BGE 94 III 83 |
16. Entscheid vom 10. September 1968 i.S. Frédéric. |
Regeste |
Erstreckung eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz. |
2. Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG oder blosse Mitteilung, wie das Amt künftig bei Eintritt bestimmter Tatsachen zu handeln gedenke? (Erw. 2). |
3. Beschwerdelegitimation des Gemeinschuldners. Befugnis, Massnahmen zur Erfassung und Sicherung von Vermögenswerten der Konkursmasse wegen Gesetzwidrigkeit oder wegen Unzuständigkeit des handelnden Konkursamts durch Beschwerde und Rekurs nach Art. 17/19 SchKG anzufechten (Erw. 3). |
4. Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 stellt in Art. 6 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses auf (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4). 5. Die Vollstreckbarerklärung eines französischen Konkurserkenntnisses durch die Behörden eines Kantons, wo es vollzogen werden soll, gilt für die ganze Schweiz (Erw. 5). |
6. Befugnisse des französischen Konkursverwalters nach der Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz. Soweit die Erstreckung des Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz Zwangsmassnahmen fordert, sind die zuständigen schweizerischen Amtsstellen um Rechtshilfe zu ersuchen. Die angerufenen Ämter sind nach dem Sinne des Gerichtsstandsvertrags zur Leistung dieser Rechtshilfe verpflichtet und wenden dabei schweizerisches Recht an (Erw. 6-8). Organisation der Rechtshilfe im Falle, dass der Gemeinschuldner an verschiedenen Orten in der Schweiz Vermögen besitzt (Erw. 10). |
7. Aufforderung an eine Bank, die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des Inventars anzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG geht dem Bankgeheimnis vor (Erw. 8). - Veröffentlichung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz (Erw. 9). |
8. Dem Gemeinschuldner Unterhaltsbeiträge nach Art. 229 Abs. 2 SchKG zu gewähren, ist das vom französischen Konkursverwalter um Rechtshilfe ersuchte Konkursamt nicht befugt (Erw. 11). |
Sachverhalt |
A.- Durch Urteil vom 1. Dezember 1967 eröffnete das Handelsgericht von La Rochelle über den französischen Staatsangehörigen Robert Jean Frédéric, der damals in La Rochelle Wohnsitz hatte, den Konkurs. Auf Gesuch der beiden Konkursverwalter (syndics) M. Rambour und R. Courret in La Rochelle erklärte der Appellationshof des Kantons Bern dieses Urteil am 29. Mai 1968 als vollstreckbar. Am 27. Juni 1968 teilte das Konkursamt Bern dem Berner Anwalt des Gemeinschuldners mit, der Berner Vertreter der Konkursverwalter (der am 12. Januar 1968 für den Gläubiger Hirschler einen Arrest auf die Guthaben und Vermögenswerte des Gemeinschuldners bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Bern erwirkt hatte; vgl. BGE 94 III 46 ff.) habe das Konkursamt ersucht, den Konkurs auf Grund von Art. 6 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich vom 15. Juni 1869 zu vollziehen; das Konkursamt gebe diesem Rechtshilfegesuch Folge und wende dabei die einschlägigen Bestimmungen des SchKG an; die Schweiz. Bankgesellschaft werde im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG aufgefordert, die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des Inventars anzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen; das vollstreckbar erklärte Konkurserkenntnis werde unter Festlegung einer Eingabefrist im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht; das rechtfertige sich deshalb, weil der Gemeinschuldner flüchtig sei und daher durch die Konkursverwalter über allfällige in der Schweiz befindliche Aktiven und Passiven nicht befragt werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tag richtete das Konkursamt an die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern die erwähnte Aufforderung mit dem Beifügen, über die bei ihr liegenden Vermögenswerte könne nur noch mit Zustimmung der Konkursverwaltung verfügt werden.
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B.- Schon am 27. Juni 1968 führte der Berner Anwalt des Gemeinschuldners in dessen Namen gegen das Konkursamt Bern Beschwerde. Er beantragte dem Sinne nach, die ihm an diesem Tag zugestellte Verfügung des Amtes sei aufzuheben und dem Amte sei zu verbieten, das französische Konkurserkenntnis im Sinne der Gewährung amtlicher Rechtshilfe zu vollziehen; dem Amte sei höchstens zu gestatten, das Ersuchen der Konkursverwalter als privaten Auftrag anzunehmen und auszuführen; ferner sei das Amt anzuweisen, "in der Aufforderung an die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern das Bankgeheimnis zu respektieren und darin jede Strafandrohung im Falle (gemeint: für den Fall) der Nichterteilung der verlangten Auskünfte zu unterlassen."
