BGE 147 III 293
 
29. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
5A_891/2018 vom 2. Februar 2021
 
Regeste
Art. 125 ZGB; Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung.
 
Sachverhalt
A. A. (geb. 1959) und B. (geb. 1962) heirateten im Jahr 1997. Sie haben die Kinder C. (geb. 2000) und D. (geb. 2005). Seit März 2011 leben sie getrennt.
B. Mit Scheidungsurteil vom 2. Juni 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Baden den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'090.- pro Kind und zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 3'896.- ab Rechtskraft der Scheidung bis 20. Juli 2018, von Fr. 2'896.- ab 21. Juli 2018 bis 20. Juli 2022 und von Fr. 1'896.- ab 21. Juli 2022 bis zu ihrem Rentenalter.
Auf beidseitige Berufung hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Ehemann mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 5'149.- bis zum Rentenalter der Ehefrau.
Mit Urteil 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 wies das Bundesgericht die Sache hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes wegen Methodenmixes und zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes nach Erreichen seines Rentenalters an das Obergericht zurück.
Mit Entscheid vom 21. August 2018 verpflichtete dieses den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 5'037.- ab Rechtskraft des Urteils bis 31. März 2024 und danach von Fr. 1'451.- bis zum Rentenalter der Ehefrau.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann beim Bundesgericht am 29. Oktober 2018 wiederum Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes auf Fr. 3'420.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2024 und auf Fr. 1'451.- für die Zeit danach bis zum Eintritt der Ehefrau in das Rentenalter.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
 
Aus den Erwägungen:
Bei der einstufigen Methode wird der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt, welche der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen muss; die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sind nicht Teil der Berechnung (vgl. BGE 147 II 265 E. 6.5 S. 277).
Demgegenüber werden bei der zweistufigen Methode die Einkommen und die Bedürfnisse (d.h. der gebührende Unterhalt) beider Ehegatten festgestellt; sodann werden die verfügbaren Mittel vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfes verteilt. Der gebührende Unterhalt steht mithin in Relation zu den verfügbaren Mitteln; er beläuft sich je nach den konkreten Verhältnissen auf das betreibungs- oder familienrechtliche Existenzminimum, gegebenenfalls zuzüglich eines Überschussanteils (dazu ausführlich BGE 147 II 265 E. 7 S. 279).
Allerdings hat das Bundesgericht die per 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des Betreuungsunterhaltes zum Anlass genommen, für diese neue Unterhaltskategorie die "Lebenshaltungskostenmethode" als verbindlich zu erklären ( BGE 144 III 377 E. 7 S. 379) und anzukündigen, dass für die gesamte Schweiz eine einheitliche Methodik im Bereich des Unterhaltsrechts zu entwickeln und verbindlich vorzugeben sei ( BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485).
In Umsetzung dieses Vorhabens hat das Bundesgericht mit BGE 147 II 265 die Berechnungsweise auch für den Barunterhalt des Kindes vereinheitlicht, indem es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweizweit verbindlich vorgegeben hat ( BGE 147 II 265 E. 6.6 S. 278).
In BGE 147 II 265 E. 6.1 S. 274 wird erwogen, dass innerhalb des gleichen Streitfalles für alle Unterhaltskategorien die gleiche Methode angewandt werden sollte. Damit liegt nahe, die zweistufige Methode auch für den nachehelichen Unterhalt als verbindlich zu erklären, zumal in vielen Fällen gleichzeitig Kindes- und nachehelicher Unterhalt festzusetzen sind. Indes bedarf die Methodenwahl in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt näherer Erläuterung. In diesem Bereich wurde nämlich bislang bei lebensprägenden Ehen verbreitet die einstufig-konkrete Methode angewandt und das Bundesgericht hat sie insofern als qualifiziert sachgerecht angesehen, als sie mit besonderer Intensität bei der konkreten bisherigen Lebenshaltung anknüpft ( BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; Urteile 5A_593/2017 vom 24. November 2017 E. 3.1; 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.1.2; 5A_864/ 2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.1; 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3).
Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass gerade bei langjährigen und von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich sehr wohl auch die zweistufige Methode bzw. zweistufige Methode mit Überschussverteilung adäquate Resultate liefere ( BGE 134 III 577 E. 4 S. 579), insbesondere wenn die Ehegatten nichts angespart haben oder eine bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird ( BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.). In der Praxis wurde die einstufige Methode denn auch primär bei deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen und bei hohen Sparquoten bevorzugt (vgl. Urteile 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2; 5A_565/ 2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; 5A_629/2017 vom 22. November 2018 E. 6.3; 5A_880/2018 vom 5. April 2019 E. 6.3; 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3). Auf der anderen Seite hat das Bundesgericht aber auch bei sehr gehobenen Verhältnissen durchwegs die Anwendung der zweistufigen Methode zugelassen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; Urteile 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4 und 3.5; 5A_629/2017 vom 22. November 2018 E. 6.3).
4.4 Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde ( BGE 121 I 97 E. 3b S. 100 f.; BGE 115 II 424 E. 3 S. 426; BGE 114 II 26 E. 8 S. 31 f.; Urteil 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 617 ). Umso mehr muss sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.).
Die Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchs-, sondern gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit der Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eigenen Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt ( BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 469; BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600; BGE 129 III 7 E. 3.1 S. 8; BGE 127 III 136 E. 2 S. 138; Urteil 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.2). Mit der Scheidung endet nämlich die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB; es bestehen einzig noch Nachwirkungen der Ehe aufgrund "nachehelicher Solidarität", soweit die Eigenversorgung nicht oder nicht vollständig besteht oder hergestellt werden kann ( BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 469; BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596; BGE 127 III 289 E. 2a/aa S. 291). Was diesbezüglich "angemessen" im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB ist, bestimmt sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien, wobei der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht nur in quantitativer, sondern namentlich auch in zeitlicher Hinsicht limitiert ist (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Scheidungsrechtsrevision], BBl 1996 I 45); es besteht kein Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung, weil über die Tatsache der Scheidung nicht einfach ökonomisch hinweggegangen werden darf ( BGE 134 III 145 E. 4 S. 146).
Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (dazu BGE 147 II 265 E. 5.4 S. 271 sowie ferner E. 7.2 S. 281 und 7.3 S. 283).
Bildet nach dem Gesagten die bisherige Lebenshaltung den Ausgangspunkt, führen die einstufige und die zweistufige Berechnungsmethode zumindest unterhaltstheoretisch zum gleichen rechnerischen Ergebnis. Indes können sich aufgrund des unterschiedlich ausgestalteten Nachweises der bisherigen Lebenshaltung und damit des zukünftigen Bedarfs aus prozessualen Gründen durchaus erhebliche Unterschiede ergeben. Dies wird bei engeren Verhältnissen weniger ins Gewicht fallen, weil die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums standardisiert und auch die Bestimmung des familienrechtlichen Bedarfs weitgehend vorgegeben ist (dazu im Einzelnen BGE 147 II 265 E. 7.2 S. 281). Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich hingegen auswirken, dass es bei der einstufigen Methode zwangsläufig keine Überschussverteilung gibt, aus welcher die über den familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Positionen wie Hobbys, Reisen, Fahrzeugpark etc. gespeist werden können, sondern diese vielmehr vom Ansprecher im Einzelnen nachzuweisen sind (BÄHLER, Unterhaltsberechnungen, von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015 S. 283 und 306; FISCH, Technik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2019 S. 455; AESCHLIMANN/BÄHLER, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, Bd. II, N. 91 Anhang UB; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020 S. 338).
