BGE 143 III 254 |
41. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_26/2017 vom 24. Mai 2017 |
Regeste |
Art. 86 ZPO; Teilklage; Streitgegenstand; Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. |
Sachverhalt |
Am 17. März 1994 hielt der Kläger sein Fahrzeug korrekt vor einem Fussgängerstreifen an. Der Lenker des nachfolgenden Personenwagens vermochte nicht mehr rechtzeitig anzuhalten und prallte ins Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs, wodurch dieses stark beschädigt wurde. Der Halter des nachfolgenden Personenwagens war bei der A. AG (Beklagte) haftpflichtversichert.
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Am 2. März 1995 fuhr wiederum ein anderer Fahrzeuglenker ins Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs. Der Halter war bei der D. AG haftpflichtversichert.
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Am 2. Februar 1998 kollidierte ein Fahrzeug seitlich mit dem vom Kläger auf der Gegenfahrbahn gelenkten Personenwagen. Der Halter des den Unfall verursachenden Personenwagens war bei der D. AG versichert.
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B.
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B.a Am 17. Juli 2006 erhoben der Kläger sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die C. AG mit den Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 6'892'309.- Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, nebst 5 % Zins ab dem 1. Juli 2006, unter Vorbehalt der Nachklage. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, der Ehefrau des Klägers eine Genugtuung von Fr. 50'000.- und den beiden Kindern je eine Genugtuung von Fr. 15'000.- zu bezahlen, samt Zins. Die C. AG verkündete der A. AG und der D. AG den Streit.
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B.b Am 23. Dezember 2006 erhoben der Kläger sowie seine Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die A. AG mit den folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Die Beklagte [...] sei zu verpflichten, dem Kläger [...] aus dem Unfall vom 17. März 1994 CHF 500'000.- unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, samt 5 % Zins ab 23. Dezember 2006, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage.
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2. Die Beklagte [...] sei zu verpflichten, CHF 20'000.- als Genugtuung für die Klägerin [...] zu bezahlen, samt 5 % Zins ab Unfalldatum."
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B.c Am 23. März 2009 überwies das Bezirksgericht die Verfahren an das Handelsgericht. Dieses vereinigte die überwiesenen Verfahren mit Beschluss vom 29. April 2009 mit dem bereits rechtshängigen Verfahren gegen die C. AG.
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Nachdem die Klage gegen die D. AG zurückgezogen worden war, schrieb das Handelsgericht das Verfahren gegen diese Partei mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ab.
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B.d Mit Urteil vom 23. November 2016 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die C. AG, dem Kläger Fr. 423'241.- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August 2016 zu bezahlen und wies diese Klage im Mehrbetrag ab (Ziffer 1); die Klage von Ehefrau und Kinder des Klägers wies das Handelsgericht - wegen Verjährung - ab (Ziffer 2). Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 500'000.- nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2006 zu bezahlen (Ziffer 3), die Klage der Ehefrau wies es ab (Ziffer 4).
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte im Wesentlichen, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2016 aufzuheben und es sei stattdessen zu entscheiden, dass auf die Klage des Beschwerdegegners nicht eingetreten werde. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen; subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: |
3.1 Der Kläger stellt ein Rechtsbegehren auf eine Geldleistung. Dieses Begehren ist für sich nicht individualisierend und kann daher mehrere Streitgegenstände umfassen, was den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BGE 142 III 683 E. 5 S. 686 ff.). Dies trifft freilich nur zu, wenn damit Forderungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten eingeklagt werden, bestimmt sich doch der Streitgegenstand nach den Begehren und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212 f.; BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131). Bei nicht individualisierenden Rechtsbegehren gibt daher der Lebenssachverhalt, d.h. das Tatsachenfundament, auf das sich das Rechtsbegehren stützt, Aufschluss darüber, ob es sich beim fraglichen Rechtsbegehren letztlich um einen einzelnen Streitgegenstand handelt oder - wenn auch zusammengefasst in einem Rechtsbegehren - mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung vorgelegt werden (BGE 142 III 683 E. 5.3.1 S. 687 mit Hinweisen).
