern Rechtsschriften und in seinen Vorträgen vor Gericht in dem Sinne, dass er die Aktivlegitimation der Kläger bestritt, weil sie ihre Ansprüche an den Staat abgetreten hätten, und dass er behauptete, die streitigen Vermögenswerte gehörten, da die in den Niederlanden erfolgte Enteignung das in der Schweiz liegende Vermögen nicht erfasse, "dem Beklagten zu Eigentum, ganz gleichgültig, ob man sie als Firmavermögen oder Privatvermögen bezeichnet." Das dem Zugriff der Liquidatoren entzogene Vermögen ausserhalb des konfiszierenden Staates sei durch die in den Niederlanden erfolgte Auflösung der Firma nicht herrenlos geworden. Vielmehr gehöre es dem Beklagten, der "als verbliebener Gesellschafter in seiner gesamthänderischen Verbundenheit auch als Eigentümer des Gesellschaftsvermögens zu gelten" habe. Von der Verletzung der schweizerischen öffentlichen Ordnung abgesehen, seien dìe konfiskatorischen Massnahmen des niederländischen Staates in der Schweiz auch deswegen nicht zu beachten, weil ihre Wirrkung sich nach völkerrechtlichen Grundsätzen auf das Gebiet des Staates beschränke, der sie erlassen habe. Der niederländische Staat habe sich überdies staatsvertraglich verpflichtet, ausserhalb der Niederlande liegende Bestandteile der in den Niederlanden sequestrierten Vermögen nicht an sich zu ziehen. Das Auslandsvermögen der Kommanditgesellschaft "Rebholz'Bankierskantoor" bilde ein Sondervermögen, das den bisherigen Gesellschaftern zustehe und über das diese allein zu verfügen hätten. Benischek habe durch die Kündigung des Gesellschaftsvertrags auf den 31. Dezember 1946 jedes Mitsprecherecht bezüglich der streitigen Werte verloren.
H. - Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schützte die Klagen und sprach dem Beklagten den von ihm erhobenen Eigentumsanspruch ab (Urteile vom 8. Dezember 1956).
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der Beklagte appellierte, stimmte dem Zivilgericht darin bei, dass die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation zu spät erhoben worden sei, so dass darauf nicht eingetreten werden könne, und dass der Beklagte den Beweis für den Übergang der streitigen Vermögenswerte in sein Privatvermögen nicht erbracht habe. Dagegen fand es im Gegensatz zum Zivilgericht, auf den Eventualstandpunkt des Beklagten sei insoweit einzutreten, als der Beklagte sich auf das ihm als unbeschränkt haftendem Gesellschafter zustehende Gesamteigentum berufe. Die Anordnung der Zwangsverwaltung gegenüber der Rebholz-Bank sei ein Enteignungsakt, der nach dem Territorialitätsprinzip die Rechte der Gesellschafter an den in der Schweiz gelegenen Werten nicht berühre und im übrigen "doch wohl" auch auf Grund der schweizerischen öffentlichen Ordnung nicht anerkannt werden könnte. Daher habe der Beklagte nach wie vor als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Firma "Rebholz'Bankierskantoor" zu gelten, soweit die Vertretung der in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte in Frage stehe. Er könne in der Betreibung der Kläger gegen die Rebholz-Bank, vertreten durch die niederländischen Zwangsverwalter, das Eigentum der durch ihn vertretenen Gesellschaft "bezw." sein eigenes Gesamteigentum geltend machen, wie er dies auch in prozessual genügender Weise getan habe. Er erreiche damit die Entlassung der in Frage stehenden Vermögenswerte aus dem Pfändungsbeschlag. Die Folge werde freilich sein, dass die Kläger die Firma "Rebholz'Bankierskantoor", diesmal vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, neu betreiben könnten. Auf Grund dieser Überlegungen hat das Appellationsgericht am 7. März 1958 erkannt:
"Die Klagen werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen und es wird festgestellt, dass in den Betreibungen Nr. 31 120 und 31 121 die gepfändeten Vermögenswerte ... dem Pfändungsbeschlag nicht unterliegen."
I. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie erneuern damit ihre Klagebegehren.
