BGE 71 IV 183 - Rauchkabine |
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes |
vom 21. September 1945 i.S. Ramuz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. |
Regeste |
1. Art. 137 Ziff. 1, 141 Abs. 3 StGB. Abgrenzung zwischen Fundunterschlagung und Diebstahl, objektiv und subjektiv (irrige Vorstellung über den Sachverhalt) (Erw. 2 und 3). |
2. Art. 71 StGB. Beginn der Verjährung bei Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332 StGB) (Erw. 4). |
3. Art. 63 StGB. Zumessung der Strafe für einen der Fundunterschlagung nahe kommenden Diebstahl (Erw. 5). |
Sachverhalt |
A. |
Auf einer Fahrt mit einem Dampfschiff legte Oberst Furger am 17. August 1944 eine Uhr auf den Tisch der Rauchkabine des Oberdeckes, um die Fahrzeit des Schiffes zu kontrollieren. Als er kurz vor der Landung die Kabine und das Oberdeck verliess, vergass er die Uhr. Wenige Augenblicke später trat der Fahrgast Marc Ramuz in die Rauchkabine, um Kleidungsstücke zu holen, die er dort abgelegt hatte. Er sah die Uhr und eignete sie sich an. Oberst Furger, der sein Versehen bemerkte, kehrte kurz nachher in die Rauchkabine zurück in der Absicht, die Uhr zu holen. Inzwischen legte das Schiff am Landungssteg an. Ramuz verliess es und reiste mit der Uhr an seinen Wohnort weiter, wo ihn die Polizei am 4. September als Täter ermittelte. Strafantrag stellte Oberst Furger nicht.
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B. |
Am 12. Juli 1945 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Ramuz des Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Es führte aus, die Uhr sei nicht verloren gewesen, als der Angeklagte sie an sich nahm. Sie habe sich entweder noch im Gewahrsam des Eigentümers befunden, der habe zurückkehren können, um sie wieder an sich zu nehmen, oder dann sei sie in den Gewahrsam der Dampfschiffgesellschaft übergegangen. Liege aber Gewahrsamsbruch vor, so komme nicht Fundunterschlagung, sondern Diebstahl in Betracht.
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C. |
Ramuz hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventuell milder zu bestrafen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: |
Erwägung 2 |
2. Wie das Bundesgericht in einem anderen Falle ausgeführt hat, ist Fundunterschlagung (Art. 141 Abs. 3 StGB) nur an einer verlorenen Sache möglich und gilt eine Sache dann als verloren, wenn sie dem früheren Inhaber des Gewahrsams ohne dessen Willen abhandengekommen ist und sich gegenwärtig in niemands Gewahrsam befindet (BGE 71 IV 89). Das gleiche Urteil erklärt, dass eine Sache dem Gewahrsamsinhaber solange nicht abhanden gekommen ist, als er weiss, wo sie ist, und er sich an den Ort begeben kann, wo sie sich befindet, so beispielsweise der Fahrgast, der beim Verlassen der Eisenbahn eines seiner Gepäckstücke mitzunehmen vergisst. Ein gleichartiger Fall liegt hier vor. Oberst Furger hatte die Uhr auf den Tisch der Rauchkabine gelegt, um die Fahrzeit des Schiffes zu kontrollieren, und vergass beim Verlassen des Oberdeckes, sie mitzunehmen, gewahrte sich dessen alsbald, wusste, wo er die Uhr abgelegt hatte, und begab sich an den Ort zurück, um sie zu holen. Als der Beschwerdeführer die Uhr wegnahm, befand sie sich somit noch im Gewahrsam ihres Eigentümers. Objektiv ist der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.
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Erwägung 3 |
Daher hat die Vorinstanz die Tatfrage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer sich vorstellte, der Eigentümer der Uhr wisse nicht mehr, wo sie sich befinde. Auf diese Vorstellung kommt es an. Wenn das Vorgestellte Wirklichkeit gewesen wäre, läge nicht Diebstahl, sondern Fundunterschlagung vor. Denn hätte Oberst Furger nicht gewusst, wo er die Uhr hatte liegen lassen, so hätte sie sich in niemands Gewahrsam befunden. Wie das Bundesgericht erkannt hat, begründet die Fiktion des Art. 722 Abs. 3 ZGB, wonach bei Fund in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt diese als Finder betrachtet wird, nicht einen vom Strafrecht anerkannten Gewahrsam der Anstalt und ist nicht schon Dieb, wer in Bereicherungsabsicht die Ablieferungspflicht nach Art. 720 Abs. 3 ZGB verletzt. Zum Gewahrsam, wie ihn der Diebstahl voraussetzt, gehört die tatsächliche Herrschaft über die Sache, verbunden mit dem Willen, sie ausüben, und diesen Willen kann der Herr eines Raumes, welchen das Publikum betreten darf, nicht haben, ohne zu wissen, dass sich die betreffende Sache in seinem Machtbereich befindet. So erlangt beispielsweise die Bahnverwaltung nicht von selbst Gewahrsam an Sachen, die in einer Bahnhofhalle verloren werden (BGE 71 IV 91). In der gleichen Lage befindet sich der Besitzer eines Dampfschiffes; solange dieses dem Publikum zum Zutritt offen steht, fallen Sachen, die jemand auf dem Schiff verliert, nicht von selbst in den Gewahrsam des Besitzers des Schiffes.
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Erwägung 4 |
Erwägung 5 |
Demnach erkennt der Kassationshof: |
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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