BGE 143 III 385
 
54. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B., C. und Betreibungsamt Frauenfeld (Beschwerde in Zivilsachen)
 
5A_630/2016 vom 29. Mai 2017
 
Regeste
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz.
Die liechtensteinische AHV-Rente ist in der Schweiz grundsätzlich absolut unpfändbar (E. 4).
 
Sachverhalt
A. Das Betreibungsamt Frauenfeld vollzog gegenüber A. die Pfändung, namentlich pfändete es eine liechtensteinische AHV-Rente im Betrag von Fr. 41.15 pro Monat. A. wurde verpflichtet, dem Betreibungsamt den gepfändeten Betrag monatlich und unaufgefordert abzuliefern.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. schützte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit Entscheid vom 30. Juni 2016 teilweise und wies das Betreibungsamt an, den pfändbaren Betrag auf Fr. 38.- zu korrigieren. Das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 10. August 2016 ab.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. September 2016 (Postaufgabe) ist A. an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Feststellung der absoluten Unpfändbarkeit der liechtensteinischen AHV-Rente sowie die Nichtigerklärung der Pfändungsurkunden.
(Zusammenfassung)
 
Aus den Erwägungen:
2.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausgeführt, während die schweizerischen Leistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar seien, sei die liechtensteinische AHV-Rente beschränkt pfändbar, d.h. soweit sie das Existenzminimum übersteige. Bei der Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handle es sich um eine Ausnahme, welche einschränkend auszulegen sei; im Grundsatz gelte für Renten die beschränkte Pfändbarkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Ausländische Altersrenten seien von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht erfasst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei seine liechtensteinische AHV-Rente nicht gleich zu behandeln wie eine schweizerische AHV-Rente. Der Schuldner könne sich nicht erfolgreich auf die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots berufen, wenn seine ausländische Rente gleich behandelt werde wie die meisten Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie insbesondere grundsätzlich die Renten und Leistungen der Sozialversicherungen. Im Übrigen werde durch die Pfändung der liechtensteinischen Altersrente nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen, so dass sie gestützt auf Art. 93 Abs. 1 SchKG ohne Weiteres pfändbar sei. Das Betreibungsamt schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Argumentation der Vorinstanz an.
Demgegenüber bekräftigt der Beschwerdeführer seinen bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass seine liechtensteinische AHV-Rente absolut vor Pfändung geschützt sei. Zur Begründung führt er ergänzend aus, Art. 54 des liechtensteinischen Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher die Unpfändbarkeit von liechtensteinischen AHV-Renten vorsehe, sei vorliegend aufgrund des IPRG unmittelbar anwendbar und rechtsverbindlich.
2.3 Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Soweit der Beschwerdeführer das liechtensteinische Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angewendet wissen möchte, kann ihm nicht gefolgt werden; Unpfändbarkeitsbestimmungen des ausländischen Rechts sind in einem schweizerischen Vollstreckungsverfahren nicht anwendbar (vgl. DANIEL STAEHELIN, Das internationale Betreibungsrecht, BlSchK 2015 S. 135). Die Unpfändbarkeit einer Rente beurteilt sich deshalb in erster Linie nach dem SchKG. Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG - soweit hier interessierend - die Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in Kraft seit 1. Januar 2008; das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV wurde aufgehoben [Art. 35 ELG]).
2.4 Es muss der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die absolut unpfändbaren Leistungen präzise benennt und ausländische Renten in seinem Wortlaut nicht vorkommen. Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung wird durch diesen Umstand jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. E. 4 hiernach). Auch aus BGE 134 III 608 ff. kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sämtliche ausländischen Altersgrundrenten in der Schweiz (beschränkt) pfändbar sind, da dieser Entscheid eine nach dem österreichischen gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bezahlte Alterspension betraf und weder dargelegt noch festgestellt war, dass die österreichische Versicherung mit dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar ist.
In der europarechtlichen Lehre wird sodann propagiert, dass für die Beurteilung der Pfändbarkeit ausländischer Renten nunmehr Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) heranzuziehen sei, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen oder Einkünften aufstellt (BETTINA KAHIL-WOLFF, Die neuen EU-Koordinierungsverordnungen 883/2004 und 987/2009: Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, in: Strassenverkehrsrechtstagung vom 10.-11. Juni 2010, Probst/Werro [Hrsg.], 2010, S. 280 f.). Nachfolgend ist auf die Frage einzugehen, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung eröffnet ist.
 
