BGE 132 III 249 |
29. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. gegen Y. (Berufung) |
4C.212/2005 vom 11. Oktober 2005 |
Regeste |
Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. |
Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). |
Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). |
Sachverhalt |
A. X. (Kläger, Berufungskläger und Zivilkläger) spazierte am 17. Dezember 2000, um 17.20 Uhr, entlang der rechten Seite der A.-strasse in Richtung B. Ihm folgte der Zeuge C. Im Bereich der D. näherte sich der von E. kommende und auf der A.-strasse nach B. fahrende Y. (Beklagter, Berufungsbeklagter und Angeklagter) in seinem Personenwagen. Er erfasste mit seinem Fahrzeug den Zivilkläger, der bei dieser Kollision schwer verletzt wurde. Der Angeklagte hatte den Zivilkläger nicht gesehen und vorerst angenommen, er habe einen Pfosten gerammt.
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Am 29. Mai 2002 sprach das Bezirksgericht Aarau den Angeklagten schuldig in folgenden Punkten: der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB; der fahrlässigen Führerflucht nach Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 55 Abs. 1 VRV und Art. 51 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG; des Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 29 in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV (Dispositiv-Ziffer 2). Der Angeklagte wurde zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt (Dispositiv-Ziffer 3). Es wurde richterlich festgestellt, dass der Angeklagte für den dem Zivilkläger verursachten Schaden hafte. Der Entscheid über Schadenshöhe und Schadensmass wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 8).
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Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 28. August 2003 die Berufung des Zivilklägers gut, hob Ziffer 8 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Mai 2002 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht Aarau fasste darauf mit Urteil vom 10. März 2004 Ziffer 8 des Urteilsdispositivs vom 29. Mai 2002 neu. Es stellte richterlich fest, dass der Angeklagte dem Zivilkläger für den verursachten Schaden vollumfänglich hafte.
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B. Mit Urteil vom 3. Mai 2005 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung des Angeklagten teilweise gut und änderte das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass richterlich festgestellt wurde, der Angeklagte hafte dem Zivilkläger für den verursachten Schaden zu 90 %. Das Gericht hielt aufgrund der Aussagen für erstellt, dass der Zivilkläger kurz vor der Kollision auf dem sich verjüngenden, etwa 30 cm breiten Kiesstreifen rechts der nach B. führenden Strasse spazierte und sich nicht auf, sondern unmittelbar neben der Fahrbahn und damit am Strassenrand befand, als der Angeklagte ihn erfasste. Das Gericht würdigte dieses Verhalten als Verstoss gegen Art. 49 Abs. 1 SVG und lastete es dem Zivilkläger als leichtes Verschulden an. Selbst wenn er diese Verkehrsregel nicht verletzt hätte, wäre ihm nach den Erwägungen des Gerichts vorzuwerfen, dass er zivilrechtlich fahrlässig den im Volksmund bekannten Slogan "links gehen - Gefahr sehen" nicht beachtet habe; jedenfalls hätte es dem allgemeinen Sorgfaltsstandard entsprochen, weiter rechts in der nicht sehr hohen, ebenen Wiese zu gehen, wie dies der Zeuge C. gemäss eigener Aussage getan hatte.
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C. Mit eidgenössischer Berufung stellt der Zivilkläger das Begehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (3. Strafkammer) vom 3. Mai 2005 sei aufzuheben und es sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils richterlich festzustellen, dass der Angeklagte ihm für den verursachten Schaden vollumfänglich hafte. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 44 OR und beanstandet, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht ein Selbstverschulden vorgeworfen und jedenfalls die beidseitigen Verschulden falsch abgewogen habe.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
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Aus den Erwägungen: |
3.1 Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb seines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Beweist der Halter, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. Er kann bei dieser Würdigung den Halter im Unterschied zur allgemeinen Norm des Art. 44 OR von der Haftpflicht nicht völlig befreien, wenn die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 SVG nicht vorliegen (BGE 124 III 182 E. 4c S. 185). Im Übrigen ist auch im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG grundsätzlich der Gesamtschaden von 100 % auf die einzelnen haftpflichtrechtlich relevanten Ursachen zu verteilen, wobei allerdings über die Methode nicht völlige Einigkeit besteht (vgl. etwa REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1331; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1988, N. 1316 f.