Der Kassationshof hat freilich schon entschieden, dass nicht entscheidend sei, wenn die dem gemeinrechtlichen Betrug eigenen Merkmale der Arglist, der Bereicherungsabsicht und der Vermögensschädigung in dem vom Spezialgesetz normierten betrugsähnlichen Tatbestand fehlen, weil selten öffentlichrechtliche Leistungen durch Täuschung erschlichen werden, ohne dass auch die besonderen Merkmale des Art. 148 Abs. 1 StGB erfüllt wären (BGE 85 IV 180). Diesem Gesichtspunkt, der an sich auch hier zutreffen mag, steht jedoch entgegen, dass das Landwirtschaftsgesetz die schwersten Tatbestände, die es in Art. 112 umschreibt, nur mit Haft bis zu drei Monaten als Höchststrafe bedroht und infolgedessen nur Übertretungen kennt. Hierin unterscheidet es sich wesentlich von andern Spezialgesetzen, insbesondere vom AHV-Gesetz, das zwar im Gegensatz zum Getreidegesetz die Anwendung des Strafgesetzbuches vorbehält, abcr wie jenes ausscr den Übertretungsfällen auch die Vergehenstatbestände mit entsprechendem Strafrahmen so umfassend ordnet, dass daraus geschlossen werden muss, es regle die auf dem Gebiet der AHV strafbaren Handlungen abschliessend und erfasse auch die verwandten Tatbestände des Strafgesetzbuches (BGE 82 IV 137). Eine blosse Haftstrafe, wie sie das Landwirtschaftsgesetz vorsieht, könnte wohl in verschuldensmässig
leichten Fällen ausreichen, wäre aber in schweren Fällen ebenso wie im Bereiche des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ungenügend, um die Verbrechen des Betruges und der damit zusammenhängenden Urkundenfälschung abzugelten (BGE 86 IV 95). Dass Fälle möglich sind, in denen die nachgesuchte Subvention wesentlich grösser ist als im vorliegenden Falle, ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 1957, wo vorgesehen ist, dass bei teureren Maschinen, z.B. Seilzugeinrichtungen, Beiträge bis zu 20% des Kaufpreises ausgerichtet werden. Die ausschliessliche Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes hätte zudem zur Folge, dass Gehilfenschaft und Versuch gemäss Art. 104 StGB straflos bleiben müssten, was namentlich in schweren Fällen stossend wäre. Die Kollisionsnorm des Landwirtschaftsgesetzes ist daher wörtlich zu nehmen und so zu verstehen, dass Handlungen, durch die sowohl Art. 112 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes übertreten als auch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird, einzig auf Grund des Strafgesetzbuches zu ahnden sind. Übrigens kann auch nach dem in Art. 148 und 251 StGB vorgesehenen Strafrahmen bis auf drei Tage Gefängnis heruntergegangen werden, so dass noch genügend Spielraum bleibt, um in leichten Fällen dem geringen Verschulden des Täters angemessen Rechnung zu tragen.