BGE 109 III 4
 
2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. Februar 1983 i.S. K. AG (Rekurs)
 
Regeste
Art. 65 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren.
Fehlen diese Angaben, so hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben (E. 2).
 
Sachverhalt
Am 1. September 1982 ging beim Betreibungsamt Wädenswil ein Begehren der K. AG auf Betreibung der L. AG in Liquidation ein. Das Betreibungsamt verlangte gleichentags bei der Gläubigerin einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 20. September 1982 teilte es der Gläubigerin mit, ihrem Betreibungsbegehren könne keine Folge gegeben werden, weil der Liquidator und damit der Vertreter der zu betreibenden Gesellschaft nicht genannt werde und demzufolge die in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG geforderte Bezeichnung des Schuldners mangelhaft sei. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der K. AG wurde vom Bezirksgericht Horgen als untere und vom Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen. Mit Rekurs vom 27. Januar 1983 beantragt die K. AG dem Bundesgericht, das Betreibungsamt Wädenswil anzuweisen, der Schuldnerin umgehend den Zahlungsbefehl zuzustellen.
 
Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters im Betreibungsbegehren anzugeben. Es handelt sich hierbei um den gesetzlichen Vertreter im Sinne von Art. 47 SchKG, dessen Wohnsitz den Betreibungsort bestimmt. Ein gesetzlicher Vertreter kann aber im Betreibungsbegehren nur angegeben werden, sofern der Schuldner einen solchen hat, das heisst, sofern er handlungsunfähig ist und deshalb durch den Inhaber der elterlichen Gewalt, einen Vormund oder allenfalls einen Beistand vertreten werden muss. Der gesetzliche Vertreter gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist demnach zu unterscheiden vom Vertreter einer juristischen Person, an welche die Zustellung von Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 SchKG zu erfolgen hat (JAEGER, Bd. I, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 65 und N. 2 zu Art. 47 SchKG).
b) Es stellt sich die Frage, ob der Betreibende aufgrund von Art. 65 SchKG im Betreibungsbegehren den Namen des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person angeben muss; das heisst im Falle der Aktiengesellschaft den Namen eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines Prokuristen. JAEGER (a.a.O., N. 7 zu Art. 65 SchKG) ist der Auffassung, dass sich der Betreibungsbeamte bei Fehlen solcher Angaben selbst nach dem Vertreter zu erkundigen, eventuell vom Gläubiger Auskunft zu verlangen hat. Fritzsche scheint nicht gleicher Meinung zu sein, denn er schreibt zu Art. 67 SchKG: "Der zu betreibende Schuldner ist unmissverständlich und so klar zu bezeichnen, dass dem Amt Rückfragen erspart bleiben" (Bd. I, S. 118, Ziff. II 2).
Art. 65 Abs. 1 SchKG schreibt vor, dass die Betreibungsurkunden für eine Aktiengesellschaft einem Mitglied der Verwaltung oder einem Prokuristen zuzustellen sind. Werden solche Vertreter der Gesellschaft in ihren Geschäftslokalen nicht angetroffen, so kann die Zustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen andern Angestellten erfolgen, von dem unter den gegebenen Umständen zu vermuten ist, dass er ohne weiteres in der Lage sein werde, den Zahlungsbefehl unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten (vgl. dazu BGE 96 III 5 ff. und Verweise). Aus Art. 65 SchKG ergibt sich die Notwendigkeit, dass das Betreibungsamt den Namen des berechtigten Gesellschaftsvertreters kennen muss, um die Betreibungsurkunde vorschriftsgemäss zustellen zu können. Soll eine juristische Person betrieben werden, genügt deshalb die blosse Angabe des Schuldners ohne Nennung eines berechtigten Vertreters auf dem Betreibungsbegehren nicht, um eine richtige