X., geb. 1940, wurde 1953 wegen sittlicher Gefährdung und fortgesetzter Geldentwendung nach Art. 84 Abs. 1
StGB in ein Erziehungsheim eingewiesen. Nach seiner Entlassung trat er im Frühjahr 1956 nacheinander zwei Arbeitsstellen an, war jedoch unzuverlässig, trieb mit homosexuellen Männern widernatürliche Unzucht und machte sich des wiederholten Diebstahls und der versuchten Entwendung eines Motorrollers zum Gebrauch schuldig. Im April/Mai 1957 wiesen ihn deshalb die Berner Gerichte gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche ein. Nachdem er schon während dieses Verfahrens in der Anstalt, in der er zur psychiatrischen Beobachtung interniert worden war, die Flucht ergriffen hatte, entwich er in den folgenden Monaten viermal aus zwei verschiedenen Erziehungsanstalten, davon dreimal zusammen mit andern Zöglingen, und beging mit diesen und weiteren Jugendlichen strafbare Handlungen. Ende 1957 wurde er deswegen des einfachen und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch und des Führens ohne Führerausweis schuldig erklärt und gestützt auf Art. 91 Ziff. 1 StGB wiederum in die Erziehungsanstalt eingewiesen. Wenige Tage später entwich er abermals mit einem Zögling, entwendete zusammen mit diesem einen Motorroller und stahl Kleider sowie einen Geldbetrag von Fr. 800.--. Im Februar 1958 in die Erziehungsanstalt zurückversetzt, flüchtete er nach kurzer Zeit erneut, und wenige Monate später entwich er aus der Heil- und Pflegeanstalt, wo ihm während der psychiatrischen Begutachtung versuchsweise gestattet wurde, in einem Unternehmen als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Darauf sprachen ihn das Jugendstrafamtsgericht Bern und das Obergericht des Kantons Bern, dieses am 13. September 1958, des wiederholten Diebstahls, der Entwendung eines Motorrollers zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig und wiesen ihn in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 StGB in eine Strafanstalt ein. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.