Der Beklagte hat in beiden Prozessen Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klagen seien "schlechthin" abzuweisen und es sei festzustellen, dass er an den streitigen Vermögenswerten "das Eigentum besitze". In seinen Berufungsantwortschriften stellt er die Anträge:
"1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
2. Es sei der Prozess als gegenstandslos wegen Nichtigkeit der Betreibung und Pfändung abzuschreiben.
3. Eventuell sei die Berufung abzuweisen."
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Den Antrag, auf die Berufungen der Kläger sei nicht einzutreten, begründet der Beklagte wie folgt: die Vorinstanz habe angenommen, die betriebene Schuldnerin sei eine Kommanditgesellschaft, die nach den unangefochtenen Grundsätzen des schweizerischen Kollisionsrechts dem niederländischen Recht unterstehe; bei einer niederländischen Kommanditgesellschaft könne nach der Auffassung der Vorinstanz jeder Gesellschafter Angriffe auf das Gesamthandvermögen der Gesellschaft durch Klage oder Widerspruch im eigenen Namen abwehren; ob diese Ansicht zutreffe, sei eine Frage des ausländischen Rechts, die das Bundesgericht nicht überprüfen könne, auch wenn die Vorinstanz anstelle des ihr nicht bekannten ausländischen Rechts auf Grund der Vermutung, dass dieses mit dem schweizerischen übereinstimme, schweizerisches Recht angewendet habe. Hieran ist soviel richtig, dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht nachprüfen kann, ob die Vorinstanz eine nach ausländischem Recht zu beurteilende Frage richtig entschieden habe. Auf die Berufungen wäre also nicht einzutreten, wenn die Berufungsschriften lediglich die Rüge enthielten, das angefochtene Urteil verletze niederländisches Recht oder schweizerische Rechtssätze, die als vermutlicher Inhalt des niederländischen Rechts angewendet wurden (Art. 43 und 55 lit. c OG;BGE 78 II 392/93 und zahlreiche frühere Entscheide). So verhält es sich jedoch nicht, sondern die Kläger machen mehrere Bundesrechtsverletzungen geltend. Insbesondere behaupten sie, das angefochtene Urteil verstosse gegen die für das Widerspruchsverfahren im Sinne von Art. 106 ff. SchKG massgebenden Grundsätze und gegen eidgenössische Kollisionsnormen. Diese Rügen können mit der Berufung an das Bundesgericht erhoben werden.
Als Berufungsantrag ist dieser Antrag gemäss Art. 55 lit. b OG, wonach neue Begehren ausgeschlossen sind, unzulässig, weil er im kantonalen Verfahren noch nicht gestellt worden war. Der an die Vorinstanz gerichtete Appellationsantrag lautete einzig auf Abweisung der Klage und zielte somit auf eine materielle Behandlung des Prozesses ab. Es kann sich daher nur fragen, ob die vorliegenden Prozesse wegen Nichtigkeit der Betreibungen von Amtes wegen abzuschreiben seien.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können nichtige Verfügungen eines Betreibungsamtes von diesem selbst oder von den Aufsichtsbehörden jederzeit aufgehoben werden und haben andere Behörden, denen eine solche Aufhebungsbefugnis mangels sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit nicht zukommt, eine als nichtig erkannte betreibungsamtliche Verfügung einfach unbeachtet zu lassen, wenn sie nicht etwa Veranlassung finden, eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu provozieren und ihre eigene endgültige Stellungnahme nach dieser Entscheidung zu richten (BGE 78 III 51). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der mit einer Widerspruchsklage befasste Richter den Prozess kurzerhand abschreiben dürfe und müsse, wenn ihm die Betreibung, die zu dieser Klage Anlass gegeben hat, mit einem Nichtigkeitsgrunde behaftet zu sein scheint. Ein solches Vorgehen des Richters würde die Betreibungsbehörden nicht hindern, die Betreibung ihrerseits weiterhin als gültig zu betrachten. Der Kläger müsste damit rechnen, dass die Betreibungsbehörden die Abschreibung des Prozesses gleich wie z.B. das aus Gründen des kantonalen Prozessrechts erfolgte Nichteintreten auf eine Klage der Unterlassung oder Abweisung der Klage gleichstellen würden. Solange die Betreibung von den Betreibungsbehörden als gültig erachtet wird und der umstrittene Gegenstand demzufolge tatsächlich mit Beschlag belegt ist, kann der Richter also nicht befugt sein, die materielle Behandlung einer Widerspruchsklage abzulehnen und den Prozess abzuschreiben, weil er die Betreibung für nichtig hält. Es steht ihm in einem solchen Falle höchstens zu, seine Auffassung den zuständigen Betreibungsbehörden mitzuteilen und seine Entscheidung aufzuschieben, bis diese Behörden entweder das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint oder aber die Betreibung als nichtig aufgehoben haben. Nur in diesem letzten Falle kann der Widerspruchsprozess als gegenstandslos abgeschrieben werden (es sei denn, es handle sich um einen Prozess zwischen dem Schuldner und dem Drittansprecher, dessen Ausgang nicht bloss für das Betreibungsverfahren Bedeutung hat).
