Die Anklagekammer hat, freilich ohne dafür eine nähere Begründung zu geben, von jeher die Kostenbestimmungen des OG, insbesondere Art. 153 und 156, als anwendbar erklärt (vgl.BGE 74 IV 191, BGE 86 IV 195 Erw. 3, BGE 87 IV 48). Diese Lösung war gegeben, nicht nur, weil die Anklagekammer in der Beurteilung von Gerichtsstandsstreitigkeiten in Bundesstrafsachen an die Stelle der staatsrechtlichen Abteilung getreten ist (vgl.BGE 41 I 306,BGE 44 I 80,BGE 47 I 83,BGE 57 I 194), sondern namentlich aus der Überlegung, dass Streitigkeiten zwischen Kantonen über den bundesrechtlichen Gerichtsstand, welcher der Abgrenzung der Gerichtshoheit der Kantone dient, staatsrechtliche sind, gleichgültig, welcher Art das materielle Recht ist, das der zuständige Sachrichter anzuwenden hat (Art. 84 Abs. 1 lit. d OG). Daran ändert nichts, dass die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäres Rechtsmittel ist; solange die Anklagekammer nach Art. 264 BStP angerufen werden kann, ist übrigens jedes andere eidgenössische Rechtsmittel gegen die Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften in Strafsachen ausgeschlossen (BGE 73 IV 54,BGE 76 IV 114, BGE 80 I 265). Gerichtsstandskonflikte gemäss Art. 351 StGB und Art. 262 ff. BStP sind somit ihrer Natur nach nicht Strafsachen im Sinne von Art. 149 OG. Die Vorschriften des BStP über die Prozesskosten sind zudem auf die Bedürfnisse des Strafprozesses zugeschnitten, und auch deswegen wären die Bestimmungen des OG, welche dem Charakter der Gerichtsstandsstreitigkeiten besser Rechnung tragen, vorzuziehen. Mit der Frage des interkantonalen Gerichtsstandes müssen sich die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen befassen, wobei sie Vermögensinteressen regelmässig nicht zu wahren haben. Hiezu kommt, dass die
örtliche Zuständigkeit nicht bloss oft zweifelhaft ist, sondern von der Anklagekammer auch anders als nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden kann. Es ist deshalb angebracht, der unterliegenden Partei in der Regel keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 OG), es sei denn, die Anrufung der Anklagekammer erfolge missbräuchlich.