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in der Regel jeder Mitursache ein Anteil am Gesamtschaden quotenmässig zugewiesen (vgl. BGE 129 III 65 E. 7.3 S. 70; BGE 113 II 323 E. 1c S. 328; BGE 95 II 573 E. 3 S. 580; vgl. BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 34 ff. zu Art. 44 OR). Dieses Vorgehen wird von einem überwiegenden Teil der Lehre befürwortet (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 468 ff.; BUSSY/RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, 3. Aufl., Lausanne 1996, N. 2.2 zu Art. 59 SVG; DESCHENAUX/TERCIER, La responsabilité civile, 2. Aufl., Bern 1982, § 28 Rz. 29; WERRO, La responsabilité civile, Bern 2005, N. 1227-1229; ebenso wohl auch SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 1321). Ein anderer Teil der Lehre geht davon aus, dass grundsätzlich der kausal Haftpflichtige den gesamten Schaden zu tragen hat; je nach Art und Mass des Selbstverschuldens des Geschädigten wird ein Abzug vom vollen Schadenersatz gemacht. Ein zusätzliches Verschulden des Fahrzeuglenkers (das dem Halter in jedem Fall nach Art. 58 Abs. 4 SVG anzurechnen ist) fällt bei dieser Methode (nur) insoweit in Betracht, als es das ersatzmindernde Selbstverschulden des Geschädigten neutralisiert, das heisst den Abzug wegen Selbstverschuldens reduziert oder aufhebt (so MERZ, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VI/1, Basel 1984, S. 224 f.; KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., Bern 2002, S. 316 f.; GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 10 N. 74 unter Verweis auf BGE 111 II 429 E. 3 S. 442 ff.; BGE 88 II 131 E. 2 S. 134 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie mit Verweis auf die in der Lehre mehrheitlich vertretene Ansicht davon ausgeht, dass der Gesamtschaden "sektoriell" auf jede der einzelnen erheblichen Mitursachen zu verteilen sei, wobei sich mit der zunehmenden Anzahl derartiger haftpflichtrelevanter Ursachen jeder einzelne Anteil entsprechend verringert. Denn den einzelnen Mitursachen kann im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG (Art. 44 Abs. 1 OR) nicht unbesehen der konkreten Umstände allein aus ihrer haftpflichtrechtlichen Begründung grössere oder geringere Bedeutung beigemessen werden. Auch diese quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens schliesst aber nicht aus, einer sehr untergeordneten Ursache (namentlich einem sehr leichten Selbstverschulden) eine derart geringe Quote zuzuordnen, dass sie praktisch unbeachtet zu bleiben hat (vgl. BREHM, a.a.O., N. 35 f. zu Art. 44 OR).
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3.2 Die Vorinstanz hat das Selbstverschulden des Zivilklägers mit der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 SVG begründet. Nach dieser Bestimmung müssen Fussgänger die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen ("A défaut de trottoir, ils longeront le bord de la chaussée et, si des dangers particuliers l'exigent, ils circuleront à la file."/"In mancanza di questi [sc. marciapiedi] essi [sc. pedoni] devono tenersi sul margine della strada e, se è richiesto da particolari pericoli, circolare in fila indiana."). Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten ("sur le bord gauche de la chaussée"/"sul margine sinistro della strada"), namentlich ausserorts in der Nacht. Diese Bestimmung wird in Art. 46 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Nach Art. 46 Abs. 1 VRV haben die Fussgänger auf der Fahrbahn ("la chaussée"/"sulla carreggiata") rechts statt links zu gehen, "wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite." Strassen sind nach Art. 1 Abs. 1 VRV die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen. Der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse ist nach Art. 1 Abs. 4 VRV die Fahrbahn ("la chaussée"/"la carreggiata"). Während der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 SVG in der deutschen und italienischen Fassung darauf hindeuten könnte, dass das Gebot an die Fussgänger, bei fehlendem Trottoir grundsätzlich auf der linken Seite zu gehen, sich auf die ganze Strassenfläche bezieht, ergibt sich aus dem französischen Wortlaut, dass sich dieses Gebot nur auf die Fahrbahn, also auf den dem Fahrverkehr vorbehaltenen Teil der Strasse, bezieht. Dem französischen Wortsinn entspricht die Konkretisierung in Art. 46 Abs. 1 VRV, der die Ausnahmen vom Grundsatz des Gebots, links zu gehen, in sämtlichen drei Sprachen ausdrücklich für die Benützung der Fahrbahn ("chaussée"/"carreggiata") regelt. Strassenrand in Art. 49 Abs. 1 SVG ist daher - ebenso wie in Art. 34 Abs. 1 SVG - zu verstehen als "Fahrbahnrand" (vgl. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 672). Die französische Fassung, wonach das Gebot des Linksgehens nur besteht, wenn der Fussgänger mangels Trottoir die Fahrbahn benützen muss, entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Kann der Fussgänger eine Fläche neben der Fahrbahn benützen, so kann er auf dieser - da sie dem Fahrverkehr nicht zur Verfügung steht - ebenso wie auf einem Trottoir gehen, ohne grundsätzlich mit dem motorisierten Verkehr in Konflikt zu geraten. Der Zivilkläger ging nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil neben der Fahrbahn; er hat die Verhaltensregel von Art. 49 Abs. 1 SVG nicht verletzt.