Im vorliegenden Fall sind die Betreibungen nicht als ungültig aufgehoben worden. Im Gegenteil haben die dem Betreibungsamt übergeordneten Behörden wiederholt kundgetan, dass sie nicht der Meinung sind, die Zustellung der Betreibungsurkunden an die Zwangsverwalter der Schuldnerin habe die Ungültigkeit der Betreibungen zu Folge. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Zustellung in ihrem Entscheid vom 12. Februar 1955, der rechtskräftig geworden ist, als zu Recht erfolgt erklärt und ihren Widerruf durch das Betreibungsamt aufgehoben. Und die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes hat sich nicht veranlasst gesehen, von Amtes wegen einzuschreiten, als die heutigen Kläger wegen der Klagefristsetzung an sie rekurrierten; dabei war ihr bekannt, dass der Beklagte die Vertretung der Schuldnerin durch die Zwangsverwalter als mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung unvereinbar betrachtete (S. 5 des Entscheides vom 4. Juni 1955). Übrigens hat auch die Vorinstanz die Betreibung nicht als nichtig erachtet. Unter diesen Umständen kommt eine Abschreibung der vorliegenden Prozesse nicht in Frage und besteht für den Richter auch keine Veranlassung, die Betreibungsbehörden zu begrüssen, die ja eben zur Frage der Gültigkeit der Betreibungen bereits in positivem Sinne Stellung genommen haben.
3. In der Sache selbst hat die Vorinstanz dem Beklagten das Alleineigentum an den streitigen Vermögenswerten, das er auf Grund der Vorgänge vom August 1943 für sich in Anspruch nimmt und auf das er seinen Widerspruch gegen die Pfändung in erster Linie stützt, abgesprochen mit der Begründung, für den Übergang des Eigentums an den im Drittbesitz des Bankvereins befindlichen Titeln wäre nach dem als lex rei sitae massgebenden schweizerischen Recht eine vom Kausalverhältnis abhängige Einigung über die Eigentumsübertragung, verbunden mit einer Besitzanweisung, erforderlich gewesen. Beides sei nicht erstellt. Die Bezeichnung "Unterdepot" spreche dafür, dass die Vermögenswerte weiterhin zu dem - lediglich unterteilten - Depot der Kommanditgesellschaft gehören sollten. Auch der Umstand, dass der Beklagte über das Unterdepot allein verfügungsberechtigt sein sollte, lasse nicht mit genügender Überzeugungskraft auf eine Einigung über den Eigentumsübergang schliessen, zumal der Beklagte die alleinige Verfügungsmacht als "Inhaber", d.h. als Chef der Kommanditgesellschaft, also nicht in privater Eigenschaft, habe erhalten sollen. Dazu komme entscheidend, dass die Titel in den Büchern der Gesellschaft weiterhin als deren Eigentum aufgeführt worden seien. Hinsichtlich des Zinsguthabens fehle der Nachweis einer Abtretung.
Gegen die Grundsätze, von denen die Vorinstanz hienach bei Beurteilung der Frage des Eigentumsübergangs ausgegangen ist, wendet der Beklagte vor Bundesgericht mit Recht nichts ein. Man kann sich höchstens fragen, ob er bestreiten wolle, dass die Eigentumsübertragung ein gültiges Rechtsgrundgeschäft zur Voraussetzung habe, indem er geltend macht, angesichts der Tatsache, dass er immer Gesamthandeigentümer der in Frage stehenden Werte gewesen sei, habe eine Besitzanweisung an ihn genügt, um ihn zum Alleineigentümer zu machen; welche Motive unter den Gesellschaftern dabei vorherrschten, brauche nicht abgeklärt zu werden, weil eine Benachteiligung Dritter nicht in Frage gekommen sei. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen wie gemäss Art. 974 ZGB für die Übertragung von Grundeigentum eines gültigen Rechtsgrundes bedürfe, entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 55 II 306,BGE 65 II 65,BGE 67 II 161,BGE 78 II 210), an der festzuhalten ist. Für die Übertragung einer im Gesamteigentum befindlichen Sache in das Alleineigentum eines der Gesamteigentümer ist von dieser Regel keine Ausnahme zu machen.
