Nach Art. 818 Abs. 2 ZGB darf der ursprünglich vereinbarte Zins nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger auf über 5% erhöht werden. Wurde nicht von Anfang an ein höherer Zins vereinbart, so darf demgemäss eine Erhöhung des Zinsfusses auf über 5% nur mit Zustimmung aller nachgehenden oder konkurrierenden Grundpfandgläubiger im Grundbuch eingetragen werden (LEEMANN, N. 18 zu Art. 818 ZGB). Dass im vorliegenden Fall die nachgehenden Gläubiger der Erhöhung des Zinsfusses auf 5 1/2% zugestimmt hätten, wurde nicht behauptet. Dieser Zinsfuss kann ihnen daher nicht entgegengehalten werden. Bei der Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann demzufolge nur ein Zinsfuss von 5% massgebend sein. Die Ansicht der Rekurrentin, dass auch ein nachträglich erhöhter Zins durch das Pfand gedeckt sei, wenn der verfallene Zinsbetrag kleiner sei als drei zum eingetragenen Zinsfuss berechnete Jahreszinsen, findet im Gesetz keine Stütze. Es wäre denn auch nicht einzusehen, wieso die Zinsforderung dann, wenn der Schuldner mit weniger als drei Jahreszinsen im Rückstand ist, zu einem höheren Zinssatz pfandgesichert sein sollte. Der Rekurs ist daher abzuweisen.