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Mit Entscheid vom 11. Juli 1968 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
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C.- Diesen Entscheid hat der Gemeinschuldner an das Bundesgericht weitergezogen. Seine Rekursbegehren decken sich dem Sinne nach mit den im kantonalen Verfahren gestellten Anträgen.
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Die verlangte aufschiebende Wirkung wurde dem Rekurs nicht erteilt.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: |
Durch Art. 1 des genannten Bundesgesetzes (AS 1963 S. 819) wird der Samstag hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Ob ein Tag ein anerkannter Feiertag sei, ist nur für die Beendigung, nicht auch für den Beginn der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen von Bedeutung (vgl. namentlich Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 31 Abs. 3 SchKG). Daher beeinflusst auch die Gleichstellung des Samstags mit einem anerkannten Feiertag nur das Ende, nicht auch den Beginn einer solchen Frist (Botschaft des Bundesrats, BBl 1962 II 983; BIRCHMEIER, Die formellen Voraussetzungen und die Wirkungen der Einlegung der Berufung, SJK Nr. 938, Ersatzkarte 1967, S. 1). Die in Art. 19 Abs. 1 SchKG festgesetzte zehntägige Frist für den Rekurs an das Bundesgericht lief also vom Tage der Zustellung des angefochtenen Entscheides (13. Juli 1968) an, obwohl dieser Tag ein Samstag war, und endigte daher gemäss Art. 31 Abs. 1 SchKG entgegen der Auffassung des Vertreters des Rekurrenten schon am 23., nicht erst am 25. Juli 1968. Das schadet indessen dem Rekurrenten nicht, da der Rekurs bereits am 22. Juli 1968 zuhanden der kantonalen Aufsichtsbehörde der schweizerischen Post übergeben wurde.
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Die bundesgerichtlichen Entscheide darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gemeinschuldner sich gegen Massnahmen der Konkursorgane beschweren kann, betreffen durchwegs Beschwerden gegen Verwertungsmassnahmen (BGE 88 III 34 /35 mit Hinweisen, 77). Der Gemeinschuldner ist nach diesen Entscheiden befugt, Verfügungen der Konkursverwaltung und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung der Aktiven der Konkursmasse durch Beschwerde anzufechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen, wobei Willkür, Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung einem Verstoss gegen positive Verfahrensvorschriften gleichzuachten sind. Die Massnahmen des Konkursamtes Bern, die der Rekurrent anficht, betreffen nicht die Verwertung der Aktiven seiner Masse, sondern die Erfassung und Sicherung von zu dieser Masse gehörenden Vermögenswerten. Auch gegen solche Massnahmen kann der Gemeinschuldner Beschwerde führen und rekurrieren, um geltend zu machen, sie seien gesetzwidrig oder das Konkursamt sei nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts mit Einschluss der Staatsverträge des Bundes überhaupt nicht zuständig, Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn zu ergreifen. Hiebei bleibt es auch, wenn der Gemeinschuldner ein im Ausland wohnender Ausländer ist und die streitigen Massnahmen dem Vollzug eines im Ausland eröffneten Konkurses dienen. Für das Vorgehen der schweizerischen Vollstreckungsorgane ist das schweizerische Recht, zu dem auch die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge zu rechnen sind, als das am Sitz des handelnden Organs geltende Recht massgebend (vgl. BGE 93 III 102 oben), und dieses Recht beherrscht auch die Rechtsmittel, die gegen Massnahmen schweizerischer Vollstreckungsorgane ergriffen werden können.
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Der Rekurrent war also befugt, wegen der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Beschwerde zu führen und Rekurs zu erheben.
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4. Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 (BS 12 S. 347; allein massgebender französischer Originaltext in RS 12 S. 315) regelt in Art. 6 Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkurses über einen Franzosen mit einer Handelsniederlassung in der Schweiz und über einen Schweizer mit einer Handelsniederlassung in Frankreich. Art. 6 Abs. 2 bestimmt, die Vorlegung des Konkurserkenntnisses im andern Lande verleihe dem Konkursverwalter oder Massevertreter, nachdem das Erkenntnis gemäss Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages als vollstreckbar erklärt worden sei, das Recht, die Erstreckung des Konkurses auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners in diesem Lande zu verlangen. Art. 6 Abs. 3 befasst sich mit der Einziehung der Guthaben und mit der Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter, und in Art. 6 Abs. 4 und 5 wird die Verteilung des Erlöses aus den Vermögenswerten der Konkursmasse behandelt.
