19. Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1960 i.S. Glaus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Regeste
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Art. 272 Abs. 1 BStP.
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Erwägungen:
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Das Urteil des Zürcher Obergerichtes wurde dem Angeklagten am 20. November 1959 in der Gerichtssitzung mündlich eröffnet und am 28. November 1959 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Die am 7. Dezember 1959 abgegebene Beschwerdeerklärung ist verspätet, da die zehntägige Frist des Art. 272 Abs. 1 BStP zur Anmeldung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am 30. November 1959 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, die Frist laufe erst von der schriftlichen Mitteilung des Dispositives an.
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Bestimmend für den Beginn der Anmeldefrist ist gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP die nach kantonalem Recht massgebende Eröffnung des angefochtenen Entscheides. Das zürcherische Recht erklärt als massgebende Eröffnung für den in der Gerichtssitzung anwesenden Angeklagten die mündliche Verkündung des Urteilsspruches, nicht die schriftliche Mitteilung des Dispositives, die nach der mündlichen Eröffnung noch stattzufinden hat. Die schriftliche Mitteilung ist nur dann massgebende Eröffnung, wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten oder seines Vertreters verkündet wird (§§ 198 und 203 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 431 und 432 der Strafprozessordnung). Diese Regelung gilt in Strafsachen allgemein, im Verfahren vor Obergericht wie vor Schwurgericht und dem Einzelrichter der Bezirksgerichte und ebenso in Ehrverletzungssachen (ZR 50 S. 270).
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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