BGE 83 IV 19 |
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Mai 1957 i.S. Müller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. |
Regeste |
Art. 204 Ziff. 1StGB. |
2. Wann ist eine Schrift "verbreitet" ("distribué")? (Erw. 4). |
3. Art. 204 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst nicht weitere Arten der Bedienung des letzten Abnehmers unzüchtiger Veröffentlichungen, sondern nur Vorstadien des Verkaufens, Verbreitens, öffentlichen Ausstellens oder gewerbsmässigen Ausleihens (Erw. 4). |
4. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig? (Erw. 6). |
Sachverhalt |
Da es Müller nicht gelang, seine ehemalige Braut zurückzugewinnen, verunglimpfte er sie auf Postkarten und auf Photographien von ihr durch unzüchtige Vorhalte. Die Karten liess er ihr und einmal ihrem Vater durch die Post offen zustellen, die Photographien warf er in der Nähe ihrer Wohnung auf die öffentliche Strasse. Er wurde daher wegen fortgesetzter unzüchtiger Veröffentlichungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Er führte Nichtigkeitsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen: |
Die öffentliche Sittlichkeit, die durch Art. 204 StGB gewahrt werden soll (s. Randtitel zu Art. 203 ff.), kann indessen auch durch eine sich nicht der Druckerpresse bedienende Handlung verletzt werden, z.B. durch öffentliches Ausstellen eines Bildes oder eines unzüchtigen Gegenstandes, wie sich aus Art. 204 selbst ergibt. Es ist nicht zu ersehen, weshalb die schriftliche Äusserung vor der Öffentlichkeit nur dann erfasst werden sollte, wenn die Schrift gedruckt, nicht auch, wenn sie von Hand erstellt ist. Der Einfluss auf die öffentliche Sittlichkeit kann im einen wie im anderen Falle der gleiche sein. Zwar lassen sich Druckschriften leichter in vielen Exemplaren herstellen und verbreiten als Handschriften. Art. 204 kann aber auch anders als durch Verbreitung in einer Mehrzahl von Exemplaren übertreten werden, wie sich aus dem Fall des öffentlichen Ausstellens, der von dieser Bestimmung miterfasst wird, ergibt. Übrigens können auch Handschriften auf nicht mechanischem Wege in einer Vielzahl von Exemplaren hergestellt werden. Es fehlt jeder Grund, sie unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sittlichkeit anders zu behandeln als Schriften, die gedruckt oder sonstwie mechanisch vervielfältigt sind. Dem Strafgesetzbuch ist der Begriff der Druckschrift durchaus geläufig (Art. 27, 347). Wollte es in Art. 204 nur sie erfassen, so würde es das ausdrücklich sagen. Das internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923, das für die Schweiz am 1. Februar 1926 in Kraft getreten ist, verlangt denn auch strafrechtlichen Schutz unter anderem gegen die Veröffentlichung von "Schriften" wie von "Druckschriften". Schon das Bundesgesetz vom 30. September 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebs von unzüchtigen Veröffentlichungen, das durch das Strafgesetzbuch aufgehoben worden ist (Art. 398 Abs. 2 lit. m StGB), hat demgegenüber nur von "Schriften" gesprochen (Art. 4), in der Meinung, unter diesen Begriff fielen unter anderem auch die Druckschriften (Botschaft zum Entwurf, BBl 1924 III 1025). Es bestand nicht der geringste Anlass, von den im internationalen Übereinkommen stehenden Ausdrücken "Schriften" und "Druckschriften" den allgemeineren zu übernehmen, um den engeren Begriff zu bezeichnen. Durch Art. 204 StGB sodann ist Art. 4 des erwähnten Bundesgesetzes ersetzt worden, ohne dass man den Schutz gegen unzüchtige Veröffentlichungen irgendwie hätte einschränken wollen (StenBull, Sonderausgabe zum StGB, NatR 412, StR 194).
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Dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Veröffentlichungen ausschliesslich von der Hand oder mit der Maschine geschrieben, jedoch nicht vervielfältigt worden sind, steht somit der Anwendung des Art. 204 StGB nicht im Wege.
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Im französischen und italienischen Text ist dieser Ausdruck mit "distribuer" bzw. "distribuire" wiedergegeben. Diese Begriffe decken sich mit dem deutschen nicht, sondern haben den Sinn von "verteilen", setzen also voraus, dass mehrere Exemplare je an verschiedene Empfänger gelangen. "Verbreiten" heisst französisch "répandre", "propager" oder "diffuser" und ist im Abs. 1 des italienischen Textes von Art. 204 Ziff. 1 zutreffend mit "diffondere" übersetzt. Diese Tätigkeit kann mit einem einzigen Exemplar des unzüchtigen Gegenstandes begangen werden.
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Welcher Text der richtige ist, kann offen bleiben. Möge Abs. 3 ein "Verbreiten" oder vielmehr ein "Verteilen" verlangen, so ist er jedenfalls nur dann anwendbar, wenn der Täter den unzüchtigen Gegenstand einer grösseren Zahl von Personen zur Kenntnis bringt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1924, BBl 1924 III 1027). Das hat der Beschwerdeführer insoweit nicht getan, als er sich auf Postkarten geäussert und diese an die Adresse der Zivilklägerin (Karten vom 20. Dezember 1954, 9. Januar und 28. März 1955) bzw. ihres Vaters (Karte vom 25. März 1955) der Post übergeben hat. Damit hat er lediglich der Zivilklägerin und den mit ihr im gleichen Haushalt lebenden Eltern sowie einigen Postangestellten Gelegenheit gegeben, das Geschriebene zu lesen, also einem objektiv begrenzten Kreis von wenigen Personen. Darin lag weder ein "Verbreiten" noch ein "Verteilen".
