15. Entscheid vom 15. Mai 1959 i.S. Kern.
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Regeste
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Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Art. 92 Ziff. 3 SchKG).
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Sachverhalt
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Beim Vollzug der Pfändung in der von Kloter angehobenen Betreibung überliess das Betreibungsamt Unterehrendingen dem als Bahnhofarbeiter bei den Schweiz. Bundesbahnen in Zürich tätigen Schuldner Jakob Kern ein Personenautomobil VW als Kompetenzstück, weil er erklärte, infolge "abnormaler" Arbeitszeit sei er nicht in der Lage, Bahn und Postauto zu benützen; da er Nierenblutungen gehabt habe, dürfe er laut Arztzeugnis nicht mehr mit dem Motorrad zur Arbeit fahren. Auf Beschwerde des Gläubigers hin wies die untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, das Auto zu pfänden, weil dessen Verwendung für den Schuldner gänzlich unwirtschaftlich sei, weshalb es nicht als notwendiges Berufswerkzeug gelten könne.
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Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Ehefrau des Schuldners an die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese ist auf den Rekurs eingetreten, hat ihn aber mit Entscheid vom 17. April 1959 abgewiesen. Zur Eintretensfrage wird in Erwägung 3 a dieses Entscheides ausgeführt:
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"Frau Kern hat ihrer Beschwerde keine Vollmacht beigelegt. Auf die Beschwerde ist trotzdem einzutreten, da nach ständiger Praxis das Beschwerderecht den Familienangehörigen des Schuldners insoweit zuerkannt wird, als sie die Unpfändbarkeit von Gegenständen verlangen, die nicht nur für den Schuldner, sondern auch für sie unentbehrlich sind (BGE 82 III 54)."
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Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Ehefrau des Schuldners an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses weist den Rekurs ab.
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Begründung:
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Nach diesen Präjudizien, die sich darauf stützen, dass das SchKG in Art. 92 Ziff. 1-5 und Art. 93 SchKG nicht nur die Bedürfnisse des Schuldners, sondern auch diejenigen "seiner Familie" berücksichtigt, war die Rekurrentin nicht befugt, den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde weiterzuziehen, der das Automobil ihres Mannes als pfändbar erklärte. Sie machte nicht geltend, dieser Wagen stelle für sie selber ein unentbehrrliches Berufswerkzeug dar, sondern behauptete nur, der Schuldner sei auf ihn angewiesen, um sich an seinen Arbeitsplatz begeben und von dort heimkehren zu können. Dies geltend zu machen, stand nur dem Schuldner selber zu. In welcher Weise er seinen Beruf ausüben will, insbesondere wie er seinen Arbeitsplatz erreichen und ob er diesen nötigenfalls gegen einen andern austauschen will oder nicht, ist seine höchstpersönliche Angelegenheit, in die ihm niemand dreinzureden hat, auch nicht seine Ehefrau. Ihm allein stünde es zu, sich darauf zu berufen, dass er (wie von der Rekurrentin behauptet) auf einer kleinen Station keine Aufstiegsmöglichkeit habe und sich deshalb nicht versetzen lassen wolle, oder dass ihm nicht zugemutet werden dürfe, am Arbeitsort zu übernachten. Was seine Frau von diesen Eventualitäten denkt, spielt für die Frage der Pfändbarkeit des streitigen Autos keine Rolle.
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Die Vorinstanz hätte also auf die Weiterziehung der Rekurrentin nicht eintreten sollen, so dass der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht abzuweisen ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob der angefochtene Entscheid sich aufrechterhalten liesse, wenn der Schuldner selber sich der Anordnung der Pfändung seines Autos widersetzt hätte.
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