Erwägung 3
3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31; nachfolgend: EFTA-Übereinkommen) soll der freie Personenverkehr unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Nach Art. 21 des EFTA-Übereinkommens regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang K Anlage 2 und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz. Art. 8 Anhang K "Freizügigkeit (Freier Personenverkehr)" verweist bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ebenfalls auf Anlage 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander gewisse Rechtsakte, insbesondere die VO 883/2004 an.
3.2 In zeitlicher Hinsicht gilt die VO 883/2004 seit 1. April 2012 im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und seit 1. Januar 2016 im Rahmen des vorliegend einschlägigen EFTA-Übereinkommens. Damit ist die VO 883/2004 auf den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar, nachdem dem Beschwerdeführer die Pfändung seiner liechtensteinischen AHV-Rente im Jahr 2016 eröffnet wurde. Als Schweizer Staatsbürger und damit Staatsangehöriger eines EFTA-Mitgliedstaats, der für kurze Zeit auch in Liechtenstein erwerbstätig war und eine liechtensteinische AHV-Rente bezieht, kann sich der Beschwerdeführer auch in persönlicher Hinsicht auf die VO 883/2004 berufen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
3.3 Ihren sachlichen Geltungsbereich definiert die VO 883/2004 unter Art. 3 Abs. 1. Danach gilt die Verordnung unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. d und e). Die VO 883/2004 findet in der Alters- und Hinterlassenenversicherung daher grundsätzlich Anwendung (vgl. Art. 153a AHVG). Allerdings ist fraglich, ob das Ziel der Verordnung, die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften des Sozialrechts miteinander zu koordinieren, den vorliegenden Sachverhalt berührt, denn obschon das Pfändungsverbot auch in den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Erlassen verankert ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 AHVG, Art. 50 Abs. 1 IVG sowie Art. 20 ELG), betrifft die Frage des Pfändungsschutzes bestimmter Sozialleistungen primär eine zwangsvollstreckungsrechtliche Materie. Gegenüber dem staatlichen Sozialschutz liegt die ganz wesentliche Besonderheit des Schuldnerschutzes in der Zwangsvollstreckung darin, dass dieser Schutz nicht zulasten des Staates, sondern der Gläubiger geht (vgl. EUGEN MEIER, Die Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, 1907, S. 153). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am 20. Dezember 2012 ergangenen Urteil betreffend Ruhegehaltsforderungen eines insolventen Notars diesbezüglich erwogen, dass die VO 883/2004 die Koordinierung von sozialrechtlichen Leistungsansprüchen gegenüber den entsprechenden Sozialleistungsträgern der Mitgliedstaaten bezwecke, wenn Angehörige eines Mitgliedstaats in einen anderen umziehen oder in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Ob bestimmte Sozialleistungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats dem Pfändungsschutz unterliegen, stelle jedoch keine von der Verordnung mitgeregelte Frage des Sozialrechts dar. Auf eine Regelung des Vollstreckungsschutzes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ziele die Verordnung nicht ab (Urteil des BGH vom 20. Dezember 2012, IX ZR 130/10, Rz. 16, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht [WM] 2013 Heft 7 S. 333 ff., 335). Demgegenüber ist das Bundesgericht in E. 2.6.5 von BGE 134 III 608 mit Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO 1408/71) ohne nähere Erörterungen von deren sachlicher Anwendbarkeit ausgegangen (in diesem Punkt zustimmend: BASILE CARDINAUX, Zu BGE 134 III 608 : Diskriminierende Behandlung ausländischer Renten im Betreibungsrecht, SZS 2009 S. 507 sowie KAHIL-WOLFF, a.a.O., S. 271 und 280 f.).
Wie es sich vorliegend mit der Anwendbarkeit der VO 883/2004 (welche die VO 1408/71 ersetzt hat) verhält, bedarf indes keiner vertiefteren Prüfung. Die Unpfändbarkeit der liechtensteinischen AHV-Rente des Beschwerdeführers ergibt sich aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nämlich bereits aus einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, weshalb sich am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im einen oder anderen Fall ohnehin nichts ändern würde. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht erforderlich, die in der Lehre aufgestellte These zu prüfen, die betreibungsrechtliche Privilegierung in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG stelle womöglich eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA bzw. Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens dar (vgl. CARDINAUX, a.a.O., Fn. 16 und 21).
 