Dies rührt daher, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), d.h. der Unterhaltsberechtigte für die Sammlung des Beweismaterials selbst verantwortlich ist. Zahlreiche Aufwendungen sind aber im Nachhinein oft nur noch schwierig zu belegen, sei es, dass viel in bar bezahlt wurde, sei es, dass Zahlungsbelege nicht gesammelt oder weggeworfen wurden oder einzig der andere Ehegatte sie greifbar hätte (beispielsweise Kreditkartenabrechnungen); oft lassen sich auch die Geldflüsse nicht mehr zuverlässig ermitteln oder bereitet die Art der Berücksichtigung mitbenutzter Vermögenswerte (Ferienhaus, Motorboot, Auto etc.) Probleme. Jedenfalls ergibt sich gerade in gehobeneren Verhältnissen bei der einstufigen Methode oft ein aufwändiges und kleinliches Beweisverfahren, welches dem Unterhaltsberechtigten grosse Lasten aufbürdet. Demgegenüber braucht bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nicht über Einzelheiten des früheren Lebensstandards gestritten zu werden. Hier greift als Grundsatz vielmehr die Prämisse, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden sind. Im Übrigen ist ein jeder Ehegatte in der konkreten Verwendung des ihm zukommenden Überschussanteils grundsätzlich frei, d.h. er kann ihn auch für andere Bedarfspositionen, wie sie vielleicht mit der veränderten Trennungssituation einhergehen, verwenden, ohne hierfür im Einzelnen rechenschaftspflichtig zu sein.
Wie gesagt, kann aber ein bei der zweistufigen Methode rechnerisch resultierender Überschuss nicht einfach unabhängig von der konkreten Situation hälftig geteilt werden. Vielmehr bildet nach dem eingangs dieser Erwägung Gesagten der bisher gelebte eheliche Standard das Maximum dessen, was nachehelich noch gebührend sein kann. Allerdings lässt sich eine kontinuierliche Sparquote und die daran errechnete ungefähre Höhe der bisherigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten in der Regel einfacher nachweisen (dazu BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413) als die Lebensführung selbst. Der bei der zweistufigen Methode dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Nachweis der Begrenzung ist mit anderen Worten meist leichter zu führen als der bei der einstufigen Methode vom Unterhaltsberechtigten zu erbringende positive Nachweis. Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist - und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird (dazu oben) - muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Im Rahmen der Überschussverteilung sind sodann auch alle weiteren Besonderheiten des Einzelfalles, welche ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, zu berücksichtigen und im Unterhaltsentscheid zu begründen (siehe dazu BGE 147 II 265 E. 7.3 S. 283).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Zwar wurde bislang für den nachehelichen Unterhalt verbreitet die einstufige Methode verwendet, gerade bei gehobenen Verhältnissen. Indes hat das Bundesgericht die Methodik für den Kindesunterhalt dahingehend vereinheitlicht, dass künftig verbindlich die zweistufige Methode anzuwenden ist, soweit nicht ausnahmsweise besondere Verhältnisse gegeben sind, welche ein anderes Vorgehen gebieten. Dass nicht nach zwei unterschiedlichen Methoden gerechnet werden kann, wenn gleichzeitig Kinder- und Ehegattenunterhalt festzusetzen ist, versteht sich von selbst. Es würde aber dem Ziel der Vereinheitlichung der Unterhaltsberechnung widersprechen, wenn weiterhin andere Methoden zugelassen würden, soweit es ausschliesslich um den Zuspruch nachehelichen Unterhalts geht, zumal sich mit der zweistufigen Methode den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles in fast allen Konstellationen problemlos Rechnung tragen lässt und in den meisten strittigen Fällen auch das Beweisverfahren schlanker ausfällt.
Aufgrund des Gesagten ist im Bereich des nachehelichen Unterhaltes schweizweit verbindlich nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann; dabei ist im Unterhaltsentscheid stets zu begründen, aus welchen Gründen ausnahmsweise nicht die als Regel vorgegebene Methodik angewandt werden soll (vgl. BGE 147 II 265 E. 6.6 S. 278).