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Nach ständiger Rechtsprechung und nach einhelliger Lehre stellt Art. 6 des Gerichtsstandsvertrags von 1869 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich nicht bloss mit Beschränkung auf die in Abs. 1 genannten Sonderfälle (Franzosen mit Handelsniederlassung in der Schweiz und umgekehrt), sondern in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses auf (BGE 93 I 719 und BGE 94 III 48 /49, je mit zahlreichen Hinweisen, sowieBGE 58 I 316f.).
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Der Appellationshof des Kantons Bern hat das französische Konkurserkenntnis über den Rekurrenten gemäss Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages als vollstreckbar erklärt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig geworden. Die französischen Konkursverwalter sind daher nach Art. 6 Abs. 2 des genannten Vertrages befugt, unter Vorlegung des Konkurserkenntnisses die Erstreckung des Konkurses auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Rekurrenten in der Schweiz zu verlangen, und sie haben hinsichtlich der Eintreibung der Guthaben und der Verwertung die in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Rechte.
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Art. 61 BV, wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen Zivilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können, ist auf kantonale Entscheide über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile selbst dann nicht anwendbar, wenn es sich dabei um Urteile in Zivilsachen handelt (BGE 54 III 169). Um so weniger lässt sich ein kantonaler Entscheid, der nicht ein ausländisches Zivilurteil, sondern ein ausländisches Konkurserkenntnis als vollstreckbar erklärt, als Zivilurteil im Sinne von Art. 61 BV betrachten. Das Bundesrecht enthält auch sonst keine Vorschrift, die den Wirkungsbereich der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Konkurserkenntnisses ausdrücklich regeln würde. Daher bleibt nur zu prüfen, ob das Bundesrecht mit Einschluss der vom Bund abgeschlossenen Staatsverträge wenigstens dem Sinne nach vorschreibe, dass die in einem Kanton erfolgte Vollstreckbarerklärung eines französischen Konkurserkenntnisses, wie sie im vorliegenden Fall in Frage steht, für die ganze Schweiz gelte.
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a) Art. 16 des Gerichtsstandsvertrags von 1869, der nach Art. 6 Abs. 2 dieses Vertrages für die zur Erstreckung des Konkurses auf den andern Vertragsstaat erforderliche Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses massgebend ist (vgl.BGE 58 I 316), schreibt in Abs. 1 vor, die Partei, zu deren Gunsten ein Urteil vollzogen werden soll, habe eine beglaubigte Ausfertigung desselben samt Zustellungs- und Rechtskraftsbescheinigung dem Gericht oder der zuständigen Behörde "des Ortes oder eines der Orte" vorzulegen, wo die Vollziehung stattfinden soll. Schon diese Wendung spricht dafür, dass in Fällen, wo ein Urteil an mehrern Orten des andern Vertragsstaates vollzogen werden soll, die Vollstreckbarerklärung an einem dieser Orte genügt, m.a.W. dass die an einem dieser Orte erwirkte Vollstreckbarerklärung die Vollziehung des Urteils auch an andern Orten des betreffenden Staates erlaubt (gleicher Ansicht L. JACOT, La faillite dans les relations de droit international privé de la Suisse, Diss. Neuchâtel 1932, S. 171, § 73 a. E.). Die wiedergegebene Ausdrucksweise lässt sich kaum anders als damit erklären, dass dies die Meinung der vertragschliessenden Staaten war.
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b) Soweit das Bundesrecht ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) vorsieht und der an der Vollstreckung interessierten Partei auf Durchführung dieses Verfahrens Anspruch gibt, muss die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung, wie GULDENER (Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, 1951, S. 154 Fussnote 127 a) zutreffend bemerkt, von Bundesrechts wegen beachtet werden, mithin im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft. Die weitere Bemerkung GULDENERS (S. 154 Fussnote 127 d), der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich erwähne eine Vollstreckbarerklärung überhaupt nicht, ist wenigstens bezüglich der Konkurserkenntnisse ungenau; denn Art. 6 Abs. 2 spricht ausdrücklich von der Vollstreckbarerklärung dieser Erkenntnisse nach den Regeln des Art. 16. Damit gibt der Gerichtsstandsvertrag, der als vom Bund abgeschlossener Staatsvertrag zum schweizerischen Bundesrecht gehört, dem Konkursverwalter unzweifelhaft Anspruch darauf, dass das Konkurserkenntnis bei Erfüllung der Bedingungen des Art. 16 (und beim Fehlen von Weigerungsgründen im Sinne von Art. 17) im andern Vertragsstaat förmlich als vollstreckbar erklärt wird (vgl. GULDENER, S. 187 Ziff. 2 mit Fussnote 36). Hat ein französischer Konkursverwalter einen bundesrechtlichen Anspruch auf Vollstreckbarerklärung des französischen Konkurserkenntnisses in der Schweiz, so muss die in einem Kanton ausgesprochene Vollstreckbarerklärung nach dem eingangs dieses Abschnittes angeführten Grundsatz in der ganzen Schweiz gelten.
