BGE 84 IV 50 |
17. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1958 i.S. Fischer gegen Statthalteramt Zürich. |
Regeste |
1. Art. 3 MFG. Wann ist die Verurteilung wegen Verletzung kantonaler Verkehrsvorschriften bundesrechtswidrig? |
Sachverhalt |
A.- Fischer steuerte am 23. September 1957 gegen 14.50 Uhr ein Personenauto auf der Seestrasse durch Zollikon Richtung Zürich. Am Ende der Rechtskurve beim Traubenberg geriet der Wagen auf der nassen Strasse ins Schleudern. Er prallte gegen einen Beleuchtungskandelaber, dann gegen eine Gartenmauer und kam schliesslich, nachdem er sich um 180 Grad gedreht hatte, ca. 32 m von der ersten Kollisionsstelle entfernt zum Stehen. Vor der Rechtskurve waren das Signal "Schleudergefahr" (Art. 6 des BRB über die Einführung neuer Strassensignale vom 3. März 1953) und ein Signal, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/Std beschränkte (Nr. 17 SigV), aufgestellt.
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B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte am 20. Februar 1958 Fischer in Anwendung des Art. 25 MFG und § 15 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 30. April 1953 zu einer Busse von Fr. 30.-. Der Einzelrichter stellte fest, dass Fischer im Zeitpunkt des Unfalles mit mehr als 50 km/Std gefahren ist.
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Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die der Gebüsste gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 12. Juni 1958 abgewiesen.
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C.- Fischer führt Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er macht geltend, die Signalisierung habe den eidgenössischen Vorschriften nicht entsprochen. Weder habe eine unter dem Signal "Schleudergefahr" angebrachte Zusatztafel im Sinne des Art. 15 Abs. 3 des BRB vom 3. März 1953 die Länge der Strecke angegeben, auf der die angezeigte Gefahr auftrete, noch sei das Ende der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten gewesen sei, durch das in Art. 16 des erwähnten BRB vorgeschriebene Signal (weisse Tafel mit schwarzem Querbalken) angezeigt worden. Er habe daher annehmen dürfen, die beiden Signale bezögen sich nur gerade auf die Rechtskurve, und es könne ihm infolgedessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach der Kurve die Geschwindigkeit gesteigert habe.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer hat die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 MFG verletzt, weil er sein Fahrzeug nicht beherrschte. Dass der Wagen auf das Trottoir geriet und nacheinander an einen Kandelaber und an eine Gartenmauer prallte, beweist, dass Fischer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Aus diesem Grunde hätte er sich bundesrechtlich auch strafbar gemacht, wenn die Schleudergefahr nicht durch ein entsprechendes Signal angezeigt worden wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Signal so verstanden, dass es sich nur auf die Kurve selbst beziehe, und die Schleuderbewegung sei erst ausgangs der Kurve eingetreten, ist daher unbehelflich. Er hätte, wie die kantonalen Gerichte feststellen, als erfahrener Automobilist erkennen können, dass die Schleudergefahr angesichts der spiegelglatten Teerfläche auch nach der Kurve fortbestand.
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Dass die zur Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit verwendete Tafel nicht dem Signal Nr. 17 der SigV entsprochen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Die Rüge aber, das Ende der Strecke, auf der die Geschwindigkeitsbeschränkung zu beachten gewesen sei, hätte durch das in Art. 16 des BRB vom 3. März 1953 beschriebene Signal bezeichnet werden müssen, ist nicht begründet. Das Anbringen dieses Signals ist nicht Bedingung für die Gültigkeit des Signals Nr. 17. Art. 16 des BRB vom 3. März 1953 schreibt bloss vor, dass zur Bezeichnung des Endpunktes der Strecke, auf der die Höchstgeschwindigkeit beschränkt wird, einheitlich die weisse Tafel mit dem schwarzen Querbalken zu verwenden, d.h. dass die Verwendung eines andern Zeichens nicht gestattet sei. Die Vorschrift sagt aber nicht, dass jedes Mal, wenn das Signal Nr. 17 aufgestellt werde, auch das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung signalisiert werden müsse. Wo ein solches fehlt, ist es Sache des Fahrzeugführers, den Ort festzustellen, von dem an die Geschwindigkeitsbeschränkung vernünftigerweise nicht mehr gelten kann. Im allgemeinen ist der Grund für die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit aus der Natur der örtlichen Verhältnisse (Ortschaften, Verengung oder Bodenbeschaffenheit der Strasse, Baustellen usw.) und damit auch die Stelle, wo er zu bestehen aufhört, ohne weiteres erkennbar. Im vorliegenden Fall war der Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung durch das am gleichen Ort aufgestellte Signal "Schleudergefahr" kenntlich gemacht, und dass diese nicht bloss in der Kurve selber bestand, sondern auch noch im unmittelbar angrenzenden Strassenstück, war aus der Beschaffenheit der Strasse ersichtlich. Davon abgesehen hat Fischer nach der Feststellung der kantonalen Gerichte die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit schon in der Kurve überschritten.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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