Gemäss Art. 8 ZGB hat der Beklagte die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass er das von ihm beanspruchte Eigentum an den streitigen Titeln erworben habe. Der Umstand, dass gemäss Art. 109 SchKG die Gläubiger als Kläger auftreten mussten und dass demgemäss die Klagebegehren auf Feststellung des Nichteigentums des Beklagten gehen, hat entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Beweislast im vorliegenden Prozess keinen Einfluss (BGE 83 III 30 oben).
Das Schreiben der Schuldnerin an den Bankverein vom 3. August 1943, in welchem der Beklagte das Hauptbeweismittel für seinen Eigentumserwerb erblickt, lässt weder für sich allein noch zusammen mit dem von Benischek mitunterzeichneten Schreiben vom 23. August 1943 erkennen, zu welchem Zweck das darin erwähnte Unterdepot errichtet werden sollte. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Schuldnerin und der Beklagte dem letztern das Alleineigentum an den ins Unterdepot zu legenden Wertschriften verschaffen wollten und dass der Beklagte demgemäss die Verfügungsgewalt über diese Titel nicht für die Gesellschaft, sondern für sich persönlich ausüben sollte. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, erlaubt die Formulierung des Schreibens vom 3. August 1943 eher den gegenteiligen Schluss. Auf jeden Fall aber geben die vorliegenden Schreiben keinen Aufschluss über den Rechtsgrund einer allfällig beabsichtigten Übereignung der Titel an den Beklagten persönlich.
Ausserhalb der erwähnten Schreiben liegende Willenskundgebungen, die den Übergang des Eigentums von der Gesellschaft auf den Beklagten hätten bewirken können, sind nicht bewiesen, ja nicht einmal in genügend bestimmter Form behauptet worden. Die vom Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, die streitigen Werte seien ihm nach der Meinung aller Beteiligten zu Eigentum übertragen worden und Benischek habe dies später einem der Zwangsverwalter gegenüber telephonisch bestätigt, ist nichtssagend. Es fehlt jede nähere Angabe darüber, was zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten vereinbart worden sein soll. Insbesondere hat der Beklagte im kantonalen Verfahren nie gesagt, worin der Rechtsgrund der Übertragung der streitigen Werte in sein Alleineigentum bestanden habe. Die Angabe in der Anschlussberufungsschrift, man sei übereingekommen, dem Beklagten gewisse Werte, die er in die Gesellschaft eingebracht hatte, wiederum als Privateigentum zur Verfügung zu stellen, ist neu und entbehrt überdies wie die im kantonalen Verfahren aufgestellten Behauptungen der nötigen Bestimmtheit, da auch sie die Frage unbeantwortet lässt, unter welchem Titel der Eigentumsübergang stattfinden sollte. Es bedeutet daher keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften, dass die Vorinstanzen den Beweisanträgen des Beklagten (Einvernahme von Nussbaumer, Generaldirektor des Bankvereins, und W. Benischek als Zeugen; Beizug eines Berichtes des Bankvereins) nicht Folge gegeben haben. Im übrigen konnten die Vorinstanzen aus dem im Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 4. Juni 1955 erwähnten Schreiben des Bankvereins an das Betreibungsamt vom 27. April 1955 sehr wohl schliessen, den Organen des Bankvereins fehle eine sichere Kenntnis der wirklichen Eigentumsverhältnisse. Eine solche vorweggenommene Beweiswürdigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
Auf die Vermutung des Eigentums, die sich gemäss Art. 930 ZGB aus dem Besitz ergibt, kann sich der Beklagte nicht berufen, weil der unmittelbare Besitz durch den Bankverein ausgeübt wird und man nicht weiss, für wen dies geschieht. Zudem entfällt die Eigentumsvermutung, wenn der Besitz auf einem "zweideutigen" Gewaltverhältnis beruht (BGE 84 II 261 Erw. 3 und dortige Hinweise). Dies wäre hier anzunehmen, und zwar vor allem deswegen, weil die streitigen Wertpapiere auch nach den Vorgängen vom August 1943 in den Büchern der Gesellschaft noch als zu deren Vermögen gehörig aufgeführt wurden.
Das aus den Zinsen geäufnete Unterkonto teilt als Akzessorium das Schicksal der im Unterdepot liegenden Titel. Eine Abtretung dieses Guthabens an den Beklagten persönlich ist nicht nachgewiesen.
Die Anschlussberufung, mit welcher der Beklagte die Feststellung verlangt, dass die streitigen Vermögenswerte ihm allein zustehen, ist daher abzuweisen.