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Das Aufgeben der Postkarten fällt auch nicht unter eine der anderen von Art. 204 Ziff. 1 Abs. 3 erfassten Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer hat diese Karten weder "öffentlich oder geheim verkauft", noch "öffentlich ausgestellt", noch "gewerbsmässig ausgeliehen".
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Es wird ihm auch nicht vorgeworfen, dass er jemals beabsichtigt habe, die Karten zu einem der in Art. 204 Ziff. 1 Abs. 1 erwähnten Zwecke zu verwenden, d.h. mit ihnen "Handel zu treiben", sie zu "verbreiten" (faire la distribution) oder sie "öffentlich auszustellen". Die Frage, ob er sie im Sinne dieser Bestimmung "hergestellt oder vorrätig gehalten" habe, stellt sich somit nicht.
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Art. 204 Ziff. 1 Abs. 2 sodann, der mit Strafe bedroht, wer unzüchtige Gegenstände "zu den genannten Zwecken einführt, befördert oder ausführt oder sonstwie in Verkehr bringt", erfasst nur Handlungen, die zwischen dem Herstellen (Abs. 1) einerseits und dem Verkaufen, Verbreiten (Verteilen), öffentlichen Ausstellen oder gewerbsmässigen Ausleihen (Abs. 3) anderseits liegen. Handlungen, durch die der unzüchtige Gegenstand bereits in die Hand des letzten Abnehmers gebracht wird, für den er bestimmt ist, sind nur nach Abs. 3 zu würdigen. Erfüllen sie die Voraussetzungen dieser Norm nicht, weil sie nicht die Merkmale des Verkaufens, Verbreitens (Verteilens), öffentlichen Ausstellens oder gewerbsmässigen Ausleihens aufweisen, so trifft auch Abs. 2 auf sie nicht zu. Diese Bestimmung will nicht weitere Arten der Bedienung des letzten Abnehmers unter Strafe stellen, sondern nur Vorstadien des Verkaufens, Verbreitens, öffentlichen Ausstellens oder gewerbsmässigen Ausleihens erfassen, d.h. Handlungen, die gewöhnlich von Zwischenagenten besorgt werden. Der Beschwerdeführer kann daher für das Versenden der Postkarten weder mit der Begründung, er habe sie "befördert", noch mit dem Vorwurf, er habe sie "sonstwie in Verkehr gebracht", bestraft werden. Übrigens setzt jedenfalls das Einführen, Befördern oder Ausführen voraus, dass es "zu den genannten Zwecken" erfolge, nämlich um mit den unzüchtigen Gegenständen Handel zu treiben, sie zu verbreiten (verteilen) oder öffentlich auszustellen, Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer durch das Versenden der Postkarten nicht erfüllt hat. Ob auch Personen, die unzüchtige Gegenstände "sonstwie in Verkehr bringen", nur dann strafbar sind, wenn sie einen der erwähnten Zwecke verfolgen, kann dahingestellt bleiben.
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Der Beschwerdeführer hat sich durch das Schreiben und Versenden der Postkarten auch nicht gegen Art. 204 Ziff. 1 Abs. 4 oder 5 vergangen.
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6. Art. 204 StGB setzt voraus, dass die öffentlich ausgestellten Gegenstände unzüchtig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft das dann zu, wenn sie in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl verstossen, und zwar schützt die Bestimmung jedenfalls das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlichen Dingen, wenn sie nicht sogar auch auf Gegenstände angewendet sein will, die an die Aussonderung von Kot usw. erinnern (BGE 79 IV 126). Nicht nötig ist, dass der Gegenstand den Leser oder Betrachter geschlechtlich aufreize, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Art. 204 bezweckt nicht lediglich Schutz vor geschlechtlicher Erregung, sondern will überhaupt den geschlechtlichen Anstand wahren. Auch was abstossend wirkt, kann daher im Sinne des Gesetzes unzüchtig sein. Dieses erlaubt nicht, dass gerade die schmutzigsten Darstellungen, die einen normalen Menschen anwidern, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Solche Nachsicht würde dem Verderb der Sitten geradezu Vorschub leisten. An der engeren Umschreibung des Begriffes der unzüchtigen Schrift, wie sie in Auslegung des Bundesgesetzes vom 30. September 1925 in BGE 53 I 239f. anerkannt worden ist, kann somit nicht festgehalten werden. Auch in Frankreich ist der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit erweitert worden, indem Art. 119 des Gesetzes vom 29. Juli 1939 den Begriff "obscène" durch "contraire aux bonnes moeurs" ersetzt hat (DALLOZ, Recueil périodique 1939 IV 378; vgl. DALLOZ, Répertoire de droit criminel et de procédure pénale, 1954, 2 462 Nr. 12 f.). In der deutschen Lehre gilt eine Schrift ebenfalls schon dann als unzüchtig, wenn sie objektiv geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen (SCHÖNKE, 7. Aufl. 556), ja es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht geeignet zu sein braucht, geschlechtliche Lüsternheit zu erregen, sondern dass sie durch die Art und den Gegenstand der Darstellung im normalen Leser oder Beschauer auch Widerwillen oder Abscheu hervorrufen kann (Leipziger Kommentar 6. und 7. Aufl. 2 109). Der Beschwerdeführer sagt denn auch mit keinem Worte, aus welchen Gründen es sich rechtfertigen könnte, von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweichen und das geschlechtliche Schamgefühl normal empfindender Menschen schutzlos zu lassen, wenn eine Darstellung nicht aufreizend wirkt.
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