BGE 142 III 65 |
9. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Bundesanwaltschaft (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_159/2015 vom 11. Januar 2016 |
Regeste |
Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. |
Sachverhalt |
A. A.A. war mit B.A. unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verheiratet. Am 13. Juni 2005 hatten die Ehegatten als einfache Gesellschaft für Fr. 800'000.- ein Grundstück erworben und nach erheblichen Investitionen für die Umgestaltung am 9. Juni 2008 für Fr. 950'000.- mit Verlust wieder verkauft. Der nach Ablösung der Schulden verbleibende Erlös von Fr. 413'540.95 wurde auf dem Klientengeldkonto y bei der Bank C. deponiert und von Notar D. treuhänderisch verwaltet. Auf B.A. lauteten sieben weitere Konten bei der Bank C. sowie verschiedene Konten bei der Bank E.
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B. Am 11. April 2008 erstattete F. gegen B.A. Anzeige für Straftaten, welche dieser in Funktion als ihr Angestellter begangen hatte. Die Bundesanwaltschaft leitete ein Verfahren ein und beschlagnahmte seine Konten. Am 5. Mai 2010 verurteilte das Bundesstrafgericht B.A. wegen mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
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Mit Ziff. 3a des Strafurteils wurde aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft des Ehepaares A. vom Konto y bei der Bank C. der Betrag von Fr. 349'081.- eingezogen. Bei dessen Berechnung trug das Bundesstrafgericht den Investitionen von A.A. von Fr. 151'019.80 in die Liegenschaft insofern Rechnung, als es nur einen den Investitionen des Ehemannes entsprechenden Anteil des auf dem Konto befindlichen Betrages einzog, unter Berücksichtigung der Verlusttragung im gleichen Verhältnis.
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Mit Ziff. 4 des Strafurteils wurde eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gegenüber B.A. in Höhe von Fr. 400'000.- begründet.
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Mit Ziff. 5a des Strafurteils wurde das Konto y bei der Bank C. in dem den Fr. 349'081.- übersteigenden Betrag beschlagnahmt. Die bereits durch die Bundesanwaltschaft erfolgte Beschlagnahmung der weiteren Konten blieb bestehen.
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C. Zwischenzeitlich hatten die Ehegatten A. am 19. Februar 2008 einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Mit Urteil vom 27. April 2011 wurden sie rechtskräftig geschieden. B.A. anerkannte
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in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention, A.A. total Fr. 425'000.- zu schulden (Fr. 365'000.- "Rückerstattung Eigengut" und Fr. 60'000.- "rückständige Ehegattenunterhaltsbeiträge"). Zur Tilgung dieser Forderungen zedierte er in der Konvention "auf Anrechnung des güterrechtlichen Anspruchs" "ohne Gewähr für Bestand und Einbringlichkeit" "sämtliche Ansprüche/Guthaben an seinem resp. am ehelichen Vermögen", darunter die sieben auf seinen Namen lautenden Konten bei der Bank C. sowie das Klientengeldkonto y.
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Die sieben Konten bei der Bank C. wurden in der Folge auf A.A. überführt, welche die Guthaben neu auf vier Konten deponierte (s; t; u; v). Weiterhin besteht unter der ursprünglichen Nummer das Konto y mit der nach Einziehung der Fr. 349'081.- verbliebenen Restanz.
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D. Für die im Strafurteil festgelegte Ersatzforderung von Fr. 400'000.- leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft Betreibung ein; diesbezüglich wurden am 16. April 2012 für die Pfändungsgruppe X. das Konto y bei der Bank C. mit einem Guthaben von Fr. 64'756.60 sowie die auf B.A. lautenden Konten bei der Bank E. gepfändet.
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In Befürchtung einer ungenügenden Deckung für die Teilnehmer in der Pfändungsgruppe X. leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft am 23. August 2012 sodann eine weitere Betreibung ein; diesbezüglich wurden am 7. September 2012 für die Pfändungsgruppe Y. die Konten s, t, u und v mit Guthaben von $ 1'118.87, EUR 5'867.31, Fr. 52'186.65 und Fr. 2'485.- gepfändet (als "Nachpfändung" bezeichnet).
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In beiden Verfahren erhob A.A. unter Hinweis auf das Scheidungsurteil (bzw. die Teil des Urteils bildende Konvention) einen Drittanspruch an den gepfändeten Konten, welche auf ihren Namen lauten. Das Betreibungsamt setzte der Schweizerischen Eidgenossenschaft in beiden Verfahren Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage.
