BGE 141 III 395 |
53. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. und C. sowie B. gegen A. und C. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_678/2014 / 5A_725/2014 vom 27. Juli 2015 |
Regeste |
Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 ff. BGG. |
Sachverhalt |
A. A., B. und C. sind die Kinder und Erben der verstorbenen Eheleute D. Im Nachlass befanden sich ein Landwirtschaftsbetrieb und ein Schloss mit Zugang zum Bodensee, welche in ersten Etappen der Erbteilung an A. gingen. Sodann umfasste der Nachlass weiteres Vermögen und die vorliegend umstrittene Parzelle, gelegen im Uferbereich des Bodensees.
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B.
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B.a Am 23. September 2004 reichte B. Klage auf Feststellung und auf Teilung des Restnachlasses ein. Soweit nachfolgend relevant beantragte er zudem eine Zuteilung der Seeparzelle an sich unter Anrechnung an seinen Erbanspruch, wobei C. ein Benutzungsrecht einzuräumen sei. A. verlangte mit Klageantwort vom 20. Dezember 2004 ebenfalls die Zuweisung der Seeparzelle an sich. C. anerkannte die Klage von B. und beteiligte sich in der Folge nicht mehr aktiv am Verfahren.
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B.b Mit (Teil-)Urteil vom 29. Juni 2005 wies das Bezirksgericht die Seeparzelle B. zu einem Anrechnungswert von Fr. 153'000.- und unter Einräumung des Nutzungsrechts zugunsten von C. zu.
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B.c Am 23./24./28. Mai 2006 schlossen die Parteien bezüglich der übrigen strittigen Punkte einen Vergleich, den das Bezirksgericht genehmigte.
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C. Das bezirksgerichtliche Urteil vom 29. Juni 2005 wurde erfolgreich angefochten. Es folgte ein Beweisverfahren mit mehreren gutachterlichen Schätzungen der Seeparzelle. Bezirks- und Obergericht beschäftigten sich wiederholt mit der Sache. Streitig war zuletzt nicht mehr die Zuweisung der Seeparzelle an B. unter Einräumung des Nutzungsrechts zugunsten von C., wohl aber der Anrechnungswert. Das Obergericht wies die Seeparzelle mit Urteil vom 20. Mai 2014 wiederum B. zu und setzte den Anrechnungswert auf Fr. 1'334'000.- fest.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: |
Erwägung 2 |
Ein Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, und zwar unabhängig davon, ob aus verfahrensrechtlichen Gründen oder ob materielles Recht zu diesem Ergebnis führt (BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428; BGE 133 III 629 E. 2.2 S. 631, BGE 133 III 393 E. 4 S. 396). Es kommt allein darauf an, ob das erstinstanzliche Verfahren beendet ist oder nicht.
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Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG), oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (subjektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor. Innerhalb der Systematik des BGG stellt der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids dar (BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217; BGE 134 III 426 E. 1.1 S. 428; BGE 133 III 629 E. 2.1 S. 630; BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480). Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des Teilentscheids, liegt ein Vor- bzw. Zwischenentscheid vor, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, sofern die in den Art. 92 bzw. 93 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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2.4 Damit stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG zu qualifizieren ist. Bei rein formeller Betrachtung trifft zu, dass die Vorinstanz darin über eines von mehreren Rechtsbegehren befunden hat. Der Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist indes nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes abschliessend beurteilt. Besteht die Gefahr, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor (BGE 135 III 212 E. 1.2.2 und E. 1.2.3 S. 217; Grundsatz zuletzt bestätigt in Urteil 4A_611/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3.1; betreffend Erbteilung: Urteil 5A_883/2010 / 5A_887/ 2010 vom 18. April 2011 E. 4.1). So ist beispielsweise das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses - wie bis anhin (vgl. BGE 124 III 406 E. 1a S. 409) - als Teilentscheid anfechtbar (Urteil 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 1; vgl. für ähnliche Beispiele Urteile 5A_437/2008 vom 23. Februar 2009 E. 1.1: Widerruf einer letztwilligen Verfügung; 5A_115/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 1: Tilgung von Nachlassschulden). Ebenso ist das Bundesgericht von einem Teilentscheid ausgegangen, als die Vorinstanz des Bundesgerichts sich ausschliesslich mit der Frage befasst hatte, ob eine Erbin gestützt auf Art. 21 BGBB (SR 211.412.11) Anspruch auf Zuweisung (und auf Anrechnung an ihren Erbteil) von drei landwirtschaftlichen Grundstücken zum doppelten Ertragswert habe (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433).
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Im Unterschied zum zuletzt genannten Entscheid, in welchem die Erbin einen gesetzlichen Anspruch auf Zuweisung gewisser Grundstücke behauptete, geht es im vorliegenden Fall nur - aber immerhin - um die Höhe des Anrechnungswertes (Art. 617 f. ZGB) für die zuletzt unbestrittene Zuweisung im Sinne von Art. 612 Abs. 1 ZGB der Seeparzelle an den Beschwerdeführer 2. Nun kann die (einfache) Zuweisung einer Erbschaftssache im Sinne von Art. 612 Abs. 1 ZGB an einen von mehreren Erben nicht zum Gegenstand eines eigenen Prozesses gemacht werden, es sei denn, die Erben hätten sich über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt oder sie vermöchten sich nach dem Urteil über die Zuweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen (vgl. BGE 123 III 49 E. 1b S. 52).
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Wie bereits erwähnt (E. 2.3), muss noch über allfällige Ausgleichszahlungen und die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten und in der Vereinbarung vom 23./24./28. Mai 2006 vorbehaltenen, bislang nicht bezifferten Kosten befunden werden. Obwohl das Verfahren schon über zehn Jahre dauert, sind zwischen den beiden Beschwerdeführern nach wie vor sämtliche verbliebenen Fragen heftig umstritten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, sie vermöchten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen. Die Voraussetzungen für eine Qualifizierung des angefochtenen Entscheids als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG sind nicht erfüllt.
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2.5 Liegt kein Teilentscheid vor, ist das angefochtene Urteil als Zwischenentscheid zu behandeln. Der Zwischenentscheid betrifft vorliegend weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429).
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Keiner der Beschwerdeführer legt dar, inwiefern ihm durch das angefochtene Urteil ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, und es springt jedenfalls nicht geradezu in die Augen, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Angesichts der offenen Fragen, die von den kantonalen Gerichten noch nicht behandelt worden sind und die in jedem Fall noch zu entscheiden sein werden, könnte die Gutheissung vorliegender Beschwerden sodann auch keinen Endentscheid herbeiführen. Damit fällt auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht.
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