7. Auszug aus dem Entscheid vom 5. Februar 1960 i.S. Z. und B.
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Regeste
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Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Art. 93 SchKG).
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Muss in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden, so ist der nach der massgebenden Formel berechnete Betrag ohne Rücksicht darauf zu pfänden, ob und allenfalls in welchem Umfang der Schuldner dem Unterhaltsgläubiger vor der Pfändung ohne betreibungsrechtlichen Zwang Zahlungen geleistet hat.
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Sachverhalt
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B., der verheiratet ist und monatlich netto Fr. 637.-- verdient, hat seinem ausserehelichen Kinde Silvia Z. Unterhaltsbeiträge von Fr. 1.20 pro Tag zu bezahlen. In der Betreibung Nr. 2304, mit welcher Silvia Z. Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrage von Fr. 498.-- einfordert, ordnete die kantonale Aufsichtsbehörde eine monatliche Lohnpfändung von Fr. 6.- an mit der Begründung, von der in Betreibung gesetzten Forderung sei nicht die Gesamtsumme der im letzten Jahr vor Anhebung der Betreibung verfallenen Unterhaltsbeiträge (12 x Fr. 36.- = Fr. 432.--), sondern nur der Betrag von Fr. 112.-- im Sinne der Rechtsprechung über die Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge privilegiert, weil der Schuldner im erwähnten Zeitraum Zahlungen von Fr. 320.-- (im Monatsdurchschnitt rund Fr. 27.-) geleistet habe, die auf die Alimente für diese Zeit anzurechnen seien. Da der Verdienst den Notbedarf des Schuldners und der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des betreibenden Unterhaltsgläubigers, der Fr. 678.-- betrage, nicht decke, könne der Notbedarf der Pfändung nicht entgegengehalten werden. "Würde B. keine Unterhaltsbeiträge bezahlen, so wäre ein Betrag pfändbar, der sich zu der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung, diese als Notbedarf des Gläubigers betrachtet, gleich verhält wie das ganze Einkommen des Schuldners zum gesamten Notbedarf desselben und der von ihm mit Einschluss des Gläubigers zu unterhaltenden Personen (x: 36 = 637: 678), was monatlich einen Betrag von Fr. 33.- ergibt. Da B. im Jahr vor der Pfändung durchschnittlich Fr. 27.- monatlich bezahlte, ist eine Pfändung von Fr. 6.- zu verfügen." .
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Auf Rekurs der Gläubigerin hin erhöht das Bundesgericht den monatlichen Lohnabzug auf Fr. 33.-.
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Aus den Erwägungen:
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Beim Entscheid darüber, wieweit eine Betreibung Unterhaltsbeiträge für das ihrer Einleitung vorausgegangene Jahr betreffe, haben die Betreibungsbehörden von den Angaben im Zahlungsbefehl auszugehen. Soweit der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl diese Frage klar beantwortet, ist er für die Betreibungsbehörden massgebend.
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Im Zahlungsbefehl Nr. 2304 vom 28. August 1959 ist als Grund der Forderung angegeben:
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"Unterhaltsbeiträge laut Urteil des Landgerichtes Uri vom 20.11.45 à Fr. 1.20 pro Tag Rückstand per 31. August 1959.
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Bei dieser Forderung handelt es sich zum Teil um laufende Unterhaltsbeiträge, die privilegiert sind, sodass nach bundesgerichtlicher Praxis die Abzüge sofort vorzunehmen sind. Zum mindesten für den privilegierten Teil von Fr. 438.--."
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Damit brachte die Gläubigerin unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie in erster Linie für den vollen Betrag der im letzten Jahr vor Anhebung der Betreibung verfallenen Unterhaltsbeiträge, der sich auf (365 x Fr. 1.20 =) Fr. 438.-- beläuft, Zahlung verlange. Der in diesem Sinne abgefasste Zahlungsbefehl ist rechtskräftig geworden, da der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhob. Durch die Unterlassung des Rechtsvorschlags hat der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung so, wie sie gestellt worden war, mit Wirkung für die vorliegende Betreibung anerkannt. Damit ist für die Betreibungsbehörden verbindlich festgestellt, dass die Betreibungsforderung Unterhaltsbeiträge für das der Einleitung der Betreibung vorausgegangene Jahr in Höhe von Fr. 438.-- einschliesst. Es steht diesen Behörden nicht zu, die auf diese Weise abgeklärte Frage, welcher Teil der Betreibungsforderung auf Unterhaltsbeiträge für das letzte Jahr vor Anhebung der Betreibung entfalle, bei der Festsetzung der pfändbaren Lohnquote materiell zu überprüfen, wie die Vorinstanz es getan hat. Folglich hat der im Zahlungsbefehl genannte Betrag von Fr. 438.-- als privilegiert zu gelten.
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Wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, muss sich der für privilegierte Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers notwendigen Alimente nicht deckt, einen Eingriff in seinen Notbedarf gefallen lassen, der so zu bemessen ist, dass sich einerseits der Schuldner und die mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen und anderseits der Gläubiger im gleichen Masse einschränken müssen. Die Vorinstanz hat die Formel, nach der in solchen Fällen die pfändbare Lohnquote zu berechnen ist (BGE 71 III 177und dortige Hinweise,BGE 74 III 46,BGE 75 III 51), an sich richtig angewendet. Dagegen hat sie vom so errechneten Betrage von Fr. 33.- zu Unrecht den Betrag von Fr. 27.- abgezogen, den der Schuldner im letzten Jahre vor der Pfändung im Monatsdurchschnitt an die Gläubigerin bezahlt hatte. Muss in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden, so ist der nach der erwähnten Formel berechnete Betrag ohne Rücksicht darauf zu pfänden, ob und allenfalls in welchem Umfange der Schuldner dem Gläubiger vor dieser Pfändung ohne betreibungsrechtlichen Zwang Zahlungen geleistet hat. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass der Schuldner, nachdem eine in seinen Notbedarf eingreifende Lohnpfändung angeordnet worden ist, den seinen bisherigen "freiwilligen" Zahlungen entsprechenden Teil der pfändbaren Lohnquote von sich aus an den betreibenden Gläubiger abliefern werde. Es wäre vielmehr zu befürchten, dass er den Eingriff in seinen Notbedarf durch eine entsprechende Herabsetzung seiner "freiwilligen" Zahlungen vereiteln würde. Daher ist im vorliegenden Falle der vom Arbeitgeber vorzunehmende Lohnabzug auf Fr. 33.- zu erhöhen. Diese Lohnpfändung ist, da der privilegierte Forderungsbetrag Fr. 438.--, d.h. mehr als (12 x Fr. 33.- =) Fr. 396.-- ausmacht, unter Vorbehalt der Revision wegen neu eingetretener, für die Berechnung der pfändbaren Quote erheblicher Tatsachen während des ganzen Lohnpfändungsjahres aufrechtzuerhalten.
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