BGE 88 IV 11 |
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1962 i.S. Koller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. |
Regeste |
Art. 61 Abs. 4 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. |
2. In welchem Organ das Strafurteil zu veröffentlichen ist, entscheidet sich nach dem mit der Urteilspublikation verfolgten Zwecke (Erw. 4). |
Sachverhalt |
B.- Das Strafobergericht des Kantons Zug verurteilte Koller am 31. Oktober 1961 wegen gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis und zu Fr. 200.-- Busse. Im weiteren ordnete das Gericht die einmalige Veröffentlichung des Urteils im kantonalen Amtsblatt an.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: |
3. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Strafobergericht habe Art. 61 Abs. 4 StGB verletzt, indem es die Veröffentlichung des Urteils unter Namensnennung angeordnet habe, ist unbegründet. Die namentliche Erwähnung des Schuldigen ist keineswegs nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe der Spezialprävention vorliegen. Die Frage entscheidet sich vielmehr nach dem Zwecke, den die Urteilspublikation im Einzelfalle verfolgt. Dieser kann verschiedener Art sein, je nachdem die Veröffentlichung des Strafurteils im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten angeordnet wird oder im öffentlichen Interesse zum Schutz des Publikums oder zur Abschreckung nicht bloss des Täters, sondern auch der übrigen Rechtsgenossen geboten ist (BGE 75 I 218). Dort, wo das Gesetz, wie in Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die Veröffentlichung des Urteils zwingend vorschreibt, schafft es eine unwiderlegliche Vermutung des öffentlichen Interesses (HAFTER, Allgemeiner Teil, S. 426 Ziff. 4; LOGOZ, Kommentar, N. 3 zu Art. 61; THORMANN/v. OVERBECK, Kommentar, N. 4 zu Art. 61). Dieses Interesse gilt bei den Warenfälschungsdelikten vorwiegend der generalprävenierenden Wirkung der Urteilspublikation. Solchem Zweck aber kann die Veröffentlichung nur genügen, wenn sie unter Namensnennung erfolgt. Wie die Erfahrung lehrt, wird die allgemeine Abschreckung nicht bloss durch den Hinweis auf die Strafe, sondern und vor allem auch dadurch bewirkt, dass zu gleichen Verfehlungen neigenden Dritten der Nachteil einer allfälligen Blossstellung vor der Öffentlichkeit ins Bewusstsein gerufen wird (vgl. BGE 78 IV 16 und 18), welche Folge häufig mehr gefürchtet wird als die Strafe selber. Ohne Namensangabe müsste aber die Urteilspublikation gerade dieser letzteren Wirkung entbehren.
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Im weiteren ist nicht zu übersehen, dass Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 (wie übrigens auch Art. 153 Abs. 2) StGB die Veröffentlichung des Strafurteils ausser aus Gründen der Generalprävention auch zum Schutze des Publikums vor dem Täter vorsieht (vgl. insbesondere für das Gebiet der Lebensmittelpolizei BGE 23 I 98 f.; HAFTER, a.a.O. S. 424/5). Eine wirksame Warnung der Öffentlichkeit ist jedoch nur denkbar bei namentlicher Erwähnung des Schuldigen in der Veröffentlichung.
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Schliesslich gebieten in Fällen wie dem vorliegenden auch private Drittinteressen eine Publikation des Namens. Ohne diese liefen nämlich Gewerbegenossen des Verurteilten am gleichen Geschäftsort Gefahr, vom Publikum mangels sicherer Kenntnis des Täters grundlos der bekanntgegebenen Straftaten verdächtigt zu werden.
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Wenn daher die Vorinstanz annahm, es sei bei der obligatorischen Veröffentlichung des Strafurteils nach Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Name des Schuldigen immer zu publizieren, so hat sie damit in keiner Weise gegen Art. 61 Abs. 4 StGB verstossen, wonach der Richter Art und Umfang der Veröffentlichung bestimmt. Ob dem Richter hiemit, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Befugnis eingeräumt werden wollte, unter Umständen auf eine Namensnennung zu verzichten, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, hätte das Obergericht hier aus den angeführten Gründen keinesfalls von einer Namensangabe absehen dürfen. Demgegenüber kommt nicht auf, dass der Beschwerdeführer einen guten Ruf besitzt, noch nie wegen Warenfälschung bestraft werden musste und zur Färbung der Würste keine gesundheitsschädlichen Stoffe verwendet hat. Das Gesetz knüpft die Folge der Urteilspublikation mit Namensnennung im Falle des Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB einzig an die Gewerbsmässigkeit der Tatbegehung, unbekümmert darum, ob der Täter sonst gut beleumdet ist und die in Verkehr gebrachten Waren mit gesundheitsschädlichen Stoffen behandelt wurden oder nicht. Hätte Koller solche Substanzen verwendet, um die Würste zu färben, so hätte er sich übrigens zusätzlich auch der Widerhandlung gegen Art. 38 LMG schuldig gemacht (BGE 81 IV 161 f.). Dass aber die Veröffentlichung des Urteils mit Namensangabe für den Betroffenen einen tiefen Eingriff in seine gesellschaftliche Geltung und in seine Persönlichkeitssphäre bedeuten kann, liegt in der Doppelnatur der Urteilspublikation als Massnahme und Strafe begründet (BGE 75 I 219).
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4. Dem weiteren Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei das Urteil nicht im Amtsblatt des Kantons Zug, sondern bloss in der Schweizerischen Metzgerzeitung zu veröffentlichen, kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Indem die Vorinstanz die einmalige Publikation des Urteils im kantonalen Amtsblatt anordnete, hat sie das ihr nach Art. 61 Abs. 4 StGB zustehende Ermessen nicht überschritten. Da die Veröffentlichung des Urteils nach Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wie ausgeführt, auch dem Schutze des Publikums dient, hat das Strafobergericht sie vielmehr zutreffend in dem "allgemein gelesenen" Amtsblatt vorgesehen und nicht auf das Organ der Berufsgattung beschränkt, der der Beschwerdeführer angehört. Dass das Amtsblatt des Kantons Zug, angeblich anders als in den übrigen Kantonen, nicht nur einen amtlichen Teil, sondern auch einen zur Hauptsache privaten Inseratenteil enthält, der von einem viel grösseren Leserkreis beachtet wird, als das bei einem nur amtliche Mitteilungen enthaltenden Blatt der Fall ist, führt zu keinem andern Schluss, sondern bestätigt die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides.
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