BGE 143 III 137
 
21. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. GmbH gegen B. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
 
4A_648/2016 vom 27. Februar 2017
 
Regeste
Art. 6 und Art. 243 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; vereinfachtes Verfahren.
 
Sachverhalt
A. Am 20. September 2016 reichte die A. GmbH (Beschwerdeführerin) Klage betreffend eine Forderung aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen gegen die B. GmbH (Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein. Das Klagebegehren in der Sache lautet wie folgt:
    "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000,00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit 8.7.2016 zu bezahlen."
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 verneinte das Handelsgericht seine sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.
B. Die A. GmbH hat dagegen "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" beim Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Zuständigkeit des Handelsgerichts festzustellen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die B. GmbH liess sich nicht vernehmen.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
Die Beschwerdeführerin hält diese Auffassung für bundesrechtswidrig. Sie meint, die vom Bundesgericht festgestellte Ausnahme von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens gelte ausschliesslich im Fall von Art. 243 Abs. 2 ZPO, während umgekehrt handelsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, für die laut Art. 243 Abs. 1 ZPO aufgrund ihres Streitwerts eigentlich das vereinfachte Verfahren gelte, im ordentlichen Verfahren vom Handelsgericht zu beurteilen seien.
2.2 Art. 6 Abs. 2 ZPO definiert den Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts. Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; b. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und c. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG bildet folglich in diesem Bereich eine Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (siehe BGE 142 III 788 E. 4.1 S. 789; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 70).
Art. 243 ZPO bestimmt den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens. Gemäss Absatz 1 umfasst dieser vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken. Nach Absatz 2 gilt das vereinfachte Verfahren weiter ohne Rücksicht auf den Streitwert für die in den Buchstaben a-f genannten Streitigkeiten.
Erfüllt eine Angelegenheit zugleich die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Handelsgerichts und diejenigen für die Geltung des vereinfachten Verfahrens, ist Absatz 3 von Artikel 243 ZPO zu beachten. Gemäss diesem findet das vereinfachte Verfahren "keine Anwendung" in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 III 457 ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Für die damals strittige Abgrenzung in mietrechtlichen Angelegenheiten ging es in Erwägung 4.4.3 davon aus, dass "die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte" vorgehe. Zur Begründung verwies es vor allem auf die Unterschiede zwischen ordentlichem und vereinfachtem Verfahren und führte aus, die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Handelsgerichte und jener der ordentlichen Gerichte (bzw. in gewissen Kantonen der Mietgerichte) könne "nicht derart sein, dass dadurch in die von der Zivilprozessordnung vorgegebenen Verfahrensarten eingegriffen würde".
Wenn aber das Handelsgericht - wie im erwähnten Urteil entschieden - nicht zuständig ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (siehe BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 517), muss das Gleiche aus derselben Überlegung auch hinsichtlich von allen anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar ist. Die von der Beschwerdeführerin geforderte unterschiedliche Behandlung der Tatbestände gemäss den beiden Absätzen findet weder in der zitierten Erwägung des Bundesgerichts noch im Wortlaut von Absatz 3 eine Grundlage. Entgegen der Beschwerdeführerin statuiert dieser auch keine "Spezialvorschrift für die Verfahrensart" bezüglich von "handelsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von exakt CHF 30.000,00". Vielmehr fallen solche Angelegenheiten nach Art. 243 Abs. 1 ZPO in den Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts. Die Vorinstanz hat dies zutreffend erkannt und ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint. (...)