Erwägung 4
4.1 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 136 V 84 E. 4.3.2.1 S. 92). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 II 262 E. 4.2 S. 272; BGE 140 II 289 E. 3.2 S. 292; BGE 135 IV 113 E. 2.4.2 S. 116; BGE 135 V 382 E. 11.4.1 S. 404; je mit Hinweisen). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 139 V 82 E. 3.2.2 S. 84 f., BGE 135 V 319 E. 2.4 S. 321; BGE 134 III 273 E. 4 S. 277; je mit Hinweisen). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225; BGE 140 V 449 E. 4.2 S. 455; je mit Hinweisen).
4.2 Die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollten (BGE 135 III 20 E. 5 S. 26 f.; 78 III 113 f.; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 37 zu Art. 92 SchKG). In der Botschaft des Bundesrates über die Änderung des SchKG aus dem Jahre 1991 wurde die absolute Unpfändbarkeit der Leistungen der ersten Säule mit sozialpolitischen Erwägungen, aber auch mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine "beschränkte" Pfändbarkeit der ersten Säule begründet. Laut Verfassung habe der Bund eine erste Säule zu errichten, die den Existenzbedarf der Menschen namentlich bei Alter und Invalidität angemessen decke (Art. 34quater aBV; neu: Art. 112 und Art. 112a BV). Die beschränkte Pfändbarkeit der ersten Säule stünde damit in wohl unverträglichem Widerspruch. Der Frage ihrer Pfändbarkeit komme aber an sich nur untergeordnete Bedeutung zu, da in der Praxis das individuell berechnete (d.h. die konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigende) betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher liege als die Leistungen der ersten Säule. Im Fall, dass - de lege ferenda - die erste Säule in absoluten Zahlen einmal tatsächlich mehr leisten sollte als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, wäre das Pfändbarkeitsregime zu überdenken (Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III 1, 75 ff. zu Art. 92). Auch in den parlamentarischen Beratungen vermochte vor allem das Argument zu überzeugen, dass mit den Renten der AHV und IV sowie den Ergänzungsleistungen kein anderes Ziel als die Existenzsicherung verfolgt werde und deren Pfändung zugunsten privater oder öffentlichrechtlicher Gläubiger praktisch einer Zweckentfremdung gleichkomme (Votum Meier, AB 1994 S 1094). Dass aus der pauschalen Unpfändbarkeitserklärung zugunsten von Bezügern der besagten Leistungen in einigen Fällen eine Besserstellung gegenüber Lohnempfängern resultiert, welche sich stets nur auf den Schutz ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums berufen können, hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen.
4.3 Es ist unstrittig, dass es sich bei der liechtensteinischen AHV-Rente nicht um eine der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführten Leistungen handelt, welche der Gesetzgeber explizit mit einem absoluten Schutz vor Pfändung versehen hat. Ob diesbezüglich eine zu füllende Gesetzeslücke oder ein qualifiziertes Schweigen vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGE 140 III 206 E. 3.5.3 S. 213). Da die Möglichkeit des Bezugs von ausländischen Altersgrundrenten in den Gesetzesmaterialien gar nicht angesprochen wird, kann jedenfalls allein aufgrund deren Nichterwähnung im Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nicht auf eine bewusste Entscheidung im Sinne eines qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers geschlossen werden. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob der Bezug der betreffenden ausländischen Altersgrundrente mit dem in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG geregelten Sachverhalt des Bezugs einer schweizerischen AHV-Rente hinsichtlich des Pfändungsschutzes teleologisch betrachtet vergleichbar ist. Dabei ist vom Grundgedanken des Gesetzgebers auszugehen, die gesetzliche Zweckbestimmung von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen aufrechtzuerhalten, im Übrigen aber die Pfändung von Sozialleistungen im Interesse der Gläubiger zu ermöglichen, soweit sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in E. 