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c) GULDENER will den eben erwähnten Grundsatz auch insoweit gelten lassen, als die Frage der Zuständigkeit des ausländischen Urteilgerichts im Rahmen des Staatsvertrags nach kantonalem Gerichtsstandsrecht beurteilt wurde (a.a.O. S. 154 Fussnote 127 a). M. PETITPIERRE vertritt ebenfalls ohne Vorbehalt die Auffassung, ein kantonaler Entscheid, der die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils in Anwendung des (internen) Bundesrechts oder eines Staatsvertrages des Bundes gewährt oder verweigert, wirke in allen Kantonen (La reconnaissance et l'exécution des jugements civils étrangers en Suisse, Paris 1925, S. 22, und Le droit international de la Suisse, Nr. 292, erschienen in dem von A. DE LAPRADELLE und J.-P. NIBOYET veröffentlichten Répertoire de droit international, VII, Paris 1930, S. 172 = Extrait du Répertoire de droit international S. 28 Nr. 292). Demgegenüber ist R. PROBST der Ansicht, ein kantonaler Exequaturentscheid, der in Anwendung eines vom Bund abgeschlossenen Staatsvertrags gefällt wurde, wirke nur dann im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, "wenn materiell für das Exequatur nur Bundesrecht massgebend war und nicht daneben - sei es auch bloss indirekt - kantonales Recht eingriff"; wo das Vollstreckungserfordernis der Zuständigkeit des urteilenden Gerichts mangels einschlägiger Vorschriften des Staatsvertrags oder des (internen) eidgenössischen Rechts nach kantonalem Recht zu beurteilen sei, blieben die Wirkungen des Exequaturentscheides auf das Gebiet des betreffenden Kantons beschränkt (Die Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Schweiz nach den geltenden Staatsverträgen, Berner Diss. 1936, S. 31). Zu dieser Meinungsverschiedenheit braucht im vorliegenden Falle nicht Stellung genommen zu werden, da die Frage, ob das Handelsgericht von La Rochelle im Sinne von Art. 17 lit. a des Gerichtsstandsvertrages von 1869 zur Eröffnung des Konkurses über den Rekurrenten zuständig war, im durchgeführten Exequaturverfahren nicht nach kantonalem Recht zu beurteilen war und auch nicht nach diesem Rechte beurteilt wurde. Die Kantone sind nicht befugt, die örtliche Zuständigkeit für die Konkurseröffnung zu regeln, sondern diese Zuständigkeit wird vom Bundesrecht (SchKG und Staatsverträge) beherrscht (vgl. z.B.BGE 54 I 46ff.,BGE 58 I 317, BGE 93 I 718 ff.).
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d) Wenn ein französisches Konkurserkenntnis in der Schweiz an einem der Orte, wo es zu vollziehen ist, als vollstreckbar erklärt wurde, so drängt sich die Annahme, die Vollstreckbarerklärung wirke für das ganze Gebiet der Schweiz, um so mehr auf, als der Staatsvertrag den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses für das ganze Gebiet jedes der beiden Vertragsstaaten aufstellt (Art. 6 Abs. 2) und die Erstreckung des Konkurses auf das Vermögen im andern Vertragsstaat nur von einer Vollstreckbarerklärung abhängig macht (vgl. LYON-CAEN et RENAULT, Traité de droit commercial, 5. Aufl., VIII, 1936, Nr. 1317 S. 847 unter 1o), und als das interne Recht der Schweiz dem an einem Ort eröffneten Konkurs Wirkung für das ganze Land beilegt (Art. 55, 197 Abs. 1 SchKG; GULDENER, a.a.O. S. 86; JAEGER, N. 5 zu Art. 197 SchKG; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl. 1967, S. 290; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs II, 1968, S. 51).