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3.3 Besteht die Rechtsgutverletzung in einer Körperverletzung, so ist diese an sich noch kein Schaden im Rechtssinne (BGE 127 III 403 E. 4a S. 405). Vielmehr kann der Geschädigte gegen die Haftpflichtige den Ersatz von Schaden geltend machen, der durch eine widerrechtliche Körperverletzung adäquat kausal (schuldhaft) verursacht worden ist, namentlich die Heilungskosten und Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 OR) sowie immaterielle Unbill (Art. 47 OR). Dabei werden in Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323; BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363, E. 8.1 S. 369 mit Hinweisen) und Lehre mögliche Schäden unterschiedlich zusammengefasst etwa in Kosten (Aufwendungen zur Behebung oder Einschränkung der Körperschädigung), Erwerbsausfall infolge temporärer oder künftiger Arbeitsunfähigkeit, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Einschränkung in der Haushaltführung, Verlust von Rente (nach alter Praxis Teil des Erwerbsausfalls) sowie Kosten für Pflege- und Betreuungsaufwand (vgl. nur ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 46 OR, FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., S. 74 ff. Rz. 191 ff.; ROBERTO, a.a.O., S. 206 ff. Rz. 27.21 ff.). Für immateriellen Schaden kann der Geschädigte unter Umständen ausserdem einen Anspruch auf Genugtuung ableiten (Art. 47 OR). Die beiden Bestimmungen gehören aufgrund der Regelungsmaterie zusammen (vgl. BGE 131 III 430 E. 1.1 S. 433; BGE 122 III 5 E. 2d S. 9), Schadenersatz und Genugtuung werden grundsätzlich infolge Selbstverschuldens auch in gleichem Ausmass gekürzt (BGE 117 II 50 4a/bb S. 60; BGE 116 II 733 E. 4g) bzw. bei Kausalhaftungen gleichermassen zugesprochen (BGE 126 III 161 E. 5b/aa S. 167; BGE 117 II 50 E. 3a S. 56; BGE 112 II 220 E. 2f S. 225). Im Rahmen der eingeklagten Forderung auf Ersatz des Gesamtschadens aus einer Körperverletzung können denn auch sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungspositionen unbesehen ihrer selbständigen Bezifferung ohne Verletzung der Dispositionsmaxime zugesprochen werden (BGE 63 II 339 E. 4 S. 346; vgl. auch BGE 123 III 115 E. 6d S. 119; BGE 119 II 396 E. 2).
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3.4 Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil geltend gemacht, unterscheidet die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit der echten Teilklage wird ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (vgl. etwa ALEXANDER MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 2 f. zu Art. 86 ZPO; PAUL OBERHAMMER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 86 ZPO, BOPP/BESSENICH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 f. zu Art. 86 ZPO; DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 86 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 86 ZPO, FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz. 506/509; FRANÇOIS BOHNET, in: Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 7 ff. zu Art. 86 ZPO).
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Während der Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime ohne weiteres befugt - aber nicht verpflichtet - ist, nur einen von mehreren individualisierbaren Ansprüchen des Gesamtschadens einzuklagen, sind Teilklagen nicht hinreichend individualisiert, wenn sie auf mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen und daher eigentlich objektiv gehäufte Rechtsbegehren umfassen (BGE 142 III 683 E. 5.3.1 S. 687). Der Kläger kann nicht gültig einen Teil von Forderungen aus mehreren unterschiedlichen Lebensvorgängen einklagen - mindestens nicht ohne klare Angabe der Reihenfolge (BGE 142 III 683 E. 5.1 und E. 5.4; LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 347). Der einheitliche Lebensvorgang, der das Klagefundament bildet, muss daher aus objektiver Sicht bestimmt werden. Ob der Kläger den Streitgegenstand verlässt oder bloss unterschiedliche Ansprüche gestützt auf denselben Lebenssachverhalt einklagt, wenn er mehrere Schadenspositionen aus demselben schadensstiftenden Ereignis, namentlich demselben Unfall ableitet, ist in der Lehre umstritten (vgl. etwa STEPHEN V. BERTI, Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO, in: Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2010, S. 43; MEIER/WIGET, Klage und Rechtskraft im Haftpflichtprozess, in: Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 92; BREHM, a.a.O., N. 151b zu Art. 46 OR).