4. Für den Fall, dass der Übergang der streitigen Vermögenswerte in sein Alleineigentum verneint werden sollte, hat der Beklagte im vorliegenden Prozess den Eventualstandpunkt eingenommen, er könne sich der Pfändung dieser Werte als am Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch berechtigter Gesellschafter widersetzen. Er vertritt jedoch nicht etwa die (zweifellos falsche) Ansicht, bei einer niederländischen Kommanditgesellschaft seien die Gesellschafter allgemein befugt, den Gesellschaftsgläubigern den Zugriff auf Vermögenswerte der Gesellschaft zu verwehren, indem sie sich auf die Rechte berufen, die ihnen als Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zustehen. Vielmehr macht er eine solche Befugnis der Gesellschafter nur für Fälle wie den vorliegenden mit Bezug auf das ausserhalb der Niederlande liegende Vermögen der Gesellschaft geltend. Dabei stützt er sich auf die Auffassung, dieses Vermögen falle nicht unter die in den Niederlanden angeblich erfolgte entschädigungslose Enteignung und die Verfügungsgewalt der vom niederländischen Staat eingesetzten Zwangsverwalter, sondern bilde ein Sondervermögen, das den bisherigen Gesellschaftern als Gesamteigentümern zustehe und über das er (der Beklagte) als geschäftsführender Gesellschafter - zumal nach dem Ausscheiden Benischeks - allein zu verfügen habe. Seine Stellungnahme läuft also darauf hinaus, dass er im eigenen Namen das Eigentum der durch ihn vertretenen Gesellschaft an den in der Schweiz liegenden Vermögenswerten der Gesellschaft geltend machen will, um deren Freigabe zu erreichen.
Die Vorinstanz hat ihrerseits das von ihr angenommene Recht des Beklagten, sich der Pfändung der streitigen Vermögenswerte zu widersetzen, ebenfalls nicht bloss aus dem ihm (wenigstens nach schweizerischem Recht) als Gesellschafter zustehenden Gesamteigentumsanspruch abgeleitet. Massgebend war für sie vielmehr die Erwägung, dass der Beklagte nach wie vor als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Schuldnerin zu gelten habe, soweit die Vertretung der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte in Frage stehe. Dies ist der Grund dafür, dass sie dem Beklagten das Recht zugestand, in den vorliegenden Betreibungen "das Eigentum der durch ihn vertretenen Gesellschaft bezw. sein Gesamteigentum geltend zu machen" und so die Entlassung der streitigen Vermögenswerte aus dem Pfändungsbeschlag zu erwirken (S. 17 des angefochtenen Urteils). Dabei liegt die Betonung unverkennbar auf dem "Eigentum der durch ihn vertretenen Gesellschaft." Mit dem Zusatz "bezw. sein Gesamteigentum" wollte die Vorinstanz offenbar nur zum Ausdruck bringen, dass der Beklagte als Gesamteigentümer das Eigentum der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen könne, wie er es im vorliegenden Prozess getan hat. Dass die Vorinstanz nicht die Gesamthandberechtigung des Beklagten als solche, sondern die damit verbundene Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft als die entscheidende Grundlage für das dem Beklagten zugebilligte Widerspruchsrecht betrachtete, wird dadurch bestätigt, dass sie auf S. 4/5 ihres Urteils ausführte, wenn die vom niederländischen Staat gegenüber der Rebholz-Bank ergriffenen Massnahmen in der Schweiz nicht anzuerkennen seien, sei in der Schweiz hinsichtlich der hier gelegenen Vermögenswerte immer noch der Beklagte, der als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu 62,5%, mit seiner Ehefrau zusammen zu 93,3% am Gesellschaftskapital beteiligt gewesen sei, "als zur Vertretung befugter Gesamthandsberechtigter" zu betrachten; er könne in diesem Falle seine Gesamthandsberechtigung "und damit die Unzulässigkeit der Vertretung durch die Zwangsverwalter bezw. seine eigene Vertretungsbefugnis" im Widerspruchsprozess geltend machen.
