BGE 107 III 139
 
32. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1981 i.S. Bigla AG in Nachlassliquidation gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Direktprozess)
 
Regeste
Verrechnung einer privatrechtlichen Forderung gegen den Bund mit einem öffentlichrechtlichen Anspruch des Bundes.
2. Die PTT kann als Verwaltungsabteilung des Bundes eine gegen sie gerichtete Forderung einer Person mit einer Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen dieselbe Person verrechnen (E. 2).
3. Art. 213 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 316m SchKG schliesst die Verrechnung nur für Forderungen aus, deren Rechtsgrund in Tatsachen liegt, die nach der Bekanntmachung der Nachlassstundung eingetreten sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
 
Sachverhalt
A.- Der Bigla AG, Biglen, wurde am 17. April 1979 eine Nachlassstundung bewilligt, die am 21. April 1979 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde. Am 3. Oktober 1979 genehmigte die zuständige Nachlassbehörde den von der Schuldnerin vorgelegten Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung und ernannte die Schweizerische Treuhandgesellschaft zur Liquidatorin.
In der Zeit vom 1. bis 11. Mai 1979, also während der Nachlassstundung, belieferte die Bigla AG die PTT mit Büromobiliar, wofür am 14. Mai 1979 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 10'357.-- gestellt wurde. Die Lieferungen hatten auf Bestellungen basiert, die zwischen dem 24. Februar 1978 und dem 6. März 1979, somit durchwegs vor Bewilligung der Nachlassstundung, erfolgt waren.
Im Nachlassverfahren meldete die Eidgenössische Steuerverwaltung am 11. Mai 1979 eine Warenumsatzsteuerforderung von Fr. 463'769.-- an und behielt sich Verrechnungen mit Guthaben der Nachlassschuldnerin bei anderen Bundesstellen vor. In der Folge meldete sie verschiedene derartige Guthaben an, mit Schreiben vom 28. August 1979 u.a. auch die hier streitige Rechnung an die PTT vom 14. Mai 1979 über Fr. 10'357.--. Die Liquidatorin der Bigla AG bestritt das Verrechnungsrecht der Eidgenossenschaft.
B.- Mit Klageschrift vom 25. Februar 1981 reichte die Liquidatorin gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) Klage auf Bezahlung von Fr. 10'357.-- nebst 5% Zins seit 14. Juli 1979 ein. Die Beklagte beantragte mit der Klageantwort vom 10. April 1981 Abweisung der Klage.
Mit Verfügung vom 14. Juli 1981 erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel für geschlossen und verfügte, dass ausser den von den Parteien eingereichten Urkunden keine weiteren Beweise erhoben würden.
Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 BZP.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a des PTT-Organisationsgesetzes (PTT-OG, SR 781.0) sind "andere" zivilrechtliche Klagen, d.h. solche, die nicht gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung Ansprüche aus Haftpflicht oder aus dem Strassenverkehr zum Gegenstand haben, beim Bundesgericht anzubringen, sofern der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Das entspricht auch der Regel von Art. 41 lit. b OG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 72 I 377 ff. E. 2 und stillschweigend auch BGE 91 I 293; vgl. auch BGE 102 Ib 106 und GRISEL, Droit administratif suisse, S. 345 f.) stellt die Verrechnungserklärung einer Verwaltungsbehörde nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwG dar, die der Verwaltungs- und allenfalls der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, sondern eine Parteierklärung im Rahmen eines Verfahrens zur Geltendmachung eines öffentlichrechtlichen Anspruches auf Geldzahlung. In einem Urteil vom 20. Februar 1981 (i.S. Caisse de compensation du bâtiment et des travaux publics Genève c. Confédération suisse) hat das Bundesgericht diese Betrachtungsweise nach nochmaliger Erörterung der Frage bestätigt. Von dieser nunmehr gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall umsoweniger Anlass, als hier die Klägerin als Privatperson vom Bund die Zahlung einer Geldsumme fordert und ihr demzufolge der durch Art. 3 Abs. 3 lit. a PTT-OG und Art. 41 lit. b OG zur Verfügung gestellte Rechtsweg nicht verwehrt werden kann. Die geltend gemachte Kaufpreisforderung für eine Warenlieferung an den Bund ist zivilrechtlicher Natur, und auch die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung ist im wesentlichen nach Bundeszivilrecht zu entscheiden. Verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte sind lediglich mit Bezug auf die Vorfrage, ob und wieweit PTT und Steuerverwaltung selbständige Rechtssubjekte oder lediglich Verwaltungsabteilungen der Eidgenossenschaft seien, massgebend. Der Streitwert von Fr. 8'000.-- ist überschritten. Er entspricht zwar nicht dem Betrag der Klageforderung von Fr. 10'357.--, weil diese Forderung an sich unbestritten ist und der Prozess sich lediglich um die Zulässigkeit der Verrechnung dreht. Wird diese bejaht, erhält die Eidgenossenschaft im Umfang der Klageforderung volle Deckung für den entsprechenden Teil ihrer Warenumsatzsteuerforderung; andernfalls muss sie sich dafür mit der auf die Forderungen der fünften Klasse zu erwartenden Dividende begnügen. Nach einer bei der Liquidatorin eingeholten Auskunft ist für die Forderungen der fünften Klasse eine Dividende von 3 bis 4% zu erwarten. Der Streitwert beläuft sich also auf ungefähr Fr. 10'000.--. Auf die Klage ist somit einzutreten.