2.6.3 von BGE 134 III 608 bereits angedeutet, dass die Gleichstellung einer ausländischen Rente in Betracht zu ziehen ist, wenn die ausländische Versicherung tatsächlich dem schweizerischen System der Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht, welche auch bei hohen Beiträgen bzw. vollständiger Beitragsdauer in aller Regel keine Leistungen erbringt, die das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen. In einem solchen Fall erheischt die vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsabsicht, dass die betreibungsrechtliche Privilegierung in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG in gleichem Masse wie der schweizerischen auch der betreffenden ausländischen Altersgrundrente zuerkannt wird.
4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren hinreichend dargetan, dass seine liechtensteinische AHV-Rente als gleichartig im beschriebenen Sinne zu qualifizieren ist. So hat der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid geltend gemacht, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung des Fürstentums Liechtenstein im Jahre 1952 in Anlehnung an die schweizerische Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet worden ist. Ergänzt werden kann diesbezüglich, dass Liechtenstein im Verlaufe der Zeit auch das Drei-Säulen-Konzept (Grundversorgung durch die AHV/IV sowie zusätzliche Leistungen aus beruflicher und privater Vorsorge) übernommen hat (vgl. dazu WILFRIED MARXER, in: Handbuch Europäischer Sozialpolitiken, Porsche-Ludwig/Bellers/Gieler [Hrsg.], 2014, S. 113 f.). Infolgedessen sind die Systeme der Altersvorsorge in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sehr ähnlich aufgebaut. Richtig ist ausserdem, dass AHV-Renten gemäss Art. 54 Abs. 1 des liechtensteinischen Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung genau wie in der Schweiz absolut unpfändbar sind, worin ein weiteres Indiz für deren Gleichartigkeit zu erblicken ist. Damit kann als erstellt gelten, dass die liechtensteinische AHV-Rente ebenso wie die schweizerische einzig die Sicherung des Existenzbedarfs bezweckt. Die gesetzgeberischen Überlegungen zur Begründung der absoluten Unpfändbarkeit der schweizerischen AHV-Rente lassen sich daher analog auch für die liechtensteinische AHV-Rente anstellen.
4.5 Angesichts der nachgewiesenen Gleichartigkeit entspricht der Einbezug der liechtensteinischen AHV-Rente in den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG im Übrigen auch einer verfassungskonformen Auslegung im Sinne des allgemeinen Gebotes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Namentlich ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass ausländische Renten ebenso wie schweizerische bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen anzurechnen sind (vgl. Rz. 3.4.1.1 und 3.4.5.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016) - was auch im vorliegenden Fall unstrittig so geschehen ist. Sachliche Gründe, die eine pauschale Ungleichbehandlung ausländischer Renten ungeachtet ihrer tatsächlichen Gleichartigkeit rechtfertigen könnten, sind daher (auch unter diesem Blickwinkel) nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz im konkreten Fall eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots verneint hat, ist ihr nicht zu folgen.
Ein Vorbehalt ist immerhin anzubringen für den Fall, dass die liechtensteinische AHV-Rente unter Anrechnung der in der Schweiz bezogenen AHV-Teilrente und gegebenenfalls allfälliger weiterer unpfändbarer ausländischer Altersgrundrenten den Betrag der schweizerischen maximalen AHV-Rente übersteigt; in einer solchen Situation könnte sich ein Schuldner für den darüber hinausgehenden Betrag nicht auf einen absoluten Schutz vor Pfändung berufen. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein, liegen die dem Beschwerdeführer aus der schweizerischen und liechtensteinischen Grundversicherung ausgerichteten Leistungen doch auch kumuliert noch (deutlich) unter der schweizerischen maximalen (einfachen) AHV-Rente (bei lückenloser Beitragsdauer) von derzeit Fr. 2'350.- pro Monat.