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E. Am 3. September 2012 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Klage nach Art. 108 SchKG betreffend das Konto y ein mit dem Begehren, es sei in der Pfändungsgruppe X. gegen den Schuldner B.A. das vollumfängliche Recht von A.A. am gepfändeten Vermögenswert Nr. 2 der Pfändungsurkunde vom 24. Mai 2012 abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss des gepfändeten Vermögenswertes Nr. 2 weiterzuführen.
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Am 5. November 2012 reichte die Schweizerische Eidgenossenschaft zudem eine Klage nach Art. 108 SchKG betreffend die Konten s, t, u und v ein mit dem Begehren, es sei in der Pfändungsgruppe Y. das vollumfängliche Recht von A.A. an den gepfändeten Vermögenswerten Nrn. 1-4 der Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2012 abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss der gepfändeten Vermögenswerte Nrn. 1-4 weiterzuführen.
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Im Einverständnis der Parteien wurden die beiden Verfahren vereinigt. An der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft am 23. Oktober 2013 innert der vereinbarten Frist widerrief. Mit Entscheid vom 10. April 2014 wies das Regionalgericht die beiden Klagen ab.
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Dagegen erhob die Schweizerische Eidgenossenschaft Berufung. Mit Entscheid vom 29. Januar 2015 hiess das Obergericht des Kantons Bern die beiden Klagen gut.
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F. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob A.A. am 2. März 2015 Beschwerde mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Widerspruchsklagen.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde stellt das Bundesgericht das bessere Recht von A.A. an den Konten s, t, u, v und y im Umfang von Fr. 60'000.- fest (im Verhältnis der jeweiligen Saldi) und aberkennt ihr besseres Recht im darüber hinausgehenden Umfang.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: |
Berufungsweise machte die Beschwerdegegnerin geltend, es gehe nicht um die Rücknahme von Vermögenswerten, sondern um Ersatzforderungen. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil, bei welchem sie nicht Partei gewesen sei, im Widerspruchsverfahren nicht verbindlich. Die Beschwerdeführerin habe somit den Umfang ihres Eigengutes und allfälliger Unterhaltsforderungen nachzuweisen, was ihr nicht gelinge. Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort entgegen, es könnten nur solche Forderungen den Schutz von Art. 193 ZGB beanspruchen, welche zeitlich vor den gemäss dieser Norm relevanten Handlungen entstanden seien. Die Auflösung des Güterstandes werde gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens zurückbezogen, vorliegend also auf den 19. Februar 2008, während die Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin erst mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2010 entstanden sei; mithin komme Art. 193 ZGB nicht zum Tragen.
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Das Obergericht ging davon aus, dass das Jahr 2008 als ehegüterrechtlich relevanter Zeitpunkt anzusehen sei, die Forderungen der Beschwerdegegnerin aber gemäss BGE 119 Ia 453 E. 4d/aa S. 458 bereits mit den strafbaren Handlungen des Ehemannes und somit mehrere Jahre vor der Auflösung des Güterstandes entstanden seien. Sodann gehe es nicht um eine Rücknahme von Eigengut im Sinn von Art. 205 Abs. 1 ZGB, sondern um die Tilgung einer Ausgleichsforderung. Auch bei der Begleichung der Unterhaltsschulden handle es sich nicht um die Rücknahme von Eigengut, sondern um eine Schuld unter Ehegatten, über welche im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgerechnet worden sei. Die güterrechtlich motivierte Abtretung der Konten bei der Bank C. müsse deshalb in Bezug auf die Beschwerdeführerin wirkungslos bleiben und die Konten s, t, u und v dürften gepfändet werden. Gesonderter Betrachtung bedürfe freilich das Konto y, weil dieses nicht ein Konto des Ehemannes, sondern ein solches der einfachen Gesellschaft zum Zweck des Erwerbs und Umbaus sowie späteren Verkaufs der Liegenschaft gewesen sei. Mit der Scheidung sei auch die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen worden. Pfändbar sei hier der Liquidationsanteil, wobei die Vorschriften des VVAG (SR 281.41) nicht beachtet werden müssten, weil die Gesellschaft bereits aufgelöst und deshalb nach Art. 548 ff. OR vorzugehen sei. Der Kaufpreis habe Fr. 800'000.- (zzgl. Fr. 17'843.20 Notariatskosten) betragen, es sei zur Finanzierung von Investitionen eine Hypothek von Fr. 450'000.- aufgenommen worden und die Ehefrau habe für die Investitionen zusätzlich Fr. 151'019.80 eingebracht. Somit sei von Gestehungskosten von total rund Fr. 1'419'000.- auszugehen, so dass angesichts des Verkaufspreises von Fr. 950'000.- ein Verlust von Fr. 469'000.- resultiert habe, wovon beide Ehegatten je Fr. 234'500.- zu tragen hätten. Die belegte Investition der Ehefrau sei mithin kleiner als der von ihr zu tragende Verlust und folglich habe sie keinen Anspruch mehr auf Geldforderungen aus der Liquidation der Gesellschaft, so dass ihr nichts vom gepfändeten Betrag auf dem Konto y zustehen könne.
