BGE 80 IV 10
 
3. Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1954 i. S. Jegge gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
 
Regeste
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, 68 Ziff. 2, 396 StGB.
 
Sachverhalt
A.- Hans Jegge wurde am 6. Mai 1949 vom Obergericht des Kantons Luzern in Anwendung eidgenössischen Rechts zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nachdem am 22. Februar 1951 das aargauische Schwurgericht im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzstrafe von sieben Monaten ausgefällt hatte, sprach am 22. Oktober 1953 das Obergericht des Kantons Luzern eine weitere Zusatzstrafe von drei Monaten Gefängnis aus, wobei es den bedingten Aufschub ihres Vollzugs unter Berufung auf Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ablehnte, weil sie zusammen mit der Grundstrafe und der ersten Zusatzstrafe die Dauer eines Jahres übersteige.
B.- Jegge führt gegen das Urteil vom 22. Oktober 1953 Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zwecks bedingten Aufschubes des Strafvollzugs an das Obergericht zurückzuweisen.
Er legt ein Schreiben des Bezirksamtmannes von Aarau vom 24. November 1951 ein, aus dem sich ergibt, dass der Grosse Rat des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer die Strafe vom 22. Februar 1951 am 13. November 1951 unter Ansetzung einer dreijährigen Bewährungsfrist bedingt erlassen hat. Er leitet daraus ab, diese Strafe sei "zufolge des Strafaufhebungsgrundes der Begnadigung als weggefallen zu betrachten" und dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Indem das Obergericht des Kantons Luzern das doch getan habe, habe es Art. 41 und 396, allenfalls auch Art. 79 und 80 StGB verletzt. Da die Grundstrafe vom 6. Mai 1949 nur auf sechs Monate Gefängnis laute, stehe dem bedingten Aufschub der Zusatzstrafe vom 22. Oktober 1953 nichts im Wege.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im angefochtenen Urteil nicht erwähnte gnadenweise bedingte Erlass der ersten Zusatzstrafe nicht etwa eine neue Tatsache und das mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegte Schreiben des Bezirksamtmannes von Aarau ein neues Beweismittel und daher beides gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP unbeachtlich ist. Denn die Beschwerde erweist sich auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des erwähnten Beweismittels als unbegründet.
Die Begnadigung, werde sie unbedingt oder, wie hier, bloss bedingt ausgesprochen, hebt das Strafurteil nicht auf, sondern bedeutet bloss, dass auf seinen Vollzug (unbedingt oder bedingt) verzichtet werde. Etwas anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen nicht. Art. 396 StGB insbesondere, der die Wirkung der Begnadigung umschreibt, bestimmt lediglich, dass die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafarten umgewandelt werden können, nicht dass das Urteil als solches von der Begnadigungsbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert werden dürfe. Die Begnadigung hat denn auch nicht etwa zur Folge, dass das Urteil aus dem Strafregister zu entfernen oder dass es ohne weiteres zu löschen wäre, als ob es gar nie ergangen oder mit der Begnadigung dahingefallen wäre. Art. 81 Abs. 1 StGB stellt den Erlass durch Begnadigung der Verbüssung der Strafe gleich, was zur Folge hat, dass das Urteil mindestens solange im Strafregister bleibt, als es dort eingetragen wäre, wenn der Verurteilte die Strafe im Zeitpunkt der Begnadigung verbüsst hätte (Art. 80 StGB). Gemäss Art. 9 Ziff. 7 der Verordnung vom 14. November 1941 über das Strafregister wird denn auch die Begnadigung im Register lediglich als eine den "Vollzug der Strafe" betreffende Massnahme vermerkt. Wer binnen fünf Jahren nach der Begnadigung wieder eine Tat begeht, die ihm Zuchthaus oder Gefängnis einträgt, gilt als rückfällig, da das Gesetz auch in dieser Hinsicht den Erlass durch Begnadigung der Verbüssung gleichstellt (Art. 67 Ziff. 1 StGB). Der gnadenweise Erlass einer Grundstrafe oder Zusatzstrafe hat daher nicht zur Folge, dass der Richter, der über den bedingten Aufschub einer späteren Zusatzstrafe entscheidet, die frühere Verurteilung als nicht erfolgt zu übergehen hätte, sowenig ihn die vorausgegangene Begnadigung z.B. der Pflicht enthebt, Art. 68 Ziff. 2 StGB anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 76 IV 74), gegen die der Beschwerdeführer nichts einwendet, darf daher der Vollzug der am 22. Oktober 1953 ausgefällten Strafe, die zusammen mit der Grundstrafe und der ersten Zusatzstrafe ein Jahr Gefängnis übersteigt, nicht bedingt aufgeschoben werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.