2. Die Klägerin bestreitet der Eidgenossenschaft das Verrechnungsrecht mit der Begründung, die PTT und die Eidgenössische Steuerverwaltung seien zwei verschiedene Organisationen. Indessen kommt den PTT keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, sondern sie sind ein Verwaltungszweig des Bundes, der zwar wohl weitgehende Selbständigkeit, nicht aber eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (Art. 1 PTT-OG; BBl 1968 I S. 998 und 1004; BGE 103 II 236; TUASON/ROMANENS, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl. S. 2; URSPRUNG, ZBl 80/1979 S. 155). Daraus folgt, dass Forderungen der PTT oder gegenüber den PTT direkt der Eidgenossenschaft zustehen (TUASON/ROMANENS, a.a.O.), wie auch Grundstücke, die Zwecken der PTT dienen, Eigentum des Bundes sind (BGE 103 II 227 ff.). Anderseits stehen selbstverständlich auch Warenumsatzsteuerforderungen dem Bund zu. Der Schuldner der Kaufpreisforderung der Klägerin ist somit mit dem Gläubiger der Warenumsatzsteuerschuld der Klägerin identisch, und umgekehrt ist der Gläubiger der Kaufpreisforderung auch gleichzeitig der Schuldner der Warenumsatzsteuer. Bei beiden Ansprüchen handelt es sich um Geldforderungen, so dass die Verrechnung grundsätzlich zulässig ist. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in BGE 72 I 379 f. E. 3 entschieden, wo es um die Verrechnung eines Rückerstattungsanspruches aus kriegswirtschaftlicher Beschlagnahme mit einer geschuldeten Zollbusse ging. Wenn in BGE 85 I 160 ausgeführt wurde, eine Verrechnung sei jedenfalls dann zuzulassen, wenn beide Forderungen öffentlichrechtlicher Natur seien, Steuern zum Gegenstand hätten und überdies sowohl die gleiche Privatperson wie die gleiche Verwaltungsabteilung beträfen, so kam dieser einschränkenden Betrachtungsweise, wie in BGE 91 I 294 zutreffend präzisiert wird, weder prozessentscheidende Bedeutung zu, noch kann sie als Richtlinie für die Rechtsprechung betrachtet werden. Vielmehr kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts Verbindlichkeiten, die sie gegenüber einer öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen juristischen oder einer natürlichen Person hat, in jedem Falle mit Forderungen verrechnen, die ihr gegenüber dieser Person zustehen, sofern dem nicht besondere Vorschriften des öffentlichen Rechtes entgegenstehen (BGE 91 I 294; vgl. dazu auch IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Band I Nr. 33 und die Bemerkungen dazu; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 344 f.). Dabei kommt es insbesondere weder im Privat- noch im öffentlichen Recht darauf an, ob ein Sachzusammenhang zwischen den beiden zur Verrechnung gestellten Forderungen besteht (VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Band II, S. 197; GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische Obligationenrecht, 7. Aufl., S. 265; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 383; IMBODEN/RHINOW, a.a.O. B/IV/b S. 196). Entscheidend ist einzig, dass beide Forderungen auf Geldzahlung lauten. Auch die von der Klägerin angerufene weitgehende Selbständigkeit der PTT-Betriebe gegenüber der allgemeinen Bundesverwaltung kann dem Verrechnungsrecht nicht entgegenstehen. Träger von zivilrechtlichen Rechten und Pflichten können lediglich natürliche und juristische Personen sein. Blosse Verwaltungszweige einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes können, auch wenn ihnen weitgehende Selbständigkeit zugestanden wird, nicht Träger von zivilen Rechten und Pflichten sein, sondern diese stehen immer der betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu.