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Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf die Rüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Sodann ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, der Rechtsgrund für ihre Forderung sei mit den strafbaren Handlungen entstanden, auch wenn es sich um eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB handle, welche an die Stelle der Einziehung gemäss Art. 70 StGB trete. Ohnehin aber sei der massgebliche güterrechtliche Vorgang nicht mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 19. Februar 2008, sondern mit dem Abschluss und der gerichtlichen Genehmigung der Scheidungskonvention am 27. April 2011 und damit lange nach dem rechtskräftigen Strafurteil vom 5. Mai 2010 erfolgt; die Auflösung des Güterstandes habe die erst drei Jahre später erfolgende güterrechtliche Auseinandersetzung (Anerkennung von Forderungen und Abtretungen zu deren Befriedigung) nicht vorwegnehmen können.
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4.1 Soweit die der Einziehung im Sinn von Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, erkennt das Strafgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Sinn und Zweck dieser im Verhältnis zu Art. 70 StGB subsidiären Ersatzabschöpfung ist, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der sie behält (Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des StGB [...], BBl 1993 III 311 Ziff. 223.5; BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 15 und 65 zu Art. 70/71 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 71 StGB).
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Die Ermittlung der Höhe der Ersatzforderung beruht auf komplexen Operationen (vgl. insb. SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2 Rz. 105 ff.), welche vom Strafgericht vorzunehmen und im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2010 ausführlich thematisiert worden sind. Mangels Nachvollziehbarkeit der Geldflüsse angesichts der zahlreichen Verschiebungen zwischen den Konten und der verschiedenen deliktsfremden Transaktionen wurde die Ersatzforderung aber letztlich aufgrund einer reinen Schätzung festgelegt (zur Üblichkeit von Schätzungen vgl. SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 177). Bei der Festsetzung der Ersatzforderung kann das Strafgericht gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB sodann die Wiedereingliederung des Betroffenen berücksichtigen, was das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung denn auch getan hat. Aufgrund des soeben Gesagten liegt nahe, dass die Ersatzforderung nicht bereits durch die Straftaten geschaffen, sondern durch das gerichtliche Urteil konstituiert wird. Dafür spricht auch der Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht auf die Ersatzforderung "erkennt", sowie die Wortwahl in Ziff. 4 des Urteils des Bundesstrafgerichtes, wonach die Ersatzforderung "begründet" wurde.