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3.3 Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Zivilkläger eventualiter vorwirft, er habe den im Volksmund bekannten Slogan "links gehen - Gefahr sehen" und damit eine elementare Vorsichtsmassregel missachtet. Die beim Erlass des SVG von der nationalrätlichen Kommission ins Gesetz aufgenommene Regel sollte nach dem historischen Willen des Gesetzgebers den Fussgänger nicht verpflichten, unter allen Umständen links zu gehen. Es sollte ihm vielmehr die Freiheit belassen werden, auf der rechten Seite zu gehen, insbesondere wenn er dort besser geschützt ist, weil z.B. links direkt an der Strasse eine Mauer entlangführt oder eine Böschung oder ein Graben besteht, während rechts die Flur frei und offen ist; gleiches gilt, wenn der Fussgänger nach kurzer Distanz rechts abzweigen muss (Berichterstatter Müller, in: Sten.Bull. 1958 S, S. 110). Dass die Regel, auf der Fahrbahn links zu gehen, von den konkreten örtlichen Verhältnissen abhängig ist, ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 SVG selbst, welche das Gebot von den Umständen abhängig macht und namentlich auch aus der Konkretisierung in Art. 46 Abs. 1 VRV, der typische Fälle für Ausnahmen aufführt, in denen das Gegenteil gilt. Es wird denn auch in der Lehre die Ansicht vertreten, der - im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 49 Abs. 1 SVG - rechts gehende Fussgänger dürfe in der Regel davon ausgehen, dass Fahrzeuge mit genügendem seitlichem Abstand an ihm vorbeifahren bzw. ihm rechtzeitig ausweichen, wenn er sich selbst möglichst nahe am Strassenrand hält (SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 959; BUSSY/RUSCONI, a.a.O., N. 3.3.5 zu Art. 49 SVG). Dies gilt erst recht, wenn die Regel von Art. 49 Abs. 1 SVG keine Anwendung findet, weil sich der Fussgänger nicht auf der Fahrbahn, sondern daneben fortbewegt. Dem Zivilkläger kann nicht grundsätzlich vorgeworfen werden, dass er elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht liess, weil er nach den Umständen nicht gefahrlos auf der rechten Strassenseite hätte gehen können. Denn nach der Feststellung der Vorinstanz hätte er gleich wie sein Begleiter - Zeuge C. - die Möglichkeit gehabt, statt auf dem schmalen Kiesstreifen unmittelbar neben der Fahrbahn zu marschieren, sich weiter rechts zu halten und die ebene Wiese zu benützen, welche mit nicht sehr hohem Gras bewachsen war.
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3.5 Das Bundesgericht prüft die Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG ebenso wie nach Art. 44 OR grundsätzlich frei. Da der Entscheid aber weitgehend auf der Ausübung richterlichen Ermessens beruht (Art. 4 ZGB), greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen; ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich der Entscheid als offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 128 III 390 E. 4.5 S. 399; BGE 130 III 182 E. 5.5.2, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat mit der Bemessung der Haftungsquote des Zivilklägers ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Sie hat zunächst das Gewicht des Selbstverschuldens des Zivilklägers unzutreffend gewürdigt, indem sie annahm, er habe eine Verkehrsregel verletzt oder eine elementare Vorsichtsmassnahme unbeachtet gelassen; diese Qualifikation beeinflusst die Bemessung der Haftungsquoten. Die Vorinstanz hätte aufgrund der von ihr verbindlich festgestellten Umstände das Selbstverschulden des Zivilklägers nicht nur als leicht, sondern als im Verhältnis zu den übrigen erheblichen Mitursachen mit deutlich weniger als 10 % - und damit als vernachlässigbar - bewerten müssen. Denn abgesehen von der Betriebsgefahr - welche die Vorinstanz mit 30 % wohl zu niedrig bemessen hat - hat der Angeklagte nach den Erwägungen der Vorinstanz mehrere Verkehrsregeln verletzt, indem er insbesondere keinen genügenden Abstand zum rechten Strassenrand einhielt (Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG i.V.m. Art. 7 VRV), nicht genügend aufmerksam (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und aufgrund eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,73 Promille in herabgesetztem Masse fahrfähig war (Art. 31 Abs. 2 SVG). Schliesslich benutzte der Angeklagte nach den Feststellungen der Vorinstanz ein Fahrzeug, von dem er wusste, dass die Lichtanlage vorne rechts defekt war, weil nur das Standlicht funktionierte. Mit einem derartigen Verhalten muss kein anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Das nur leichte Verschulden des Zivilklägers - dem entscheidend (nur) vorgeworfen werden kann, dass er einen zu geringen Abstand zum Fahrbahnrand einhielt - tritt bei dieser Sachlage als Unfallursache derart in den Hintergrund, dass es nur mit einer Quote von weniger als 10 % bemessen werden kann und daher unberücksichtigt zu bleiben hat.
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