BGE 134 III 433
 
71. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
5A_512/2007 vom 17. April 2008
 
Regeste
Art. 21 Abs. 1 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert.
 
Sachverhalt
E. (Erblasserin) verstarb am 1. Juni 2004 und hinterliess als ihre gesetzlichen Erben ihre vier Kinder A., B., C. und D. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 20. Oktober 1986 setzte die Erblasserin ihre Tochter A. zu Gunsten ihrer drei Söhne auf den Pflichtteil. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus den drei landwirtschaftlichen Grundstücken Nrn. 47, 56 und 131, allesamt auf dem Gebiete der Gemeinde G. gelegen, sowie aus diversen Bankguthaben.
F., der Ehegatte von A., hatte bereits am 27. Oktober 1980 vom Ehegatten der Erblasserin, d.h. von seinem Schwiegervater, das landwirtschaftliche Gewerbe "W." gekauft. Am 13. Januar 1999 unterzeichneten die Ehegatten F. und A. einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag. In diesem hoben die Ehegatten ihren bisherigen Güterstand (der Errungenschaftsbeteiligung) auf und begründeten neu den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Des Weiteren vereinbarten die Ehegatten in Ziffer VI des Ehevertrages, dass bei Auflösung des vertraglich begründeten Gesamteigentums am Landwirtschaftsbetrieb "W." in Abänderung zu Art. 36 BGBB zuerst der Gesamteigentümer F. (Ehemann) verlangen dürfe, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen werde.
Am 10. Juni 2005 klagte A. (Beschwerdeführerin) gegen ihre drei Miterben (Beschwerdegegner) auf Feststellung des Nachlasses und der erbrechtlichen Quoten sowie auf Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke und Festsetzung des Ertragswertes. In zweiter kantonaler Instanz wurde ihr Anspruch auf Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke verneint. Vor Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihren Antrag, ihr die landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert zuzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
 
Erwägung 2.4
Gemäss BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7 kann das in Art. 21 Abs. 1 BGBB vorgesehene Zugrecht nur ausgeübt werden, wenn der Ansprecher bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, nicht hingegen, wenn ein Teil desselben dazugepachtet wird. Ob unter diesen strengen sachenrechtlichen Eigentumsbegriff auch das Gesamteigentum als Erscheinungsform des (gemeinschaftlichen) Eigentums subsumiert werden kann, hatte das Bundesgericht bis anhin noch nicht zu entscheiden.
2.4.2 Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe ist von Gesetzes wegen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein solches gleichgestellt. Darunter sind Fälle zu subsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter aufgrund von (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB), oder aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe erwerben kann (vgl. BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8; BRUNO BEELER, Bäuerliches Erbrecht gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 1991, Diss. Zürich 1998, S. 325). Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selber in den Händen hat, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelangt, als zuweisungsberechtigt erachtet (vgl. Botschaft zum BGBB, BBl BGE 1988 III 1000 f.), kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können. Entscheidend ist nämlich alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner soll mit den Alternativtatbeständen (Eigentum und wirtschaftliche Verfügungsmacht) ausschliesslich die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1001).
 
Erwägung 2.4.3
2.4.3.1 Sodann muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt. Verfügungsmacht bedeutet, dass die Ansprecherin über ihre wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermag.
2.4.3.2 Gesamteigentum entsteht ausschliesslich aufgrund von gesetzlich geregelten Tatbeständen (vgl. Art. 652 ZGB). Gemäss Ziffer VII des Ehevertrages vom 13. Januar 1999 wurde die Beschwerdeführerin durch Abschluss desselben Gesamteigentümerin der Parzellen Nrn. 17, 102 und 112, ausmachend das landwirtschaftliche Gewerbe "W." und allesamt gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde G., mit einer Gesamtfläche von 6,718 ha. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Beschwerdeführerin alleiniger Eigentümer dieses landwirtschaftlichen Gewerbes. Laut Ziffer VI des Ehevertrages hätte der Gesamteigentümer und Ehegatte der Beschwerdeführerin, F., verlangen dürfen, dass ihm bei Auflösung des vertraglich begründeten Gesamteigentums am Landwirtschaftsbetrieb "W." in Abänderung zu Art. 36 BGBB das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen werde. Solch eine Auflösung ist jedoch - im Unterschied zum Miteigentum - nur denkbar, falls die das Gesamteigentum begründende Gütergemeinschaft aufgelöst würde, was ausschliesslich durch den Tod eines Ehegatten, ehevertragliche Vereinbarung eines neuen Güterstandes, Scheidung, Trennung und Ungültigerklärung der Ehe sowie durch Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung (vgl. Art. 236 Abs. 1 und 2 ZGB) möglich ist. In jedem dieser obgenannten Fälle könnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin von sich aus und in Abweichung zur gesetzlichen Regelung (Art. 36 Abs. 1 BGBB) zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe "W." gelangen.
2.4.3.3 Gemäss BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8 kann nur dann von wirtschaftlicher Verfügungsmacht gesprochen werden, wenn die ansprechende Erbin vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum gelangen kann. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle der Auflösung des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe "W." gelangen, wenn die entsprechende Klausel im Ehevertrag zu ihren Gunsten formuliert worden wäre. Es läge somit in ihrer alleinigen Entscheidungsbefugnis, ob sie anlässlich der Auflösung des Gesamteigentums am landwirtschaftlichen Gewerbe dessen Zuweisung verlangte oder nicht. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin jedoch gar keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, weshalb sie auch nicht über eine wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügt, die Voraussetzung zur Geltendmachung eines Zugrechtes wäre. Somit muss auch gefolgert werden, dass bei Nichtbestehen einer ehevertraglichen Regelung zugunsten eines Ehegatten ebenfalls nicht davon gesprochen werden kann, dass der Ansprecher von sich aus zum Alleineigentum gelangen könnte, weshalb auch diesfalls kein Zugrecht bestünde, zumal die Gütergemeinschaft in der Regel auch gegen den Willen eines Gesamteigentümers aufgelöst werden kann (Art. 236 ZGB; vgl. dazu: GEISER, Ehegüterrecht und bäuerliches Bodenrecht, in: Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, 2005, S. 103). Gemeinschaftliches Eigentum von zwei Personen mit gleichen Anteilen genügt nach dem Gesagten für die Ausübung des Zugrechts dann nicht, wenn der die Integralzuweisung beanspruchende Gesamteigentümer im Falle der Auflösung des dem Gesamteigentum zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses sein Gesamteigentum verliert.