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3.5 Die Annahme, es würden mit jeder Schadensposition selbständige Ersatzforderungen in objektiver Klagenhäufung eingeklagt, würde voraussetzen, dass die einzelnen Schadensarten in jedem Fall objektiv voneinander abgegrenzt und konkret definiert werden könnten. Dies trifft nicht zu. So wird z.B. der Schaden aus bereits entstandenem Erwerbsausfall in der Lehre vom künftigem Erwerbsausfallschaden unterschieden und die beiden Schäden werden auch unterschiedlich berechnet. Die unterschiedliche Berechnung hängt indes vom Zufall des massgebenden Novenschlusses ab und qualitativ ist der Schaden aus Erwerbsausfall derselbe, ob er vor dem massgebenden Urteilszeitpunkt entstanden oder später zu erwarten ist. Zur Bestimmung des mutmasslich ohne Unfall erzielten Erwerbseinkommens muss unter Umständen auch hypothetischen Veränderungen Rechnung getragen werden; die Art des Erwerbsausfallschadens verändert sich jedoch auch bei Änderung der Verhältnisse nicht je nach Zeitabschnitt und es ist dem Kläger nicht zumutbar, bei hypothetischen Änderungen für jede Periode seines Erwerbsverlusts eine eigene Klage einzureichen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der hypothetische Verlust aus Erwerbseinkommen mit einem möglichen Haushaltschaden insoweit zusammenhängt, als bei Reduktion des Erwerbspensums der Umfang der Tätigkeit im Haushalt ausgeweitet worden wäre. Sind mehrere Hypothesen umstritten, ist weder den Parteien noch dem Gericht zumutbar, separate Klagen zu koordinieren. Die Definition eigenständiger "Schadenspositionen" aus einer Körperverletzung ist objektiv nicht eindeutig möglich und die separate Beurteilung jeder eigenen Schadensposition nicht praktikabel, weshalb dem Kläger nicht zumutbar ist, seine (Teil-) Klage auf einzelne "Positionen" zu beschränken, um den Streitgegenstand nicht zu verlassen.
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3.7 Der Kläger leitet sämtliche Ansprüche auf Geldleistung gegen die Beklagte aus dem Strassenverkehrsunfall vom 17. März 1994 ab. Dieser Lebenssachverhalt begründet die Haftung der Beklagten für sämtliche vom Kläger beanspruchten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Dass der Kläger infolge des Unfalls Vermögenseinbussen unterschiedlicher Art erlitten hat und zum Ersatz beansprucht, verändert dieses Tatsachenfundament im Lebenssachverhalt nicht. Zwar muss der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Geldleistung auch den Schaden beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR) und zu diesem Zweck weitere Tatsachenelemente behaupten, um seine Klage hinreichend zu substanziieren (zur Substanziierung im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR bei ziffernmässig nicht nachweisbarem Schaden: BGE 140 III 409 E. 4.3.1; BGE 131 III 360 E. 5.1; BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276 f.; BGE 122 III 219 E. 3a). Er muss insofern den Sachverhalt erweitern. Diese notwendige Erweiterung führt indes nicht dazu, dass er seine Forderungen aus einem anderen Lebenssachverhalt als dem Unfall vom 17. März 1994 ableiten und sie damit letztlich auf einen anderen Lebenssachverhalt gründen würde als auf die damals erlittene Körperverletzung. Die Teilklage des Klägers hat, wie sich aus dem Rechtsbegehren ergibt, Schadenersatz und Genugtuung "aus dem Unfall vom 17. März 1994" zum Gegenstand. Sie umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehrere Streitgegenstände.
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