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e) E. ROGUIN hatte in seinem 1891 erschienenen Werk über Conflits des lois suisses en matière internationale et intercantonale (Nr. 684 S. 751/52) unter Hinweis auf die Verschiedenheit des Exequaturverfahrens in den verschiedenen Kantonen der Schweiz die Auffassung vertreten, der Massevertreter werde gut daran tun, das Exequatur wenigstens so oft zu verlangen, als besondere Staaten (Kantone) vorhanden seien, in denen das Konkurserkenntnis seine Wirkungen entfalten müsse. Diese Auffassung, der VALENSI folgte (Artikel Faillite im bereits zitierten Répertoire de droit international, VIII, 1930, S. 363 Nr. 577), kann jedenfalls seit der Vereinheitlichung des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts durch das am 1. Januar 1892 in Kraft getretene SchKG nicht mehr aufrechterhalten werden.
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Der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern vom 29. Mai 1968, der das Konkurserkenntnis des Handelsgerichts von La Rochelle vom 1. Dezember 1967 als vollstreckbar erklärt, ist demnach in der ganzen Schweiz zu beachten.
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Aus Art. 6 Abs. 3 könnte geschlossen werden, ein französischer Konkursverwalter könne in der Schweiz zwecks Erstreckung des Konkurses auf dieses Land selbst gewisse Vollstreckungshandlungen vornehmen und umgekehrt. So verhält es sich jedoch nicht.
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a) Nach französischem Recht werden der oder die Konkursverwalter (syndics) vom Handelsgericht ernannt mit der Aufgabe, das Vermögen des Gemeinschuldners zu verwalten und zu liquidieren (DALLOZ, Répertoire de droit commercial et des sociétés, II, 1957, S. 52 No. 570). Die Syndics sind Justizbeauftragte (mandataires de justice, mandataires judiciaires); sie sind zwar weder Beamte noch Amtspersonen (officiers ministériels), gelten aber allgemein als mit einem öffentlichen Auftrag betraut (chargés d'un ministère de service public, d'un mandat public; DALLOZ, a.a.O. S. 56 Nos. 611, 612; LYON-CAEN et RENAULT, Traité de droit commercial, 5. Aufl., VII, 1934, S. 547 No. 437 und VIII S. 152 No. 1073). Das gleiche gilt übrigens auch für die Verwalter (administrateurs) beim sog. Règlement judiciaire, einem konkursähnlichen Verfahren, das 1955 anstelle der früheren Liquidation judiciaire eingeführt wurde (DALLOZ, a.a.O. S. 8 N. 2, S. 56 Nos. 611'612). Am öffentlichen, amtsähnlichen Charakter der Stellung und der Aufgabe von Syndic und Administrateur ändert nichts, dass der Konkurs und das Règlement judiciaire in Frankreich nicht in einem besonderen Gesetz über die Zwangsvollstreckung, sondern im Rahmen des Handelsgesetzbuches geregelt sind.
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b) Der Konkursbeamte des schweizerischen Rechts ist ein Beamter, und die allenfalls gemäss Art. 237 Abs. 2 SchKG von den Gläubigern gewählte (sog. ausseramtliche) Konkursverwaltung bekleidet eine öffentliche Stellung und führt einen öffentlichen Auftrag aus, versieht ein öffentliches Amt (BGE 38 I 199= Sep.ausg. 15 S. 13; vgl. BGE 94 III 59; BLUMENSTEIN, Handbuch des schweiz. Schuldbetreibungsrechts, S. 730; JAEGER, N. 5 zu Art. 240 SchKG, S. 203; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 317 Ziff. 3; vgl. auch FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs II S. 128: "amtsähnliche Stellung").
