b) Die Bezeichnung eines tatsächlich dem Gemeinschuldner gehörenden Vermögensstückes als Dritteigentum ist in jedem Falle als scheinbare Vermögensverminderung anzusprechen [vgl. GERMANN, Das Verbrechen, S. 296; SCHWANDER, Jur. Kartothek, Karte 1128 Nr. 5 (3)]. Denn durch die falsche Angabe spiegelt der Schuldner einen geringeren Vermögensbestand vor, als der Wirklichkeit entspricht. Dass die Gläubiger, zu deren Nachteil solches geschieht, die Möglichkeit haben, den Drittanspruch zu bestreiten und sich auf diese Weise Recht zu verschaffen, ändert am Gesagten nichts. Die Auffassung, dass Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nur Handlungen mit Strafe bedrohe, durch welche den Gläubigern ein irreparabler oder praktisch unabwendbarer Schaden zugefügt werde, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar trifft zu, dass das Verhalten Schweglers wegen der Möglichkeit der Bestreitung des
vorgetäuschten Anspruchs durch die Gläubiger weniger schwer wiegt als das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen, das die Gläubiger in der Regel ausserstande setzt, ihre Rechte zu wahren, weil sie von der Existenz der fraglichen Vermögensstücke nichts wissen. Würde Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Anschluss an den allgemein umschriebenen Tatbestand der zum Scheine vorgenommenen Vermögensverminderung bloss diese Beispiele anführen, dann könnte sich die Frage stellen, ob Fälle wie der vorliegende nicht von der Anwendung der Bestimmung auszunehmen seien. Indessen erwähnt das Gesetz ausser dem Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensstücken auch das Vortäuschen von Schulden und die Anerkennung vorgetäuschter Forderungen, also Handlungen, die mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gerade darin übereinstimmen, dass die Gläubiger hier wie dort die Möglichkeit haben, den unlauteren Machenschaften des Schuldners wirksam entgegenzutreten. Zunächst ist es die Konkursverwaltung, die über die Zulassung von Forderungen und Eigentumsansprüchen Dritter befinden und diese in Wahrung der Gläubigerinteressen bestreiten kann (Art. 242, 244/5, ferner Art. 249 Abs. 3 und Art. 250 Abs. 2 erster Satz SchKG). Sodann steht es den Gläubigern selber zu, gegen eine von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung oder einen von dieser und der Gläubigerversammlung anerkannten Eigentumsanspruch Widerspruch zu erheben (Art. 250 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 260 SchKG, Art. 47, Art. 52 KV). Wenn der Gesetzgeber das Vortäuschen von Schulden und die Anerkennung vorgetäuschter Forderungen trotz jener hiegegen gegebenen Rechtsbehelfe ausdrücklich unter Strafe gestellt hat, so geschah das deswegen, weil die Nachteile, welche den Gläubigern aus solchen Machenschaften des Schuldners erwachsen können, von diesen bzw. der Konkursverwaltung nur im Wege des Prozesses und damit unter Übernahme von Kostenrisiken abgewendet werden können. Wegen dieses Kostenrisikos besteht die Gefahr, dass eine Bestreitung
überhaupt unterbleibt mit der Wirkung, dass die Gläubiger insgesamt um einen Wert in Höhe der vorgetäuschten Forderung geprellt sind. Lassen sich dennoch Gläubiger herbei, als Zessionare gemäss Art. 260 SchKG sich mit dem Gläubiger der vorgetäuschten Forderung auseinanderzusetzen, so bleiben immer noch die das Kostenrisiko scheuenden und deshalb auf einen Widerspruch verzichtenden Gläubiger benachteiligt (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Was jedoch für den Fall des Vortäuschens von Schulden oder der Anerkennung vorgetäuschter Forderungen gilt, trifft gleicherweise auf das Vorspiegeln von Dritteigentum an Vermögensstücken zu, die der Befriedigung der Gläubiger zu dienen bestimmt sind. Es ist daher nicht einzusehen, warum der Gemeinschuldner nur in jenem, nicht aber auch in diesem Falle unter die Strafdrohung des Art. 163 StGB fallen sollte, ist doch sein Verhalten hier grundsätzlich nicht weniger strafwürdig als dort. Der Umstand, dass das Gesetz das Vortäuschen von dinglichen Drittrechten nicht ausdrücklich aufführt, zwingt zu keinem andern Schluss. Abgesehen davon, dass die Aufzählung der Beispiele in Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB keine abschliessende ist, ist der Tatbestand der scheinbaren Verminderung des Schuldnervermögens in seiner allgemeinen Umschreibung so weit gefasst, dass für Handlungen, wie sie sich der Beschwerdeführer zuschulden kommen liess, sowohl hinsichtlich des Wortlautes als des Sinnes der Bestimmung Raum ist.