BGE 85 IV 4
 
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. März 1959 i.S. Keller gegen Koch und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
 
Regeste
Art. 32 StGB.
 
Sachverhalt
A.- Koch stellte in seiner Wiese eine sog. Rollenreuteranlage auf, um auf den vier in gleichmässigem Abstand übereinander ausgezogenen Drähten dieser Einrichtung das gemähte Gras zum Austrocknen aufzustapeln. Drei Verstrebungspfosten schlug er dabei auf dem Grundstück des Nachbarn Keller ein, ohne diesen zuvor um Erlaubnis gefragt zu haben. In der Nacht vom 21./22. Juni 1958 zog Keller die in sein Land eingelassenen Pfosten mit der Hydraulik seines Traktors heraus, wobei die vier Drähte der Anlage rissen. Das aufgehängte Heu kam dadurch auf den Boden zu liegen und nahm, da es in der Folge regnete, Schaden.
B.- Auf Antrag von Koch verurteilte das Amtsgericht Hochdorf Keller am 18. Dezember 1958 wegen Sachbeschädigung zu Fr. 100.-- Busse.
C.- Keller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren, das Urteil des Amtsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Koch und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen Abweisung der Beschwerde.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
2. Gegenüber seiner Verurteilung wegen Sachbeschädigung wendet der Beschwerdeführer ein, er sei nach Art. 926 ZGB zur Tat berechtigt gewesen. Da Koch, wie auch die Vorinstanz annimmt, bei der Errichtung der Rollenreuteranlage eigenmächtig und widerrechtlich vorgegangen war, indem er, ohne zuvor die Erlaubnis Kellers einzuholen, Verstrebungspfosten in dessen Grundstück eingeschlagen hatte, stellt sich in der Tat die Frage, ob eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht nach Art. 32 StGB in Verbindung mit Art. 926 ZGB entfalle. Denn als "Gesetz", aus dem sich gemäss Art. 32 StGB der Grund der Rechtfertigung oder Straflosigkeit ergeben kann, ist - was das Amtsgericht offenbar übersehen hat - nicht nur das Strafgesetz, sondern auch jeder andere gesetzliche Erlass, insbesondere auch das Zivilgesetz zu verstehen. Indessen beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich auf Art. 926 ZGB. Diese Bestimmung gewährt dem Besitzer kein allgemeines Gewaltrecht, sondern gestattet ihm die Gewaltanwendung nur soweit, als sie erforderlich ist zur Wahrung des ungestörten Besitzesstandes (Art. 926 Abs. 3 ZGB; HOMBERGER, Kommentar, N. 22 und 26 zu Art. 926; OSTERTAG, Kommentar N. 2 und 25 ff. zu Art. 926). Das will zwar nicht heissen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer zunächst obrigkeitliche Hilfe hätte anrufen müssen. Dagegen wäre er verpflichtet gewesen, bevor er zur Selbsthilfe schritt, Koch zur Entfernung der auf seinem Grund und Boden eingelassenen Pfosten aufzufordern. Ein solches Vorgehen, das auch im Interesse guter nachbarlicher Beziehungen gelegen hätte, wäre Keller zuzumuten gewesen, nachdem für ihn keine Gefahr im Verzuge lag, das Heu des Beschwerdegegners aber selbst bei sachgemässer Entfernung der Verstrebungspfosten infolge der dadurch bewirkten Entspannung der Drähte auf den Boden fallen und bei Regen Schaden nehmen konnte. Indem Keller ohne vorhergehende gütliche Aufforderung unvermittelt zur Selbsthilfe schritt, legte er ein Verhalten an den Tag, das durch die Umstände nicht gerechtfertigt war. Ja, der Vorwurf, widerrechtlich gehandelt zu haben, bliebe dem Beschwerdeführer selbst dann nicht erspart, wenn er unmittelbar zur eigenhändigen Abwendung der Besitzesstörung befugt gewesen wäre. Da, wie bereits erwähnt, die in Betätigung der Selbsthilfe angewendete Gewalt nicht weiter gehen darf, als zur Abwehr der Störung erforderlich ist, hat der beeinträchtigte Besitzer jede unnötige Schädigung des Störers zu vermeiden. Keller hätte daher bei Entfernung der Verstrebungspfosten mit der Sorgfalt verfahren müssen, die der Eigentümer der Anlage dabei selber aufgewendet hätte. Das aber hat er ohne Zweifel nicht getan, ansonst die Drähte nicht zerrissen worden wären. Er hat demnach seinem Nachbarn unnötigerweise Schaden zugefügt und damit in jedem Fall das nach Art. 926 ZGB zulässige Mass der Gewaltanwendung überschritten.