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c) Die französischen und die schweizerischen Konkursverwalter können die mit der beschriebenen Stellung verbundenen amtlichen Befugnisse nur im eigenen Lande voll ausüben. Im anderen Vertragsstaat können sie, nachdem das Konkurserkenntnis dort als vollstreckbar erklärt worden ist, zur Erstreckung des Konkurses auf das dortige Vermögen des Gemeinschuldners Massnahmen ergreifen, die keinen amtlichen Befehl und keinen amtlichen Zwang in sich schliessen. Sie können z.B. die ihnen bekannten Schuldner des Gemeinschuldners zur Zahlung auffordern und, wenn die Zahlung nicht freiwillig erfolgt, gegen diese Schuldner sei es selbst, sei es durch einen von ihnen beauftragten Stellvertreter (Anwalt) Klage oder (in der Schweiz) beim zuständigen Amte Schuldbetreibung einleiten. Auf dem Gebiete des anderen Staates eigentliche Akte der Zwangsvollstreckung selbständig auszuführen, z.B. Dritte unter Androhung von Strafen oder anderen Rechtsnachteilen zur Anmeldung von Guthaben oder zur Ablieferung von Vermögensstücken des Gemeinschuldners aufzufordern und Vermögensstücke desselben aus eigener Machtvollkommenheit zwangsweise zu verwerten, ist ihnen dagegen nicht gestattet. Vielmehr haben sie, wenn im anderen Lande Zwangsmassnahmen nötig werden, die zuständigen Behörden dieses Landes um Rechtshilfe zu ersuchen, die zu gewähren die angerufenen Behörden verpflichtet sind (vgl. GULDENER, a.a.O. S. 187/188 mit Fussnote 40, sowie TH. BOVERI, Die Rechtshilfe im schweiz. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürcher Diss. 1948, S. 74 f.). Der Konkursverwalter kann nach Art. 6 Abs. 2 des Gerichtsstandsvertrages die Erstreckung des Konkurses auf das Vermögen im anderen Lande "verlangen" (réclamer) und nach Art. 6 Abs. 3 die Rückzahlung der dortigen Forderungen und den Verkauf der dortigen Vermögensstücke des Gemeinschuldners "betreiben" (poursuivre), nicht aber den dafür nötigen Amtszwang selbst ausüben. Die im anderen Lande zu ergreifenden Zwangsmassnahmen können sich nur nach dem dort geltenden Rechte richten. (Art. 6 Abs. 3 des Staatsvertrages bestimmt denn auch ausdrücklich, der Verkauf sei unter Beobachtung der Gesetze des Landes, wo die Vermögensstücke sich befinden, zu betreiben.) Dementsprechend müssen solche Zwangsmassnahmen den dortigen Behörden vorbehalten bleiben. Auf jeden Fall begründet der Gerichtsstandsvertrag nicht eine Pflicht der Vertragsstaaten, den Konkursverwaltern des anderen Landes auf ihrem Gebiet die Ausübung von Amtszwang zu gestatten, und kann keine Rede davon sein, dass das interne schweizerische Konkursrecht, das zum öffentlichen Rechte der Schweiz gehört (FAVRE, a.a.O. S.11), den französischen Konkursverwaltern von sich aus (ohne staatsvertragliche Verpflichtung hiezu) die Anwendung von amtlichem Zwang auf dem Gebiete der Schweiz erlaube (zur Stellung der ausländischen Konkursverwalter in Frankreich vgl. LYON-CAEN et RENAULT VIII S. 788 No. 1252, S. 845 ff. Nos. 1316 ff.). Die Verweigerung dieser Befugnis hat aber nach dem Sinne des Gerichtsstandsvertrages, der im schweizerisch-französischen Verhältnis die Einheit und Allgemeinheit des Konkurses gewährleisten will, die Gewährung von Rechtshilfe zum notwendigen Gegenstück.
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Die für den Konkurs des Rekurrenten ernannten Syndics haben sich demnach mit Recht an das Konkursamt Bern gewandt, um die zwangsweise Erfassung der in Bern befindlichen Vermögensstücke des Rekurrenten zu erreichen, und das Konkursamt Bern hat ihrem Gesuch mit Recht entsprochen.
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7. Gegen die Annahme, der Gerichtsstandsvertrag verpflichte die schweizerischen Konkursbehörden zur Rechtshilfe gegenüber einem französischen Konkursverwalter, lässt sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht die Tatsache ins Feld führen, dass bei Abschluss dieses Staatsvertrages in der Schweiz noch kein einheitliches Konkursrecht mit einheitlicher Behördenorganisation bestand, sondern 25 verschiedene Konkursordnungen mit verschiedenen Behördenorganisationen. Die im Sinne des Staatsvertrages liegende Rechtshilfe ist in den Vertragsstaaten nach Massgabe des Rechts zu leisten, das dort zur Zeit der Gewährung der Rechtshilfe gilt. In den ersten Jahren der Geltung des Gerichtsstandsvertrages hatten also die nach dem damaligen kantonalen Recht bestehenden Behörden die vom kantonalen Recht zur Verfügung gestellten Zwangsmittel anzuwenden. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (1. Januar 1892) sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Behörden für die Leistung der Rechtshilfe zuständig und die Zwangsmassnahmen dieses Gesetzes anwendbar.