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Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin angeführten BGE 119 Ia 453. Dort stand nicht eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB zur Diskussion, sondern das Verhältnis zwischen einer auf der Grundlage von § 83 der StPO/ZH - welcher Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO/CH entspricht - erfolgten Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Deckung der anfallenden Verfahrenskosten, den schliesslich festgesetzten Kosten und zwischenzeitlich gerichtlich zugesprochenen güterrechtlichen Ansprüchen. Dabei ging das Bundesgericht aufgrund der konkreten gesetzlichen Grundlagen, wie sie in jenem Fall anwendbar waren, von einer Privilegierung des Staates für die Verfahrenskosten aus (BGE 119 Ia 453 E. 4d S. 458; vgl. sodann spezifisch zum Problem der Verfahrenskosten und der heutigen Rechtslage SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 171 ff.; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 55 zu Art. 263 StGB, N. 1 zu Art. 268 StGB). Vorliegend geht es jedoch um das Verhältnis zwischen den Ansprüchen der Beschwerdeführerin und der mit Strafurteil begründeten Ersatzforderung, für welche eine Beschlagnahme verfügt worden ist. Diese Konstellation wird in Art. 71 Abs. 3 StGB geregelt. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen; die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung aber kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (vgl. auch Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2). Mithin gilt der Vorbehalt von Art. 44 SchKG nicht (ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 44 SchKG; ROHNER, in: SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 44 SchKG) und der Staat hat seine Ersatzforderung im Verfahren nach SchKG durchzusetzen (BAUMANN, a.a.O., N. 15 und 69 zu Art. 70/71 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 71 StGB; SCHMID, a.a.O., § 2 Rz. 179 ff.). In Beachtung dieser Grundsätze leitete die Beschwerdegegnerin für ihre Ersatzforderung Betreibung ein und das Betreibungsamt pfändete die (bereits mit Beschlag belegten) Konten. Angesichts des Drittanspruches der Beschwerdeführerin an den auf ihren Namen lautenden Konten setzte das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin sodann Frist für die vorliegend zu behandelnden Widerspruchsklagen (Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG).
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Nicht von Art. 71 Abs. 3 StGB, sondern von Art. 71 Abs. 1 StGB erfasst ist der Entstehungszeitpunkt der Ersatzforderung. Wie bereits ausgeführt, ist nicht zu sehen, zu welchem anderen Zeitpunkt als mit dem Strafurteil, welches am 5. Mai 2010 ergangen und mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist, die Forderung konstituiert worden sein könnte. Die Beantwortung dieser (primär in den Zuständigkeitsbereich der strafrechtlichen Abteilung fallenden) Frage muss jedoch insofern nicht in abschliessender Weise vorgenommen werden, als sie nach Beantwortung der beiden weiteren (klarerweise in den Zuständigkeitsbereich der II. zivilrechtlichen Abteilung fallenden) Rechtsfragen für das Endresultat nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein wird. Es kann deshalb auch ein Meinungsaustausch mit der strafrechtlichen Abteilung in Bezug auf die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Ersatzforderung unterbleiben.
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Art. 193 ZGB ist eine zum Schutz der Gläubiger aufgestellte Norm. Geschützt sind nur Forderungen, die bei den aufgezählten güterrechtlichen Vorgängen schon bestanden haben, andernfalls entzieht der entsprechende Vorgang keinen Vermögenswert; indes muss der Umfang der Forderung zu diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch fällig sein (Urteile 5C.147/1993 vom 29. Oktober 1993 E. 1b; 5A_302/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.1; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1999, N. 25 und 30 zu Art. 193 ZGB).
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Der Schutz wird dadurch bewirkt, dass der Ehegatte neben dem Schuldnerehegatten subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes haftet, ohne dass dies etwas an der Berechtigung am Haftungssubstrat ändern würde (BGE 127 III 1 E. 2a S. 4 f.). Im Vollstreckungsverfahren gegen den schuldnerischen Ehegatten können die Gläubiger somit das weiterhaftende Vermögen des andern Ehegatten pfänden bzw. zur Konkursmasse ziehen lassen (BGE 131 III 49 E. 2.3 S. 52; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 193 ZGB). Dabei ist unerheblich, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde (BGE 127 III 1 E. 2a S. 5; Urteil 5A_302/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.1).
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Diese Ausgangslage - subsidiäre Haftung des anderen Ehegatten bis zur Höhe der empfangenen Vermögenswerte - bedeutet, dass dieser erst und nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner nicht über genügend eigenes Vermögen verfügt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 8 zu Art. 193 ZGB). Der angefochtene Entscheid äussert sich hierzu nicht. Indes scheint von allen Seiten stillschweigend als gegeben angenommen zu werden, dass der Schuldner nicht über genügend eigene Vermögenswerte zur Tilgung der Ersatzforderung der Beschwerdegegnerin (mehr) verfügt.
