BGE 86 IV 194 |
49. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 1. September 1960 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Y. |
Regeste |
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP. |
2. Kostenpflicht des Kantons, der das Bundesgericht missbräuchlich anruft (Erw. 3). |
Die Anklagekammer zieht in Erwägung: |
2. Der gesetzliche Gerichtsstand bildet die Regel, von der nur ausnahmsweise abgegangen werden darf. Die Tatsache, dass von dreizehn Diebstählen nebst einem Betruge acht im Kanton Y. verübt wurden, rechtfertigt sowenig eine von der gesetzlichen Norm abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit wie der Umstand, dass die Schadenssumme bei den in Y. verübten Straftaten höher ist als der Deliktsbetrag bei dem im Kanton X. begangenen Diebstahl. Diese rein arithmetische Gegenüberstellung genügt, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, nicht zur Begründung des Schwergewichtes der verbrecherischen Tätigkeit in einem bestimmten Kanton. Andere Umstände (vgl. Schweiz. Juristische Kartothek, Karte 899, C III; BGE 83 IV 119 f., BGE 85 IV 205 ff., BGE 86 IV 63 ff. und dort angeführte Entscheidungen) werden aber weder von der Gesuchstellerin geltend gemacht noch durch die Akten belegt.
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3. Art. 156 Abs. 2 OG bestimmt, dass den Kantonen, die das Bundesgericht in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, in Anspruch nehmen, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Ausnahme von dieser Regel dann, wenn eine kantonale Behörde das Bundesgericht missbräuchlich anruft. Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Denn bei Anwendung der durch die Anklagekammer aufgestellten Grundsätze hätte die Staatsanwaltschaft des Kantons X. erkennen können, dass ihr Gesuch aussichtslos ist. Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Kanton X. aufzuerlegen.
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