Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus
ihnen geben lassen. Dass der Rekurrent als Vertragspartner der Schuldnerin ein Interesse an der Einsichtnahme in die Protokolle hat (vgl. hiezu zusammenfassend BGE 99 III 44), ist unbestritten; fraglich ist allein, wie weit das Einsichtsrecht und der Anspruch auf Auszüge gehen. Grundsätzlich macht das Gesetz zwischen den beiden Arten der Auskunfterteilung keinen Unterschied. Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht somit in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Grenzen wären allenfalls dort zu ziehen, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungsamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen wäre, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen. Das steht indessen im vorliegenden Fall, wo nur über sechs Betreibungen zu berichten ist, nicht zur Diskussion. Bei der Einsichtnahme kann nun aber der Interessent alle im Protokoll enthaltenen Angaben, auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und den Stand der Verfahren, zur Kenntnis nehmen. Alle diese Angaben haben an der Öffentlichkeit des Protokolls teil. Sie sind daher auch in den Protokollauszug aufzunehmen, wenn dies verlangt wird. Die von JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, S. 206, geteilte, abweichende Auffassung der bernischen Aufsichtsbehörde (BlSchK 1947 S. 6) lässt sich nicht halten. Ob allenfalls dann eine Einschränkung zu machen wäre, wenn der Gesuchsteller offensichtlich kein Interesse an den einzelnen Angaben hat, mag offen bleiben. Das vom Rekurrenten namhaft gemachte Interesse (Kontaktnahme mit andern Gläubigern zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190 SchKG gegeben seien) ist nämlich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus schutzwürdig.