BGE 101 III 76 |
17. Auszug aus dem Entscheid vom 11. November 1975 i.S. M. |
Regeste |
Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). |
2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). |
Sachverhalt |
A.- In den Konkursen X. AG, X. & Co. und Albert X. verzichtete die ausserordentliche Konkursverwaltung darauf, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen. Statt dessen orientierte sie die Gläubiger mit Zirkular vom 16. August 1975 über den Gang des Verfahrens sowie den Stand der Aktiven und beantragte unter anderem, M. als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht mehr zu bestätigen. Sie wies darauf hin, der beantragte Beschluss werde als zustandegekommen betrachtet, falls nicht die Mehrheit der Gläubiger innert 10 Tagen ab Erhalt des Zirkularschreibens dagegen Einsprache erhebe.
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B.- Gegen das Zirkular gingen bei der Konkursverwaltung keine Einsprachen ein. Hingegen beschwerte sich M. mit Eingabe vom 4. September 1975 bei der Rekurs-Kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, der auf dem Zirkularweg zustandegekommene Gläubigerbeschluss sei als ungültig aufzuheben. Mit Entscheid vom 29. September 1975 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
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C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte M. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Das Bundesgericht weist den Rekurs ab.
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Aus den Erwägungen: |
3. Ob die Nichtbestätigung des Rekurrenten als Mitglied des Gläubigerausschusses gerechtfertigt war, kann das Bundesgericht ebenfalls nicht prüfen, da es sich auch dabei um eine Ermessensfrage handelt (BGE 97 III 126). Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor. Der Umstand, dass die Ehefrau des Rekurrenten die Schwester des Konkursiten Albert X. ist und dass sie bis Frühling 1973 unbeschränkt haftende Gesellschafterin in der X. & Co. war, bot wegen der damit verbundenen Gefahr von Interessenkollisionen im Gegenteil hinreichenden Anlass für eine Nichtbestätigung (vgl. BGE 97 III 127). Gleich verhält es sich mit den Differenzen innerhalb des Gläubigerausschusses hinsichtlich der vom Rekurrenten nach der Flucht des X., aber vor der Konkurseröffnung bezogenen waren, mögen die im Zirkular erhobenen Vorwürfe objektiv begründet sein oder nicht.
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