BGE 82 IV 204
 
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1956 i.S. Hofer und Konsorten gegen Rickli und Konsorten.
 
Regeste
1. Art. 26 MSchG (Markenberühmung) schliesst die Anwendung von Art. 13 lit. b UWG aus.
 
2. Der von den Beschuldigten auf dem Werbeprospekt "Text-O-Stat Filmdruckbeflockungsanlage" angebrachte Vermerk "Name geschützt", welcher der Wirklichkeit nicht entsprach, versetzte die Leser in den Glauben, beim Namen Text-O-Stat handle es sich um eine bereits hinterlegte, gesetzlich geschützte Marke. Das Obergericht hat deshalb die Beschuldigten der Markenberühmung gemäss Art. 26 Abs. 1 MSchG schuldig erklärt. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigten überdies wegen unlauteren Wettbewerbes hätten verurteilt werden müssen, ist unbegründet.
Nach Art. 13 lit. b UWG wird auf Antrag wegen unlauteren Wettbewerbes mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer u.a. über die eigenen Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht, um das eigene Angebot im Wettbewerb zu begünstigen. Dieser Tatbestand ist auch gegeben, wenn sich jemand zu Unrecht einer Markeneintragung rühmt, indem er "fälschlicherweise auf seinen Marken oder Geschäftspapieren eine Angabe anbringt, welche den Glauben erwecken soll, als wäre seine Marke wirklich hinterlegt worden" (Art. 26 Abs. 1 MSchG). Die letztere Bestimmung ist weniger zum Schutze bestehender Markenrechte aufgestellt, wozu Art. 24 MSchG dient, sondern sie zielt wie die entsprechende Vorschrift im Patentgesetz (BGE 70 IV 34) darauf ab, das Publikum vor einer Täuschung zu bewahren. Der Zweck solcher Täuschung kann kein anderer sein, als die eigene Ware im Wettbewerb zu begünstigen, liegt doch die wirtschaftliche Bedeutung der eingetragenen Marke gerade darin, dem kaufenden Publikum Gewähr für eine bestimmte Herkunft und Qualität zu geben und dadurch den Absatz des Produktes zu fördern. Art. 26 Abs. 1 MSchG enthält demnach alle Merkmale des Art. 13 lit. b UWG. Für die Beurteilung des innern Verhältnisses der beiden Vorschriften ist nicht erheblich, dass die Verfolgung der Markenberühmung nicht allein auf Privatklage hin, sondern auch von Amtes wegen geschieht. Selbst wenn angenommen wird, die Ausgestaltung als Offizialdelikt habe nicht allein einem erhöhten Rechtsschutz privater Wettbewerbsinteressen gegolten, sondern es habe daneben auch noch das öffentliche Interesse an einem wirksamen Markenschutz gewahrt werden wollen, so ändert das nichts daran, dass Art. 26 Abs. 1 MSchG den unlauteren Wettbewerb allseitig miterfasst und als lex specialis die Anwendung von Art. 13 lit. b UWG ausschliesst. Ein Grund, die beiden Bestimmungen kumulativ anzuwenden, besteht auch nicht etwa deshalb, weil Art. 26 MSchG nur Busse bis zu Fr. 500.-- oder Haft androht, da zu beachten ist, dass unter Art. 13 UWG auch Tatbestände fallen, welche die Markenberühmung an Schwere bedeutend übertreffen, und dass für diese die Androhung mit Gefängnis am Platze ist.
Die Patentberühmung nach Art. 46 Abs. 1 PatG vom 21. Juni 1907 bzw. Art. 82 PatG vom 25. Juni 1954 setzt eine Bezeichnung voraus, die zu Unrecht den Glauben erweckt, dass ein Patent oder Patentschutz bestehe. Der Ausdruck "Patente angemeldet" erfüllt dieses Merkmal nicht, denn er besagt nur, dass um die Erteilung von Patenten nachgesucht worden sei, ohne zu behaupten, dass sie bereits erteilt seien, also schon bestehen.
Obgleich die unwahre Ankündigung keinen Straftatbestand des Patentgesetzes erfüllt, enthält sie doch eine unrichtige Angabe mit dem offensichtlichen Zweck, das eigene Angebot im Wettbewerb zu begünstigen. Daher hätte die Vorinstanz anstelle von Art. 46 PatG richtigerweise Art. 13 lit. b UWG anwenden sollen. Trotz dieses Irrtums ist aber von einer Rückweisung in diesem Punkt abzusehen; denn es ist nicht anzunehmen, dass die auf Grund von Art. 46 PatG wegen Patentberühmung ausgesprochene Strafe eine Erhöhung erfahren könnte, wenn der in Wirklichkeit weniger weit gehende Tatbestand nach Art. 13 lit. b UWG zu beurteilen wäre.