2. Dagegen hat der Rekurrent Anspruch darauf, dass die Frage einer Lohn- bzw. Verdienstpfändung neu geprüft werde. Das Betreibungsamt hat einerseits das Einkommen, anderseits den Notbedarf des Schuldners soweit wie möglich von Amtes wegen genau abzuklären (BGE 70 III 22ff., BGE 81 III 149). Das ist vorliegend anlässlich der Pfändungshandlung nicht geschehen; das Vollzugsprotokoll enthält nur die ganz summarischen Angaben, der Schuldner habe für 9 Kinder Fr. 400.-- Alimente zu zahlen und habe nur einen ganz unregelmässigen Verdienst. Erst in der Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde (vom 18. August 1961) nannte das Betreibungsamt bestimmte Zahlen betr. Verdienst und Notbedarf, und die Aufsichtsbehörde erwähnte in ihrem Entscheid wenigstens die ersteren, sodass der Gläubiger in seinem Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde dazu Stellung nehmen konnte. Diese hätte daher auf sein nun unter Hinweis auf jene Vernehmlassung gestelltes Begehren um Anordnung einer Verdienstpfändung eintreten sollen. Wenn auch der Gläubiger Grund gehabt hätte, schon in seiner Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde auch eine Verdienstpfändung zu verlangen, so kann man ihn doch nicht dafür bestrafen, dass er die dortige Angabe des Betreibungsamtes, es sei kein pfändbarer Verdienst vorhanden, zuerst hingenommen hat, bis er durch den erstinstanzlichen Entscheid eines andern belehrt wurde. Es ist, anders als im Falle BGE 81 III 151 ff., nicht ersichtlich, dass er von vornherein jene Feststellung des Betreibungsamtes als unrichtig hätte erkennen können.
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