1. Art. 191 Ziff. 3 StGB sieht eine mildere Strafe vor, wenn der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, gehandelt hat, aber bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum hätte vermeiden können. Der Täter bleibt somit strafbar, wenn er die falsche Vorstellung über das Alter des Opfers fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB verschuldet hat, d.h. wenn er entweder an die Möglichkeit eines Irrtums nicht gedacht hat, sie bei pflichtgemässer Vorsicht aber hätte erkennen können, oder wenn er trotz dieser Erkenntnis pflichtwidrig darauf vertraut hat, das vorgestellte Alter treffe zu. Der Irrtum ist demnach vermeidbar und der Täter nach Art. 191 Ziff. 3 zu bestrafen, wenn er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht sicher sein konnte, dass das Kind mindestens 16 Jahre alt sei, sondern damit rechnen musste, dass es möglicherweise noch im schutzwürdigen Alter stehe. Ob er Mittel zur Hand gehabt hätte, um das wirkliche Alter rechtzeitig und zuverlässig abzuklären, ist unerheblich. Nach Art. 191 Ziff. 3 wird er nicht deshalb bestraft, weil er nicht weitere Erkundigungen über das Alter des Kindes eingezogen hat, sondern weil die Zweifel, die er haben musste, ihn von der unzüchtigen Handlung nicht abgehalten haben.
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