Der Beschwerdeführer war weder genötigt noch berechtigt, die Strassenmitte zu benutzen. Die asphaltierte Strasse war genügend breit und ihre Beschaffenheit hinreichend gut, um ohne Schwierigkeit in der rechten Hälfte fahren zu können. Hätte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nahe an die Leitlinie gehalten, so wären zu seiner Rechten immer noch mindestens 1,40 m offen geblieben. Diesen Abstand durch Überfahren der Strassenmitte auf 2,16 m zu verbreitern, wie es der Beschwerdeführer getan hat, war bei den gegebenen Sichtverhältnissen unstatthaft. Der Beschwerdeführer hätte sich darüber Rechenschaft geben müssen, dass er in der Dunkelheit,
jedenfalls bei abgeblendetem Licht und hinter einem vorausfahrenden Wagen nur eine beschränkte Übersicht über die zu befahrende Strecke hatte und dass nicht bloss am rechten Strassenrand, sondern auch in der linken Strassenhälfte unvermutet Hindernisse auftauchen konnten. Unter solchen Umständen geht die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, die dem Gegenverkehr vorbehaltene Fahrbahn frei zu lassen, dem Bedürfnis, auf der rechten Seite gegen Überraschungen möglichst gesichert zu sein, vor. Der Beschwerdeführer hätte nötigenfalls die Scheinwerfer auf Vollicht einschalten oder die Geschwindigkeit herabsetzen können, wenn ihm ein Abstand von 1,40 m zum rechten Strassenrand ungenügend erschien. Auch der bei der Unfallstelle am rechten Strassenrand befindliche Abstellplatz vermag die Abweichung von der Regel des Art. 26 Abs. 1 nicht zu rechtfertigen; der Beschwerdeführer war gegenüber allfälligen aus diesem Platz ausfahrenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt, und er durfte sich darauf verlassen, dass deren Führer die zu ihrem Schutze notwendige Vorsicht walten lassen (BGE 83 IV 34, BGE 84 IV 109).