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Dass der Staatsvertrag von 1869 nicht näher bestimmt, wie ein französischer Syndic in der Schweiz vorzugehen hat, ist ebenfalls kein Grund dafür, einem solchen Konkursverwalter in der Schweiz die Rechtshilfe zu verweigern, auf die er nach dem Sinne des Staatsvertrages grundsätzlich Anspruch hat. Das Fehlen näherer Vorschriften hat nur zur Folge, dass die Einzelheiten der Rechtshilfe im Wege der Auslegung oder Lückenausfüllung zu bestimmen sind.
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Dem Rekurrenten kann auch nicht zugestanden werden, dass dem französischen Konkursverwalter in der Schweiz deshalb keine amtliche Rechtshilfe zu gewähren sei, weil Frankreich keine der schweizerischen entsprechende Konkursorganisation besitzt, die ein schweizerischer Konkursverwalter sich im umgekehrten Falle zunutze machen könnte. Bei Abschluss des Gerichtsstandsvertrages wurde in Kauf genommen, dass das Konkurswesen in den beiden Vertragsstaaten verschieden geordnet ist. Dass ein schweizerischer Konkursverwalter einen zuständigen Orts in der Schweiz eröffneten Konkurs in Frankreich entgegen dem Staatsvertrag überhaupt nicht durchsetzen könne, ist nicht anzunehmen. Soweit der schweizerische Konkursverwalter in Frankreich nicht selbst oder durch einen privatrechtlich beauftragten Vertreter handeln kann (vgl. Erw. 6 c hievor), sondern auf behördliche Hilfe angewiesen ist, hat er sich an die zuständigen französischen Stellen zu wenden. - Ohne die Beiziehung eines Anwalts oder Notars, die nach der Darstellung des Rekurrenten für einen schweizerischen Konkursverwalter praktisch unerlässlich ist, um die Erstreckung des Konkurses auf das in Frankreich liegende Vermögen des Gemeinschuldners zu erreichen, wird im umgekehrten Falle regelmässig auch ein französischer Konkursverwalter mangels Vertrautheit mit dem schweizerischen Recht und der schweizerischen Behördenorganisation nicht auskommen.
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Abzulehnen ist schliesslich auch das Argument des Rekurrenten, die zwischenstaatliche Rechtshilfe sei um so eher vom Bestehen einer positiven Verfahrensvorschrift und Zuständigkeitsnorm abhängig zu machen, als die Pflicht zur Rechtshilfe im Betreibungs- und Konkursverfahren sich schon innerhalb der Schweiz nicht von selbst verstanden habe, sondern zunächst durch eine positive Vorschrift (die in einem vom Rekurrenten nicht näher bezeichneten Konkordat unter den Kantonen enthalten sein soll) habe eingeführt werden müssen. Über die Pflicht der schweizerischen Betreibungs- und Konkursämter zu gegenseitiger Rechtshilfe bestehen nur Einzelvorschriften (vgl. namentlich Art. 89 und 221 Abs. 2 SchKG). Die allgemeine Pflicht zu solcher Rechtshilfe ergibt sich nach der Rechtsprechung daraus, dass die Schweiz für die Schuldvollstreckung ein einheitliches Rechtsgebiet bildet (BGE 54 I 174, BGE 83 III 130). Für die Konkursämter verschiedener Kantone folgt sie auch schon aus dem Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft (Allgemeinheit) des Konkurses (BGE 54 I 174). Dementsprechend ist aus der Tatsache, dass der Gerichtsstandsvertrag von 1869 diesen Grundsatz auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich ausdehnt, zu schliessen, dass im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten auch die Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe bei der Erstreckung eines in einem Vertragsstaate eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners im Gebiet des anderen Vertragsstaates besteht.
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8. Wie schon angedeutet (Erw. 6 c, 7 Abs. 1, vgl. auch Erw. 3), wenden die Vollstreckungsorgane, die im Sinne des Gerichtsstandsvertrags von 1869 zur Erstreckung eines vom zuständigen Richter des andern Vertragsstaates eröffneten Konkurses auf das im eigenen Land befindliche Vermögen des Gemeinschuldners Rechtshilfe leisten, bei dieser Tätigkeit das Recht ihres eigenen Landes an. Das Konkursamt Bern hat daher mit Recht die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern, bei welcher der Rekurrent Guthaben und andere Vermögenswerte besitzt, in entsprechender Anwendung von Art. 221 Abs. 1 und 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG unter Androhung der in Art. 232 SchKG vorgesehenen Rechtsnachteile aufgefordert, die bei ihr liegenden Vermögenswerte zwecks Erstellung des Inventars bekanntzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen, und der Bank mitgeteilt, über die fraglichen Vermögenswerte könne nur noch mit Zustimmung der Konkursverwaltung verfügt werden. Die Bank hat sich denn auch gegen diese Massnahme nicht beschwert.
