Ob der Rekurrent ein Exemplar der Steigerungspublikation erhalten habe, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, kann dahingestellt bleiben. In BGE 88 III 82 b, wo es sich um einen Freihandverkauf handelte, wurde freilich bloss erklärt, aus der Tatsache, dass die Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV und 129 VZG nur von Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger sprechen, sei "möglicherweise" zu schliessen, Art. 125 Abs. 3 und Art. 139 SchKG sowie Art. 30 Abs. 2 VZG, wonach die Steigerung dem Pfändungsschuldner besonders anzuzeigen ist, seien bei der Verwertung durch öffentliche Versteigerung im Konkurs nicht entsprechend anwendbar, sondern der Gemeinschuldner müsse sich die Annahme gefallen lassen, er habe von der Steigerung durch die öffentliche Bekanntmachung Kenntnis erhalten. In Wirklichkeit zwingen jedoch das Gesetz und die Verordnungen zu diesem Schluss. Art. 257 Abs. 3 SchKG schreibt nur vor, den Grundpfandgläubigern seien Exemplare der Bekanntmachung mit Angabe der Schätzungssumme zuzustellen. Art. 71 KV erwähnt ausser den Grundpfandgläubigern nur die Gläubiger, denen Pfandtitel verpfändet sind. Art. 129 VZG spricht dementsprechend nur von Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger. In Übereinstimmung damit ist das obligatorische Konkursformular Nr. 8 a ("Anzeige über die einzige konkursrechtliche Liegenschaftssteigerung") eindeutig auf die Pfandgläubiger zugeschnitten. Dem Rekurrenten brauchte also ein Exemplar der Steigerungspublikation nicht zugestellt zu werden. Das Gesetz mutet dem Gemeinschuldner zu, die seinen Konkurs betreffenden Bekanntmachungen zu verfolgen. FRITZSCHE (Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 1968, S. 165) empfiehlt den Konkursverwaltungen die Zustellung einer Spezialanzeige an den Gemeinschuldner im Hinblick auf BGE 88 III 82 lediglich als Vorsichtsmassnahme.