Die Revision kantonaler Strafurteile, also auch der Entscheidungen über die Anordnung des Strafvollzuges
gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB (BGE 75 IV 183), untersteht nur insofern eidgenössischem Recht, als Art. 397 StGB die Kantone verhält, bei Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme zuzulassen. Der angefochtene Entscheid würde diese bundesrechtliche Vorschrift verletzen, wenn die geltend gemachte neue Tatsache, nämlich der Beschluss der Petitionenkommission des Grossen Rates des Kantons Aargau, den Vollzug der am 12. März 1954 gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Gefängnisstrafe bedingt aufzuschieben, geeignet wäre, den durch diese Strafe gesühnten Betrug als besonders leichten Fall im Sinne des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erscheinen zu lassen. Die dahingehende Behauptung des Beschwerdeführers geht schon deshalb fehl, weil die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 1 StGB nicht von der Schwere oder Geringfügigkeit der Straftat abhängt, sondern von den dort in Abs. 2 bis 4 aufgezählten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, so ist der bedingte Strafvollzug auch in schweren Fällen zu gewähren, sofern die ausgefällte Gefängnisstrafe ein Jahr nicht übersteigt.