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Zu Unrecht macht der Rekurrent geltend, das Konkursamt habe bei seiner Aufforderung an die Schweiz. Bankgesellschaft "das Bankgeheimnis zu respektieren"; es dürfe der Bank für den Fall der Auskunftsverweigerung weder Strafen noch andere Rechtsnachteile androhen. Die in Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG statuierte Meldepflicht der Schuldner des Gemeinschuldners und der Besitzer von Vermögensstücken desselben gilt, wie allgemein anerkannt ist, ohne Einschränkung auch für die Banken (M. GERWIG, Die Auskunftspflicht der Banken gegenüber dem Betreibungsamt, ZSR 1934 S. 106, 119; E. BLUMENSTEIN, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 104; A. SCHAEFER, Das Bankgeheimnis, SJZ 1953 S. 338; R. REIMANN, Kommentar zum schweiz. Bankengesetz, 1963, S. 111 Mitte; vgl. BGE 86 III 26 ff., wo die Androhung von Strafe und die Anwendung polizeilichen Zwangs gegenüber einer Bank, die Vermögenswerte des Gemeinschuldners verwaltete, nur deshalb als unzulässig erklärt wurden, weil die Bank an diesen Vermögenswerten ein die Verwertung im Konkurs ausschliessendes Recht beanspruchte, über dessen Bestand und Wirkungen vorerst der Richter zu entscheiden hatte; zur Auskunftspflicht der Banken im Arrestverfahren vgl.BGE 75 III 108ff. Erw. 2 und 3, BGE 80 III 88; zur Frage der Wahrung des Bankgeheimnisses im Konkurs oder Nachlassverfahren einer Bank vgl. BGE 86 III 117, BGE 92 III 46). Die Auffassung des Rekurrenten, das Bankgeheimnis gehe der Auskunftspflicht nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG vor, hätte zur Folge, dass der Konkurs seinen Zweck, das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners mit Ausnahme der Kompetenzstücke zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zu verwenden (vgl. BGE 93 III 107 Erw. 7), praktisch nicht erreichen könnte.
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9. So wenig wie die an die Schweiz. Bankgesellschaft erlassene Aufforderung ist die vom Konkursamt geplante Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Bern zu beanstanden. Diese Veröffentlichung ist um so eher am Platze, als der - flüchtige - Rekurrent von den Konkursverwaltern nicht über seine Aktiven und Passiven in der Schweiz befragt werden konnte. Die Veröffentlichung bringt die Konkurseröffnung den davon allenfalls betroffenen Personen in der Schweiz zur Kenntnis und sorgt dafür, dass sie ihre Forderungen und sonstigen Ansprüche sowie ihre Schulden gegenüber dem Rekurrenten anmelden und die in ihrem Besitz befindlichen Vermögensstücke des Rekurrenten bekanntgeben (Art. 232 SchKG).
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lo. - Ergibt sich, dass der Rekurrent in der Schweiz auch ausserhalb des Amtskreises des Konkursamtes Bern Vermögensstücke besitzt, so kann dieses Amt zu ihrer Erfassung (insbesondere für die Aufnahme des Inventars, Art. 221 Abs. 2 SchKG, und für die Verwertung, BGE 83 III 130) die Rechtshilfe der Ämter am Ort, wo diese Vermögensstücke sich befinden, in Anspruch nehmen. Die französischen Konkursverwalter haben ihrerseits die Möglichkeit, sich - namentlich in Fällen der Dringlichkeit - unmittelbar an diese andern Ämter zu wenden. Aus Gründen der Zweckmässigkeit soll jedoch in der Regel das von der französischen Konkursverwaltung zuerst um Rechtshilfe ersuchte schweizerische Amt die gesamten Amtshandlungen leiten, die zur Erfassung der Vermögenswerte des Gemeinschuldners in der Schweiz erforderlich sind, indem es entweder selbst handelt oder (wo das nicht tunlich ist) auf dem Wege der Rechtshilfe andere Ämter handeln lässt.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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