3. Als zweiten Einwand gegen die Zulässigkeit der Verrechnung bringt die Klägerin vor, die Schuld der PTT-Betriebe gegenüber der Bigla AG sei erst nach Bekanntmachung der Nachlassstundung entstanden und könne deshalb gemäss Art. 316m in Verbindung mit Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht verrechnet werden. Nach der zweitgenannten Bestimmung ist die Verrechnung ausgeschlossen, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird. Im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung tritt an die Stelle der Konkurseröffnung die Bekanntmachung der Nachlassstundung (Art. 316m SchKG). Es stellt sich somit die Frage, wann die Beklagte Schuldnerin der Bigla AG bzw. der Bigla AG in Nachlassliquidation geworden ist. Diese Frage ist durch eine weit zurückreichende Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich auf die massgebende Lehre stützen kann, in dem Sinne beantwortet worden, dass es weder auf die Fälligkeit der Forderung noch auf den Zeitpunkt ankommt, in welchem Bestand und Umfang des Anspruchs definitiv feststehen, sondern dass allein massgebend ist, wann der Rechtsgrund der Forderung gesetzt worden ist. Die Verrechnung ist daher ausgeschlossen, wenn der Rechtsgrund der Forderung in Tatsachen liegt, die nach der Konkurseröffnung eingetreten sind (BGE 107 III 27 ff., BGE 106 III 117 E. 3 und BGE 95 III 57 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat vor allem in BGE 107 III 29 dargelegt, dass es durchaus der ratio legis entspricht, wenn auf den Zeitpunkt, in welchem der Rechtsgrund der Forderung entstanden ist, abgestellt wird. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 SchKG will nämlich lediglich verhindern, dass sich ein Gläubiger des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung durch neu erworbene Verrechnungsmöglichkeiten Deckung verschafft. Der Einwand der Klägerin, für die zeitliche Abgrenzung könne nicht der Vertragsschluss massgebend sein, ist daher nicht stichhaltig.
Damit kommt es aber entgegen der Meinung der Klägerin für die Frage des Verrechnungsverbotes auch nicht auf die "Realisierung" bzw. die Fälligkeit der Kaufpreisforderung an. Wohl setzt die Verrechnung gemäss Art. 120 Abs. 1 OR voraus, dass beide Forderungen fällig sind. Das will aber nur besagen, dass die Forderungen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung fällig sein müssen. Die Frage, wann eine Verrechnung nach Art. 213 bzw. 316m SchKG unzulässig ist, hat damit nichts zu tun. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis auf den Kommentar KÄFER, N. 158 zu Art. 958 OR, verfängt nicht, da der Autor sich an dieser Stelle ausschliesslich mit der Frage befasst, wie eine Kaufpreisforderung buchhalterisch zu behandeln sei. Für die Frage der Verrechenbarkeit lässt sich daraus nichts ableiten.
Im Zeitpunkt, in welchem die Beklagte der Klägerin die Verrechnungserklärung abgegeben hat, nämlich am 28. August 1979, war die am 14. Mai 1979 in Rechnung gestellte Kaufpreisforderung von Fr. 10'357.-- längst fällig. Entstehungsgrund dieser Forderung sind die in der Zeit zwischen dem 24. Februar 1978 und dem 6. März 1979 abgeschlossenen Kaufverträge. Sie datieren alle aus der Zeit vor der Bewilligung und Bekanntmachung der Nachlassstundung über die Klägerin. Das Verrechnungsverbot von Art. 316m in Verbindung mit Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gelangt demnach im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
4. Was von der Klägerin in der Klageschrift gegen diese Betrachtungsweise noch weiter vorgebracht wird, hält einer näheren Prüfung nicht stand:
a) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Anspruch der Beklagten auf Erfüllung der Kaufverträge sei mit der Bewilligung der Nachlassstundung untergegangen und erst mit der Zustimmung des Sachwalters zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wieder aufgelebt. Damit sei aber der Rechtsgrund der Forderung erst nach der Nachlassstundung gesetzt worden.
Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass der Anspruch der PTT untergegangen wäre. Vielmehr blieb die vertragliche Verpflichtung der Bigla AG auf Erfüllung der Kaufverträge auch während der Stundung bestehen. Allerdings hätte der Sachwalter die Erfüllung dieser Verträge verweigern können, was aber zur Folge gehabt hätte, dass die Bigla AG wegen Nichterfüllung der Kaufverträge schadenersatzpflichtig geworden wäre. Zwar hätte ein allfälliger Schadenersatzanspruch der PTT im Liquidationsvergleich nur als Forderung in der fünften Klasse geltend gemacht werden können; wenn aber der Sachwalter sich statt dessen für die Erfüllung der Kaufverträge entschied, so konnte er damit das bereits vor Bewilligung der Nachlassstundung entstandene Verrechnungsrecht der PTT nicht beseitigen.