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4.3 Demnach stellt sich die Frage, welche Vorgänge unter den Begriff der (vorliegend als einzige der drei Tatbestandsvarianten in Frage kommenden) "güterrechtlichen Auseinandersetzungen" im Sinn von Art. 193 ZGB und damit in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen. Darunter versteht das Gesetz jedes zwischen den Ehegatten geschlossene Rechtsgeschäft, mit welchem ein spezifisch aus dem Güterrecht fliessender Anspruch erfüllt werden soll (BGE 123 III 438 E. 3b S. 441). Dazu gehört insbesondere die Tilgung von Ersatz- und Vorschlagsforderungen bzw. Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Vorschlagsanteil (statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 16 zu Art. 193 ZGB). Demgegenüber steht die Tilgung von Unterhaltsforderungen nach übereinstimmender Lehre ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 193 ZGB, weil diese nicht im Güterrecht, sondern in den allgemeinen Wirkungen der Ehe begründet liegen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 193 ZGB; PHILIPPIN, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2010, N. 14 zu Art. 193 ZGB; MEYER HONEGGER, in: ZGB, Kurzkommentar, 2012, N. 6 zu Art. 193 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du marriage, 2. Aufl. 2009, Rz. 848a; PHILIPPIN, Régime matrimonial et protection des créanciers, 2000, S. 78). Entgegen der Ansicht des Obergerichts ändert daran nichts, dass die rückständigen Unterhaltsbeiträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung liquidiert wurden, ging es doch dabei um die Regelung gegenseitiger Schulden im Sinn von Art. 205 Abs. 3 ZGB (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 65 zu Art. 205 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 205 ZGB) und wird deren Rechtsgrundlage dadurch nicht berührt.
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Die Beschwerdegegnerin stellt diese Rechtslage letztlich nicht in Frage, sondern beschränkt sich auf die (unzutreffende) Behauptung, die Beschwerdeführerin habe vor dem Hintergrund von Art. 42 Abs. 2 BGG ihren Rechtsstandpunkt ungenügend begründet. Nicht mehr wiederholt wird die im kantonalen Verfahren gemachte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Ehemann habe in der Scheidungskonvention überhöhte Unterhaltsforderungen anerkannt. Sie hätte denn auch nur im Rahmen einer paulianischen Anfechtung vorgebracht werden können, welche die Beschwerdegegnerin indes nicht erhoben hat.
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4.4 Im Zusammenhang mit den übrigen Ansprüchen, welche in der Scheidungskonvention anerkannt und durch Übertragung der Konten getilgt worden sind, hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass keine Vermögensgegenstände ins Eigentum zurückgenommen worden sind. Mithin liegt nicht der (vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB ausgeschlossene) Tatbestand von Art. 205 Abs. 1 ZGB vor; dies stellt die Beschwerdeführerin auch nicht in Frage. Ebenso wenig bringt sie im bundesgerichtlichen Verfahren vor, dass es um die (ebenfalls vom Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB ausgeschlossene) Regelung gegenseitiger Schulden im Sinn von Art. 205 Abs. 3 ZGB gegangen sei, und die Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht zur obergerichtlichen Berechnungsweise im Zusammenhang mit der Liegenschaft, wonach ihr aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft nichts mehr zustehe. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584) und dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen, dass es sich beim Betrag von Fr. 365'000.-, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention nebst den Unterhaltsansprüchen zustand und durch Übertragung der Konten getilgt wurde, um güterrechtliche Forderungen handelte, welche in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB fallen.
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Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 2 ZGB ist, Machenschaften wie Prozessverschleppung zwecks Erhöhung des Beteiligungsanspruchs oder umgekehrt übermässigen Verbrauch von Errungenschaft bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil zu verhindern. Der sich aus dieser Norm ergebende Zeitpunkt ist massgeblich für die Ausscheidung von Errungenschaft und Eigengut (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB), mit welcher die Massen fixiert werden. Dieser Vorgang hat jedoch im vorliegend interessierenden Kontext keine Aussenwirkungen. Diese treten erst mit der Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein, welche im Übrigen auch für die Bewertung der ausgeschiedenen Vermögenswerte relevant ist (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Diese beiden Zeitpunkte fallen in der Regel zeitlich nicht zusammen; vielmehr können Jahre dazwischen liegen (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 5 zu Art. 214 ZGB). Bei gerichtlichem Verfahren ist grundsätzlich der Tag der Urteilsfällung der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (BGE 121 III 152 E. 3a S. 154).
