Von der Absicht des Konkursamtes, ein von den Ansätzen für den freihändigen Verkauf (Art. 34 GebTSchKG) abweichendes Honorar zu vereinbaren, erhielten die Gläubiger durch das Rundschreiben vom 21. November 1975 Kenntnis, in welchem ihnen zugleich Frist zur Einsprache gegen die Beauftragung des Auktionshauses angesetzt wurde. Der Rekurrent macht geltend, er habe nur deshalb keinen Widerspruch erhoben, weil das Konkursamt in Aussicht gestellt habe, die grundpfandgesicherten Forderungen würden bei
einer Veräusserung durch das Auktionshaus gedeckt. Die Erklärung im Rundschreiben, auf die er hinweist, darf indessen nicht als feste Zusicherung ausgelegt werden, sondern ist lediglich als Ausdruck einer Hoffnung zu verstehen. War der Rekurrent mit dem Honorar, welches das Konkursamt dem Auktionshaus einzuräumen gedachte, nicht vorbehaltlos einverstanden, hätte er die im Rundschreiben enthaltene Verfügung des Konkursamtes anfechten müssen, wozu jedoch die Frist bei Erhebung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde längst abgelaufen war. Von Amtes wegen einzugreifen, hat das Bundesgericht keinen Anlass, da es sich beim umgangenen Art. 1 GebTSchKG nicht um eine Bestimmung handelt, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines unbestimmten Kreises Dritter aufgestellt und daher zwingend ist (vgl. BGE 101 III 45 mit Hinweisen). Die durch seine Missachtung allein betroffenen Gläubiger wurden durch die Zustellung des Rundschreibens in die Lage versetzt, rechtzeitig Beschwerde zu führen.