Die Vorinstanz hat also den Anspruch des Beklagten auf Freigabe der streitigen Vermögenswerte im Sinne seines Eventualstandpunktes gutgeheissen. Die Frage, ob sich die von ihr anerkannte Befugnis des Beklagten zur Vertretung der Gesellschaft mit Bezug auf das in der Schweiz liegende Vermögen aus dem schweizerischen oder "ungeachtet des öffentlich-rechtlichen Eingriffs" des niederländischen Staates aus dem niederländischen Privatrecht ergebe, hat sie offen gelassen (so dass der Beklagte zu Unrecht behauptet, sie habe das aus dieser Befugnis abgeleitete Recht, gegen die Pfändung der streitigen Vermögenswerte Widerspruch zu erheben, in Anwendung des niederländischen Rechts bejaht). Nach welchem Recht sich beurteile, wer heute über das Vermögen der Rebholz-Bank in der Schweiz zu verfügen habe, und wie diese Frage nach dem massgebenden Recht zu beurteilen sei, braucht auch vom Bundesgericht nicht geprüft zu werden, wenn sich ergibt, dass die Rechte, die der Beklagte im vorliegenden Prozess angerufen hat, um die Freigabe der streitigen Vermögensstücke zu erwirken, aus Gründen des für die Betreibungen der Kläger massgebenden schweizerischen Vollstreckungsrechts in diesem Prozess nicht geltend gemacht werden können.
5. Der Auffassung der Vorinstanz, dass es im Widerspruchsprozess "nicht um die Geltendmachung dinglicher Rechte, sondern um die Aufrechterhaltung des Pfändungsbeschlags" gehe, ist insofern beizupflichten, als in diesem Prozess die Feststellung der Rechte, die an gepfändeten Gegenständen geltend gemacht werden, nicht Selbstzweck ist, sondern getroffen werden muss, damit man weiss, ob die betreffenden Gegenstände der Pfändung entzogen sind oder vom Pfändungsbeschlag nur unter Vorbehalt bestimmter Drittansprüche (z.B. eines Pfandrechtes) oder aber vorbehaltlos erfasst werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ansprüche, die der Pfändung entgegengehalten werden, gegenüber dem Betreibungsamt genau bezeichnet werden müssen und dass der Richter im Widerspruchsprozess nur diejenigen Ansprüche zu beurteilen hat, über welche das Betreibungsamt auf Grund dieser Anmeldung das Widerspruchsverfahren eingeleitet hat. Diesen selbstverständlichen Grundsatz hat die (kantonale) Rechtsprechung nur insoweit eingeschränkt, als dem Drittansprecher erlaubt wurde, im Prozess anstelle des zunächst beanspruchten Eigentums ein Pfandrecht geltend zu machen (ZR 1912 Nr. 49), wozu JAEGER bemerkte, hiegegen möge nichts einzuwenden sein, da es sich beim Pfand um etwas "Wenigeres" als das Eigentum handle (Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1915 = I. Ergänzung zum Kommentar, N. 5 C zu Art. 107 SchKG, S. 43). Mit Sinn und Zweck der Art. 106-109 SchKG schlechterdings unvereinbar ist es dagegen, anstelle des für eine bestimmte Person beanspruchten Eigentums hinterher im Prozess dasjenige einer andern Person geltend zu machen. Dies muss ganz besonders dann ausgeschlossen sein, wenn die Klägerrolle gemäss Art. 109 SchKG dem Gläubiger zufällt. Ihm darf nicht zugemutet werden, bei Erhebung der Klage damit rechnen zu müssen, dass ihm der Beklagte im Prozess einen andern als den beim Betreibungsamt angemeldeten und von ihm (dem Gläubiger) mit der Klage bestrittenen Anspruch entgegenhalten werde.
Im vorliegenden Falle hat der Beklagte dem Betreibungsamt gegenüber unmissverständlich kundgetan, dass er das nach seiner Ansicht ihm persönlich zustehende Alleineigentum geltend mache. Anders lässt sich nicht verstehen, dass er dem Betreibungsamt am 24. Juni 1955 mitteilte, er allein sei als Prozesspartei aufzuführen; die Fristansetzung habe nur ihm gegenüber zu erfolgen. Im gleichen Sinne hat er sich zudem auch gegenüber dem Vertreter der Kläger in seinem Schreiben vom 27. Juni 1955 geäussert. Der in diesen Schreiben enthaltene Vorbehalt der Rechte, die der ursprünglich ebenfalls als Ansprecherin bezeichneten Frau Rebholz als Kommanditärin am Gesellschaftsvermögen zustehen, liess nicht darauf schliessen, dass der Beklagte im vorliegenden Widerspruchsverfahren auch noch andere Rechte als sein Alleineigentum an den streitigen Vermögenswerten geltend machen wollte. Indem er sich dann im Prozess für den Fall der Aberkennung seines Anspruchs auf das Alleineigentum auch noch darauf berief, dass er als geschäftsführender Gesellschafter über das in der Schweiz liegende Gesellschaftsvermögen allein zu verfügen habe, erhob er also einen im Verfahren vor dem Betreibungsamte nicht angemeldeten Anspruch, und zwar einen solchen, der in Wirklichkeit nicht sein Eigentum, sondern dasjenige der angeblich durch ihn vertretenen Gesellschaft zur Grundlage hatte. Dieses Vorgehen war nach dem Gesagten unzulässig.