Zustellung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erlauben. Es fragt sich sodann, ob das Betreibungsamt beim Vorliegen eines Betreibungsbegehrens, das zwar den Anforderungen von Art. 67 SchKG genügt, eine unverzügliche Zustellung des Zahlungsbefehls nach den Vorschriften des Art. 65 SchKG aber nicht gestattet, sich von Amtes wegen beim Handelsregister erkundigen muss oder ob es sich darauf beschränken darf, beim Betreibenden die notwendigen Ergänzungen zu verlangen. Wie die untere kantonale Aufsichtsbehörde unter Verweisung auf JAEGER (a.a.O., N. 6 zu Art. 67 SchKG) zu Recht ausführt, darf sich das Betreibungsamt jedenfalls nicht damit begnügen, einfach die Zustellung des Zahlungsbefehls zu verweigern, sondern muss den Betreibenden unverzüglich vom bestehenden Mangel in Kenntnis setzen. Dabei kann es - nebenbei gesagt - eine Gebühr gemäss Art. 7 GebTSchK verlangen. Geht man davon aus, dass das Betreibungsverfahren der Dispositionsmaxime unterliegt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O., S. 88 ff.), so erschiene es im übrigen systemwidrig, vom Betreibungsamt zu verlangen, dass es selbst nachforscht, wer berechtigter Vertreter einer juristischen Person ist, wie es JAEGER vorschlägt (a.a.O., N. 7 zu Art. 65 SchKG). Hingegen kommt das Betreibungsamt nicht umhin, sich beim Betreibenden zu erkundigen, welcher natürlichen Person der Zahlungsbefehl zu übergeben ist, damit er der juristischen Person gültig zugestellt ist.
2. Nach Art. 71 SchKG hat die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner spätestens an dem auf den Eingang des Betreibungsbegehrens folgenden Tage zu geschehen. Aus dieser Vorschrift folgt, dass das Betreibungsamt in der gleichen Frist den Betreibenden von einem im Betreibungsbegehren bestehenden Mangel in Kenntnis zu setzen und ihn allenfalls zu fragen hat, wem der Zahlungsbefehl für die juristische Person zuzustellen sei. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt vom Betreibenden am 1. September 1982 einen Kostenvorschuss verlangt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der verlangte Betrag beim Betreibungsamt einging. Es muss deshalb dahingestellt bleiben, ob das Betreibungsamt die Frist von Art. 71 SchKG eingehalten hat. Hingegen ist festzustellen, dass das Betreibungsamt Bundesrecht verletzt hat, indem es dem Betreibungsbegehren in falscher Anwendung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG keine Folge gab, statt sich beim Betreibenden nach dem Namen des Liquidators zu erkundigen und diesem den Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Bezeichnung des Schuldners war nämlich richtig und vollständig, und es bestanden keine Zweifel über die Identität der Parteien. Das Betreibungsamt hatte daher keinen Anlass, dem Betreibungsbegehren wegen eines Verstosses gegen Art. 67 SchKG keine Folge zu geben. Im übrigen könnte unter Umständen eine Ungenauigkeit in der Parteibezeichnung korrigiert werden. Die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren dürfen nicht überspannt werden (BGE 102 III 65; BGE 98 III 26 mit Hinweisen; SCHWARTZ, Die Bezeichnung der Parteien in den Betreibungsurkunden, BlSchK 1955, S. 16). Auf der andern Seite kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht gesagt werden, dass das Verlangen der Bezeichnung einer natürlichen Person, an die der Zahlungsbefehl gültig zugestellt werden kann, überspitztem Formalismus gleichkäme. Aus Art. 65 SchKG ergibt sich nämlich, dass die Bezeichnung einer Person, an welche eine Betreibungsurkunde zugestellt werden kann, unerlässlich ist. Da die Betreibende im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens den Namen des Liquidators, M., bekanntgab, verfügt das Betreibungsamt nunmehr über alle erforderlichen Angaben, um den Zahlungsbefehl zuzustellen.