Im Umstand, dass der Sachwalter während der Nachlassstundung sich darüber schlüssig zu werden hat, ob er die vom Schuldner eingegangenen Verträge erfüllen oder sich der Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung aussetzen will, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht eine sachlich nicht begründbare ungleiche Behandlung der Gläubiger erblickt werden.
b) Dass viele Verträge formfrei abgeschlossen werden und die Bestimmung des Zeitpunktes des Vertragsschlusses deshalb schwierig sein kann, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Übrigens bestehen im vorliegenden Fall keine derartigen Schwierigkeiten; die Daten der einzelnen Kaufverträge sind urkundenmässig festgelegt.
c) Es trifft auch nicht zu, dass diese Betrachtungsweise im Falle einer Nachlassstundung zu einer vollständigen Lahmlegung des Betriebes führen müsste. Vielmehr wird sich der Sachwalter, soweit wie möglich im Einvernehmen mit dem Nachlassschuldner, darüber schlüssig werden müssen, ob und welche vertraglichen Verpflichtungen er während der Stundung erfüllen will bzw. wo er im Interesse des Gemeinschuldners oder der Gesamtheit der Gläubiger eine Vertragserfüllung ablehnen und damit die Folgen einer Nichterfüllung in Kauf nehmen will.
5. Schliesslich wendet die Klägerin ein, die Verrechnungserklärung der Beklagten müsse daran scheitern, dass diese auf Verrechnung verzichtet habe. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, die Verrechnungserklärung sei zu spät erfolgt, ist sie zum vorneherein nicht zu hören. Die Beklagte hat sich bereits mit ihrer ersten Forderungseingabe im Nachlassverfahren vom 11. Mai 1979 die Verrechnung vorbehalten. Zu jenem Zeitpunkt aber lag die letzte Lieferung der Klägerin erst zwei Tage zurück, und die im vorliegenden Verfahren streitige Rechnung vom 14. Mai 1979 war noch gar nicht gestellt. Die definitive Verrechnungserklärung mit Bezug auf diese Rechnung erfolgte 3 1/2 Monate später, am 28. August 1979. Von einer unzumutbaren Verzögerung in der Abgabe der Verrechnungserklärung kann daher keine Rede sein. Der Beklagten kann aber auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Lieferungen der Klägerin nur unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Barzahlung entgegengenommen. Weder hat die Klägerin Barzahlung verlangt, noch hat die Beklagte eine solche versprochen. Stand ihr nach dem Ausgeführten das Verrechnungsrecht zu, so brauchte sie das nicht noch ausdrücklich bei Entgegennahme der Lieferungen geltend zu machen.
Aber auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in einem anderen Nachlassverfahren bei gleicher Rechtslage auf die Geltendmachung der Verrechnung verzichtet, schlägt nicht durch. Dabei kann offen bleiben, wie es sich in diesem früheren Verfahren im einzelnen verhalten hat. Auch wenn die entsprechende Sachdarstellung der Klägerin zutreffen sollte, könnte sie daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Sollte die Eidgenossenschaft im damaligen Verfahren aufgrund einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage sich dazu entschlossen haben, auf einen Anspruch zu verzichten, der ihr von Rechts wegen zugestanden hätte, so kann für sie daraus natürlich nicht die Verpflichtung entstanden sein, in allen künftigen Nachlassverfahren ebenfalls einen derartigen Verzicht zu leisten. Wenn die Liquidatorin aus der Kenntnis dieses früheren Nachlassverfahrens und des damals von der Eidgenossenschaft eingenommenen Rechtsstandpunktes darauf vertraute, die Beklagte werde sich auch im vorliegenden Verfahren gleich verhalten, so tat sie das auf eigene Gefahr. Hätte sie ihrer Sache sicher sein wollen, so hätte sie vor Ausführung der Lieferungen von der Beklagten eine entsprechende Zusicherung verlangen müssen. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Klägerin sich lediglich deshalb auf Art. 2 ZGB berufen könnte, weil zufällig in dem von ihr angeführten früheren Nachlassverfahren die gleiche Liquidatorin tätig war wie im vorliegenden Falle.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.