Das ordentliche eidgenössische Rechtsmittel gegen kantonale Urteile in Bundesstrafsachen ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts gemäss Art. 268 ff. BStP. Sie muss nach Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP binnen zehn Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides erklärt und binnen zwanzig Tagen seit Empfang der vollständigen Urteilsausfertigung begründet werden. Die Beschwerdeerklärung hat u.a. den Zweck, die kantonale Behörde zu veranlassen, dem Beschwerdeführer ohne Verzug von Amtes wegen eine schriftliche Ausfertigung des Entscheides zuzustellen, wenn es nicht schon von kantonalen Rechtes wegen geschehen ist (Art. 272 Abs. 1 a.E. BStP). Damit die kantonale Behörde weiss, ob sie so vorzugehen und nach Ablauf der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP die kantonalen Akten samt dem angefochtenen Entscheid, den Beschwerdeschriften und den Gegenbemerkungen dem Präsidenten des Kassationshofes einzusenden habe (Art. 274 Abs. 1 BStP), muss eine als Beschwerdeerklärung im Sinne des Art. 272 Abs. 1 BStP gedachte Eingabe ausdrücklich als solche bezeichnet oder darin wenigstens unzweideutig der Wille ausgedrückt sein, an
das Bundesgericht oder doch an eine eidgenössische Gerichtsinstanz zu gelangen (nicht veröffentlichter Entscheid des Kassationshofes vom 9. Juni 1954 i.S. Fischer mit Zitaten und zahlreiche seitherige Entscheidungen, zuletzt vom 21. März 1956 i.S. Erb).