Dabei bliebe es auch, wenn die Kläger, wie die Vorinstanz annimmt, den Anspruch des Beklagten selber so verstanden hätten, wie er ihn vor Gericht im Sinne eines Eventualstandpunktes geltend gemacht hat. Es steht nach Betreibungsrecht (von der erwähnten Ausnahme für das Pfandrecht abgesehen) nicht im Belieben der Parteien, im Widerspruchsprozess mit Wirkung für das Betreibungsverfahren über einen beim Betreibungsamt nicht angemeldeten Anspruch zu streiten. Im übrigen sind die von der Vorinstanz angezogenen Äusserungen der Kläger in der Replik doch wohl anders aufzufassen, als es die Vorinstanz getan hat. Die Kläger wollten damit offenbar nur sagen, der Beklagte glaube selber im Ernst nicht an das von ihm geltend gemachte Alleineigentum.
6. Der Eventualanspruch des Beklagten hätte im übrigen selbst dann nicht geschützt werden dürfen, wenn der Beklagte ihn nicht erst im Prozess, sondern schon im Verfahren vor dem Betreibungsamt geltend gemacht hätte, weil dieser Anspruch entgegen der von der Vorinstanz und auch schon von der kantonalen Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 12. Februar 1955 geäusserten Ansicht überhaupt nicht zum Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden kann. Bei diesem Eventualanspruch handelt es sich nicht darum, das Eigentum eines Dritten geltend zu machen, sondern der Beklagte will damit Vermögenswerte, von denen er für den Fall der Abweisung seines Hauptanspruchs anerkennt, dass sie der Schuldnerin gehören, der Verwertung in einem Verfahren entziehen, in welchem nach seiner Ansicht die Betriebene nicht gesetzmässig vertreten ist. Dass dies letzten Endes der Sinn des vom Beklagten erhobenen Eventualanspruchs ist, hat auch die Vorinstanz eingesehen; denn auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils, wo erörtert wird, ob der Beklagte "ein genügendes Interesse an der Abweisung der heutigen Klagen im Sinne der bisherigen Erwägungen" besitze, verweist die Vorinstanz einzig auf das Interesse des Beklagten daran, die Schuldnerin im Betreibungsverfahren zu vertreten, um einerseits durch Rechtsvorschlag den Forderungen selbst und anderseits durch Beschwerde allfälligen unrichtigenVerfügungen des Betreibungsamtes begegnen zu können. Die Frage der Vertretung im Betreibungsverfahren ist aber eine solche des Verfahrensrechts und daher nicht vom Richter, sondern von den Betreibungsbehörden zu entscheiden (BGE 48 III 131f. und 181,BGE 53 III 58,BGE 79 III 104ff., 84 III 74), und zwar gilt dies, wie ausBGE 53 III 58hervorgeht, auch insoweit, als der Streit darum geht, ob die Vertretungsbefugnis eines von einem ausländischen Staat eingesetzten Liquidators in der Schweiz anerkannt werden könne.