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Dass die güterrechtliche Auseinandersetzung bzw. die in deren Rahmen erfolgende effektive Übertragung von Vermögensgegenständen auf den anderen Ehegatten der relevante Vorgang im Sinn von Art. 193 ZGB ist, geht bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm hervor. Abs. 1 nennt nicht die Begründung, Änderung und Auflösung des Güterstandes, sondern die "Begründung oder Änderung des Güterstandes" und "güterrechtliche Auseinandersetzungen"; sodann spricht Abs. 2 davon, dass "ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen" ist. Dennoch wird in der Lehre teilweise die Frage aufgeworfen, ob es tatsächlich genüge, dass die Forderung des Dritten vor diesem Zeitpunkt entstanden sei, oder ob sie nicht vielmehr schon vor der Auflösung des Güterstandes entstanden sein müsste, um den Ehegatten des Schuldners nicht in ungerechtfertigter Weise zu benachteiligen (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 28 zu Art. 193 ZGB). Die Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Schutzzweck der Norm. Es geht darum, einen Haftungsentzug durch Übertragung von Vermögenswerten zu unterbinden (statt vieler HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 36 zu Art. 193 ZGB). Die blosse Auflösung des Güterstandes im Sinn von Art. 204 ZGB bewirkt aber noch keinerlei Veränderungen bei der Haftung; bis zur effektiven Auseinandersetzung bleibt jeder Ehegatte Eigentümer oder Inhaber seiner Vermögenswerte und der Gläubiger des betreffenden Ehegatten kann bei der Zwangsvollstreckung auf diese zugreifen. Erst durch die effektive Vornahme von Vermögensübertragungen ist dies für die betreffenden Vermögensteile nicht mehr der Fall, weil nur das im Zeitpunkt der Pfändung oder Konkurseröffnung dem Schuldner-Ehegatten gehörende Vermögen in die Zwangsvollstreckung einbezogen werden kann (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG). Die tatsächliche Übertragung der Vermögenswerte geschieht in der Regel durch die güterrechtliche Auseinandersetzung als solche, ausnahmsweise aber auch schon vorher mit Blick auf und in Anrechnung an diese; Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Vorschlagsanteil fallen nach dem in E. 4.3 Gesagten ebenfalls in den Anwendungsbereich der Norm. Art. 193 Abs. 1 ZGB spricht denn auch nicht von "der güterrechtlichen Auseinandersetzung", sondern von "güterrechtlichen Auseinandersetzungen"; gemeint sind mit dieser Ausdrucksweise sämtliche Übertragungsvorgänge, welche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung stehen.
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Entsprechend dem Wortlaut und Sinn von Art. 193 ZGB kann mithin kein anderer Zeitpunkt als die tatsächliche Übertragung des haftenden Vermögenswertes im Rahmen oder mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sein. In diesem Zeitpunkt muss die im Sinn von Art. 193 ZGB geschützte Gläubigerforderung entstanden sein.
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Im vorliegenden Fall erfolgte die vereinbarte Anerkennung und Tilgung der güterrechtlichen Forderung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Damit wurde Substrat, welches bis dahin zur Tilgung der bereits vorher entstandenen Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet werden konnte, dieser Haftung entzogen.
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Im Zusammenhang mit der Entlassung des Betrages von Fr. 60'000.- aus dem Pfändungsnexus bleibt zu klären, von welchen Konten welche Summen freizugeben sind: Die Beschwerdeführerin hat für ihre Forderung ebenfalls eine Betreibung eingeleitet und ist gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin in der Pfändungsgruppe X. für welche (nebst den auf B.A. lautenden Konten bei der Bank E.) das Konto y gepfändet ist, nicht aber in der Pfändungsgruppe Y., für welche die Konten s, t, u und v gepfändet sind ("Nachpfändung"). Das Endergebnis wird deshalb massgeblich dadurch beeinflusst, ab welchen Konten der Betrag von Fr. 60'000.- freigegeben wird.
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Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention wurden alle ursprünglichen Konten bei der Bank C. zur Tilgung ihrer Forderung von Fr. 425'000.- auf die Beschwerdeführerin übertragen. Die Parteien haben in der Scheidungskonvention nicht spezifiziert, dass bestimmte Konten zur Abgeltung bestimmter Forderungen gedacht wären. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Konzentration der Beträge auf vier Konten, wobei weiterhin auch das Konto y besteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Konten anteilsmässig auch der Tilgung der Unterhaltsschulden von Fr. 60'000.- gedient haben. Demnach ist dieser Betrag von den fünf Konten, an welchen die Beschwerdeführerin ihr besseres Recht geltend macht, im Verhältnis des jeweiligen Saldos dieser Konten freizugeben. (...)
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