Um ihre Ansicht zu stützen, dass der Beklagte seine Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren geltend machen könne, beruft sich die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Ähnlichkeit zwischen dem vorliegenden Fall und demjenigen der Sondergutsbetreibung gegen die Ehefrau, wo der Ehemann den Standpunkt, dass die gepfändeten Gegenstände zu dem seiner Verwaltung und Nutzung unterliegenden eingebrachten Gut der Frau gehören, im Widerspruchsverfahren verfechten kann. Gegenstand der Auseinandersetzung ist in diesem Falle nicht die ja unbestreitbare Befugnis des Ehemannes, das eingebrachte Gut der Frau zu verwalten und zu nutzen und die Frau im Streit darüber zu vertreten, sondern die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zur einen oder andern Vermögensmasse (eingebrachtes Gut oder Sondergut). Hier dagegen ist umgekehrt die Befugnis des Beklagten zur Vertretung der Schuldnerin umstritten, während anderseits bei Bejahung dieser Befugnis ohne weiteres klar wäre, dass die gepfändeten Werte zu dem Teil des Vermögens der betriebenen Gesellschaft gehören, den der Beklagte zu verwalten berechtigt wäre und mit Bezug auf den er die Schuldnerin zu vertreten hätte. Das Sondervermögen, von dem der Beklagte und die Vorinstanz sprechen, steht und fällt mit der Befugnis des Beklagten, die Schuldnerin wenigstens noch mit Bezug auf einen Teil ihres Vermögens zu vertreten. Die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zu diesem Sondervermögen würde sich gegebenenfalls einzig darnach bestimmen, wieweit die Vertretungsbefugnis des Beklagten reicht, wogegen die Abgrenzung zwischen eingebrachtem Gut und Sondergut der Ehefrau nach ganz anderen Kriterien erfolgt. Der vorliegende Fall hat daher mit demjenigen der Sondergutsbetreibung nichts gemein. Viel eher lässt er sich unter dem Gesichtspunkte des Verfahrensrechts mit dem Falle vergleichen, dass in einer gegen die Eltern als gesetzliche Vertreter gerichteten Betreibung der Arbeitserwerb eines Kindes gepfändet wird, das mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebt und daher gemäss Art. 295 Abs. 2 ZGB über seinen Arbeitserwerb frei verfügen kann. Letzteres bedeutet, dass die Eltern das Kind mit Bezug auf diesen Erwerb nicht vertreten können (BGE 79 III 107). Das Kind, das sich unter Berufung auf sein Verfügungsrecht der Pfändung seines Arbeitserwerbs in einer gegen die Eltern als seine gesetzlichen Vertreter eingeleiteten Betreibung widersetzt, sucht also wie der Beklagte, der sich die Pfändung gewisser Aktiven der Gesellschaft in einer gegen die Zwangsverwalter als Vertreter der Gesellschaft angehobenen Betreibung nicht gefallen lassen will, den Zugriff der Gläubiger auf bestimmte Vermögenswerte abzuwehren, indem es die Vertretungsbefugnis der Personen bestreitet, denen der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Der Rechtsbehelf, der ihm zu diesem Zwecke zu Gebote steht, ist aber gemäss dem eben erwähnten Entscheide (BGE 79 III 104ff.) nicht etwa die Anmeldung eines Drittanspruchs im Sinne von Art. 106 SchKG, sondern die Beschwerde.
Die Vorinstanz hätte daher aus betreibungsrechtlichen Gründen auf den Eventualstandpunkt des Beklagten nicht eintreten sollen. Daran ändert der vom Beklagten in der Berufungsantwort angerufene Umstand nichts, dass die Aufsichtsbehörde in den Motiven ihres Entscheides vom 12. Februar 1955 die unzutreffende Meinung geäussert hat, der Beklagte könne den in Wirklichkeit gegen die Vertretungsbefugnis der Zwangsverwalter gerichteten Einwand, dass die Massnahmen des niederländischen Staates in der Schweiz nicht anzuerkennen seien, nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Widerspruchsverfahren erheben. Der Beklagte, mit dessen Standpunkt das Dispositiv des Entscheides der Aufsichtsbehörde unvereinbar war, hatte die Möglichkeit, diesen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen, während die Kläger, deren Beschwerdebegehren von der Aufsichtsbehörde geschützt wurde, die Erwägungen dieser Behörde nicht anfechten konnten. Da der Beklagte von seinem Rekursrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hat er es sich selber zuzuschreiben, wenn er nun die Frage, ob die vorliegenden Betreibungen mangels Vertretungsbefugnis der Zwangsverwalter der Schuldnerin ungültig seien, dem Bundesgericht nicht mehr zur Entscheidung vorlegen kann.
Die Einwendungen, die der Beklagte im kantonalen Verfahren der Pfändung sonst noch entgegengehalten hat (vgl. oben G), können so wenig wie der Einwand, dass die Schuldnerin im Betreibungsverfahren nicht gehörig vertreten sei, auf dem Wege des Widerspruchsverfahrens erhoben werden. Es handelt sich dabei um Einwendungen gegen die Forderungen oder das Recht, diese auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Der Beklagte hätte sie also nur dann erheben können, wenn er von den Betreibungsbehörden als Vertreter der Schuldnerin anerkannt worden wäre, und zwar hätte er sie in diesem Falle durch Rechtsvorschlag geltend machen müssen.
Aus diesen Gründen ist das Urteil des Zivilgerichtes wiederherzustellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Hauptberufungen und Abweisung der Anschlussberufungen wird das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 1958 aufgehoben und der Eigentumsanspruch des Beklagten aberkannt.